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Der gute Name: Geschäftsbezeichnung und Firma sind haftungsrechtlich zu unterscheiden

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Geschäftsbezeichnung Firma
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Wer einen Betrieb übernimmt und in Kontinuität zum Vorgänger die Firma fortführt, haftet auch für Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Übernahme. Allerdings ist die Fortsetzung des Geschäfts unter gleichem Namen handelsrechtlich kein hinreichender Grund anzunehmen, auch die Firma habe sich nicht geändert. Juristisch muss im Gesellschaftsrecht zwischen der Geschäftsbezeichnung des Unternehmens und der Firma unterschieden werden. 

Unternehmen und Unternehmer

Gerade im Gaststättengewerbe fallen die Dinge regelmäßig auseinander. Bei Übernahme eines Hotel- und Restaurantbetriebs ändert sich der Inhaber und damit die Firma, gleichwohl wird der Name der Gaststätte in diesen Fällen oft beibehalten, weil er bekannt ist. Das heißt: Geschäftsbezeichnungen von Hotels und Gaststätten unterscheiden sich von einer Firma dadurch, dass sie nicht auf den Inhaber des Unternehmens, sondern nur auf das Unternehmen hinweisen.

Haftung nur bei Unternehmenskontinuität

Allgemein gilt nun: Die Haftung des Unternehmenserwerbers ist handelsrechtlich auf die Fortführung der Firma beschränkt und erstreckt sich nicht auf Geschäftsbezeichnungen, unter denen etwa eine Gaststätte oder ein Hotel weitergeführt werden (§ 25 I 1 HGB).

Im vorliegenden Fall ging es darum, ob ein Vollstreckungsbescheid gegen eine Gaststätte auch bei einem Inhaberwechsel wirksam ist, wenn der Name des Betriebs wesentlich beibehalten wird. Nein, er sei nicht wirksam, so das OLG Brandenburg (Havel), das damit ein Urteil des LG Frankfurt (Oder) änderte (OLG Brandenburg, Beschluss v. 24.6.2020, Az.: 7 U 44/19). Denn:

„Die Kontinuität des Unternehmens ist der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger. Diese Unternehmenskontinuität tritt nach außen in Erscheinung durch die Fortführung der Firma“.

Und diese sei eben nicht gleichbedeutend mit der Fortführung der Bezeichnung des Hotel- und Restaurantbetriebs, zumal der Name der Erwerberin hinzugefügt war und den Namen des Vorinhabers ersetzte. 

Auch kein Rechtsschein durch gleiche Bezeichnung

Gerade dieser Umstand, so das OLG, stelle die Unternehmenskontinuität in Frage und gebe zudem den relevanten Verkehrskreisen keinen Anlass, von einem seitens der Erwerberin gesetzten Rechtsschein auszugehen. Es liege also fern anzunehmen, die Erwerberin wolle sich in Kontinuität zum Vorinhaber stellen – und entsprechend für dessen Verbindlichkeiten haften.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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