"Ihr Schuldner muss kein russisch können, er wird uns auch so verstehen"
- „Ihr Schuldner muss kein russisch können, er wird uns auch so verstehen!“
- „Wir sind kein herkömmliches, normales zugelassenes Inkassounternehmen! Und wir wollen es auch nicht sein… Wenn Sie so etwas suchen, wenden sie sich an einen Rechtsanwalt oder den Bundesverband der Inkassounternehmen…Suchen Sie mehr? Dann XXXInkasso „
- „Schuldner möchten nicht, dass wir wiederkommen“
Der Kläger – ein Verein zu dessen Aufgaben u.a. die Bekämpfung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung und des unlauteren Wettbewerbs zählt – mahnte dieses Inkassounternehmen ab. Es wurde eine Unterlassungserklärung angeboten, welche jedoch von dem Kläger nicht angenommen wurde. Insofern ist davon auszugehen, dass der Kläger eine anderslautende oder zumindest weitergehende Unterlassung forderte. Der Kläger klagte jedenfalls.
Das beklagte Inkassounternehmen verteidigte sich unter anderem mit dem Argument, es leiste keine Inkasso- sondern „Ermittlungsarbeit“. Es werde insbesondere nach fruchtlosen Vollstreckungsversuchen Dritter ermittelt, ob die Schuldner leistungsfähig seien. Dies sei eine vorbereitende Maßnahme für die Tätigkeit eines Inkassounternehmens oder eines Rechtsanwalts.
Dieser Argumentation ist das Landgericht nicht gefolgt. Es ist vielmehr nach freier Überzeugung davon ausgegangen, dass die Beklagte sehr wohl Inkassoleistungen anbiete und dies in einem Rahmen, der nicht mit dem UWG vereinbar ist:
„Die Geschäftstätigkeit der Beklagten ist ersichtlich darauf angelegt, durch Drohungen mit körperlicher Gewalt oder deren Anwendung Forderungen einzuziehen. Signalisiert wird eine entsprechende Skrupellosigkeit, ein Drohpotenzial zum Einsatz zu bringen ohne Rücksicht darauf, ob diese Vorgehensweise gemäß §§ 240, 253 StGB als kriminell einzustufen ist oder nicht. Dementsprechend richtet sich auch die Werbung der Beklagten an solche potentiellen Kunden, die meinen, mit einer der Rechtsordnung entsprechenden Vorgehensweise ihr Ziel nicht erreichen zu können bzw. die meinen, eine Erfolglosigkeit einer nach den gegebenen rechtsstaatlichen Regeln betriebenen Vollstreckung nicht hinnehmen zu müssen.
Die Behauptung der Beklagten, sie leisteten nur vorbereitende Ermittlungsarbeit ist ersichtlich unwahr und zeigt, dass die Beklagten auch im Prozess die notwendige Skrupellosigkeit aufbringen, um die Grenze zur kriminellen Handlung –hier: versuchter Prozessbetrug- zu überschreiten. Nicht widerlegte Indizien für diese Überzeugungsbildung der Kammer ergeben sich aus den im Prozesse vorgelegten unstreitigen Werbematerialien der Beklagten sowie den ebenfalls unstreitig von ihnen verwendeten Geschäftsunterlagen.
Die Bezeichnungen „XXX-Inkasso“ bzw. „Inkasso Team XXX“ in Verbindung mit Werbeaussagen wie „Ihr Schuldner muss kein russisch können – er wird uns auch so verstehen“ bzw. „Schuldner möchten nicht das wir wiederkommen“ kombiniert mit Abbildungen des Beklagten zu 2) und ihn begleitende Männer, die bestenfalls den Eindruck eines straff organisierten Schlägerkommandos vermitteln, können und sollen allein potentiellen Auftraggebern die Aussage vermitteln, dass die Beklagte zu 1) und ihre Mitarbeiter schon die „Außenstände“ und „uneinbringlichen Forderungen“ beitreiben werden, die diese bislang legal nicht realisieren konnte.“
Falls sich die Beklagte mit den gleichen Methoden gegen die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wehrt wird es nicht einfach sein, die Forderung zu realisieren. Wir wünschen dem Kläger viel Erfolg. Das Urteil ist hier abrufbar. (ro)