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Illegale Werbung in den USA?: Would you like to donate 1 Dollar to the National Breast Cancer Foundation today?

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If you can make it there, can you make it everywhere?Als Anwalt kommt man von seinem Rechtsgebiet nicht los. Ich ertappe mich jedenfalls regelmäßig dabei, jede Werbung, jede Ansage und jedes Sprüchlein, auch privat im Geiste unter das Gesetz zu subsumieren.

Sogar beim Einkauf in einer shopping mall in den USA:

Die engagierte Verkäuferin fragte uns an der Kasse nach dem obligatorischen „Did you find everything alright?“,

–  eine im Übrigen sehr geschickte Frage, auf die man immer mit „Yes!“ antworten sollte, da erstens bei einem „No!“ natürlich eine genauere Erläuterung nötig würde, was man wo jetzt nicht auf Anhieb gefunden hat und weshalb man den Suchvorgang daher nicht mehr „alright!“ findet. Zweitens kann es  passieren, dass das Gegenüber bei Verneinung der Frage mangels weiterer Anweisungen im Mitarbeiterhandbuch nicht mehr weiter weiß und sich eine ganz und gar nicht „alrighte“, sonder eher „awkwarde“  Stille einstellt, die es nun gilt, abermals mit weiterer Kommunikation aufzulösen –

„Would you like to donate 1 Dollar to the National Breast Cancer Foundation today?“

Und das so, dass jeder in der Schlange an der Kasse die Frage vernehmen konnte und man hätte flüstern müssen, damit nicht auch jeder die Antwort hört.

Für den Verbraucher eine blöde Situation. Für den Anwalt im gewerblichen Rechtsschutz, jedenfalls für mich, eine interessante Fallgestaltung.

Denn, obgleich die Frage mit einer adverbialen Bestimmung der Zeit endet und man mit einem „Nein!“ nicht zwangsläufig zum Ausdruck bringen würde, dass man grundsätzlich nicht dazu bereit sei, für einen guten Zweck zu spenden, sondern nur, dass man dies ausgerechnet gerade „today“ nicht wünsche, klingt die Frage aber auch wie eine in eine rhetorische Frage eingekleidete indirekte Mahnung, dass es ja wohl nicht zu viel verlangt sein könne, anlässlich einer ausgiebigen Shoppingorgie nicht auch einen lausigen Dollar für einen guten Zweck, nämlich für den Kampf gegen die häufigste Krebsart bei Frauen zu spenden, wenn man schon mal das Portemonnaie auf hat.

Ist ein solches Verhalten zulässig?

Da ich das amerikanische Recht nicht gut genug kenne, wage ich für die USA bzw. den betreffenden Bundesstaat keine Einschätzung. In Deutschland bzw. in Europa dürfte jedoch ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften (UWG) vorliegen.

Eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG liegt vor, obwohl die Frage nach der Spende nicht der Steigerung des eigenen Absatz dienen soll, denn es genügt, dass sie  mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

Verstoßen dürfte die Frage als „aggressive Geschäftspraktik“  gegen § 4 Nr. 1 UWG. Aggressiv ist eine Geschäftspraktik gem. Art 8 UGP-Richtlinie, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Nach Art. 9 a) und b) ist bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Geschäftspraxis die Mittel der Belästigung, der Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder der unzulässigen Beeinflussung eingesetzt werden, ist abzustellen auf a) Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer des Einsatzes und b) die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen.

Von einer „Belästigung“ wird man bei der oben beschriebenen Situation ausgehen können, da sich der Angesprochene dadurch, dass seine Entscheidung gegen eine Spende von anderen Anwesenden im Geschäft als negativ angesehen werden könnte in einer Zwangssituation befindet. Dies jedenfalls dann, wenn man die Frage in dem oben beschriebenen Sinne einer Aufforderung versteht. Dann wäre sie auch dazu geeignet, den Verbraucher dazu zu veranlassen, sich für eine Spende zu entscheiden, die er sonst so nicht getätigt hätte.

Fraglich könnte aber die geschäftliche Relevanz des Verhaltens sein, die als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im § 4 UWG ebenfalls immer zu prüfen ist. Geschäftliche Relevanz ist idR dann anzunehmen, wenn die Handlung geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Nach Art. 2 k) UPG-Richtlinie ist eine „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen.

Auch wenn die Spende nicht dem Unternehmen selbst zufließt, muss man eine geschäftliche Handlung des Verbrauchers wohl bejahen, denn diese betrifft jedenfalls eine der Bedingungen unter der er den Kauf tätigt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die bei Gelegenheit des Kaufs gesammelten Spenden irgendwann einmal dem unterstützen Zweck im Namen des Sammlers zu fließen und dass dieser wahrscheinlich sogar unter Angabe des Spendengesamtaufkommens Werbung betreiben wird, so dass der Entschluss des Verbrauchers, einen Betrag zu spenden, nicht nur dem guten Zweck, sondern zumindest mittelbar auch dem Unternehmen selbst zu Gute kommt.

In Deutschland (Europa) wäre eine solche Frage somit jedenfalls, wenn sie im Laden laut gestellt würde, unzulässig. Was das amerikanische Recht dazu sagt, weiß ich, wie gesagt, leider nicht. Für den konkreten Fall ist das vielleicht auch nicht so wichtig. Ein eventueller Wettbewerbsverstoß blieb nämlich ohne Folgen:

Wir haben „No!“ gesagt. (la)

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