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„Käpt’n Knutsch“: Grenzen der Berichterstattung über DFB-Nationalspieler Julian Draxler

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Käpt'n Knutsch
@efks – Fotolia.com

Ob man als Fußballnationalspieler trainiert oder knutscht – diese Frage interessiert wohl viele Fans, insbesondere, wenn es um die Vorbereitung auf die anstehenden Länderspiele geht. Handelt es sich jedoch bei der Angelegenheit um ein echtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder um eine Privatsache? Diese schwierige Abwägungsfrage über die Grenzen der Berichterstattung über den Fußballnationalspieler Julian Draxler und dessen langjährige Freundin hatte das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden (OLG Köln, Urteil v. 22.11.2018, Az. 15 U 96/18).

Zum Sachverhalt

Die Onlineausgabe einer Boulevardzeitung hatte über einen Kurzurlaub des DFB-Nationalspielers Julian Draxler auf einer Yacht auf Ibiza zusammen mit einer „unbekannten Schönen“ berichtet. Dabei hatte sie den Spieler als „Käpt’n Knutsch“ bezeichnet und Fotos veröffentlicht, auf denen sich die Frau und er küssen.

Darüber hinaus veröffentlichte sie Fotos seiner langjährigen Freundin im Zusammenhang mit einem Fußball-Länderspiel („Sie verzeiht ihm“). Draxler und seine Freundin verklagten die Zeitung auf Unterlassung.

Die Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln hat zwischen den Bildern und dem Text unterschieden und entschieden, dass die Bilder von dem Ereignis nicht veröffentlicht werden dürfen, die Wortberichterstattung hingegen zulässig ist.

Kussfotos von Draxler mit einer „unbekannten Schönen“

Das Gericht hatte abzuwägen, ob die Zeitung im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert habe, um einen Informationsanspruch der Öffentlichkeit zu befriedigen und dadurch zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen oder ob sie lediglich die Neugier des Publikums nach intimen Angelegenheiten prominenter Personen erfüllt habe. Dabei rechtfertigt nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit.

Für eine Zulässigkeit der Veröffentlichung habe u.a. gesprochen, dass es durchaus einen Informationswert habe, wie sich Fußballnationalspieler auf anstehende Länderspiele vorbereiten und ob dabei die sportliche Vorbereitung oder aber das Knutschen auf einer Yacht auf Ibiza im Vordergrund stehe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass Julian Draxler zuvor sein Privatleben, insbesondere auch seine Urlaubsgestaltung in den sozialen Medien gegenüber der Öffentlichkeit preisgegeben habe.

Jedoch sei die Veröffentlichung von Bildern rechtswidrig gewesen. Die Fotos seien der räumlichen Privatsphäre zuzuordnen. Nach Auffassung des Gerichts, habe sich Draxler während der Aufnahmen erkennbar in einem Moment der Entspannung befunden. Dies gilt unabhängig davon, dass die Yacht vor einem bekannten Prominenten-Hot-Spot geankert habe, an dem ein „Schaulaufen“ insbesondere von Fußballspielern stattfinde, welche die Bucht als „nassen roten Teppich“ nutzten.

Fotos der langjährigen Freundin

Zwar sei davon auszugehen, dass die Aufnahmen der langjährigen Freundin von Draxler aus einem Fußballstadion mit ihrer konkludenten Einwilligung gemacht worden seien. Jedoch rechtfertige eine bei einem bestimmten Anlass konkludent erteilte Einwilligung nicht jede künftige Veröffentlichung eines Fotos. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich die Einwilligung auf eine Berichterstattung über eine Urlaubsaffäre des Spielers erstreckt habe.

„Käpt’n Knutsch“ erlaubt

Die Wortberichterstattung sei dagegen zulässig gewesen. Bei dem Bericht über einen Kurzurlaub Draxlers mit der unbekannten Frau habe es sich um wahre Tatsachen gehandelt. Die als Meinungsäußerung einzustufende Bezeichnung „Käpt’n Knutsch“ sei weder ehrverletzend noch schmähend, sondern ein – pointiert zugespitztes – Wortspiel. Der Bericht diene mithin dem öffentlichen Interesse an der Art und Weise der Vorbereitung eines Fußballnationalspielers auf ein Länderspiel und rechtfertige die Veröffentlichung.

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