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Keine Geldentschädigung für Vater des Amokläufers von Winneden aufgrund der Veröffentlichung seines Fotos

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Das OLG Stuttgart hatte über das Bestehen eines Geldentschädigungsanspruchs aufgrund der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Veröffentlichung seines Lichtbildes in einer Zeitung zu entscheiden.

Der Kläger ist der Vater von Tim K. Hierbei handelt es sich um den Amokläufer von Winneden, der am Vormittag des 11. März 2009 in der Albertville-Realschule und deren Umgebung 15 andere Menschen tötete und zuletzt sich selbst. 11 weitere Menschen verletzte er schwer. Bei der Beklagten handelt es sich um die Verlegerin einer Zeitung. Diese veröffentlichte am am 21.10.2010 und am 01.12.2012 ein gepixeltes Lichtbild des Klägers.

Der Kläger verlangte deswegen eine Geldentschädigung von der Beklagten und begründete den Anspruch damit, dass sein Persönlichkeitsrecht durch die Veröffentlichung dieser Lichtbilder schwer verletzt worden sei, weil er trotz der Pixelungen zu erkennen gewesen sei. Das zeitgeschichtliche Interesse an seinem Sohn rechtfertige nicht die Veröffentlichung seiner Lichtbilder. In der ersten Instanz wies das Landgericht Stuttgart die Klage ab, weil es die Veröffentlichung des Lichtbildes für zulässig hielt.

Der Kläger legte daraufhin gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein. Das OLG Stuttgart wies die Berufung zurück (OLG Stuttgart, Urteil v. 02.04.2014, Az. 4 U 174/13). Nach Auffassung des OLG Stuttgart habe das Landgericht zutreffend eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers durch die Veröffentlichungen des Lichtbildes verneint.

Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers aufgrund Identifizierbarkeit

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nicht aufgrund einer schlechten Pixelung identifizierbar werde, sondern aufgrund des dazugehörigen Textes. Der Eingriff in das Recht des Klägers sei daher zu bejahen. Denn die Erkennbarkeit einer abgebildeten Person müsse sich nicht zwingend aus der Abbildung als solche ergeben. Dies gelte auch mit Blick darauf, dass es in der Regel erst die Gesichtszüge seien, die einen Menschen erkennbar machten. Für die Erkennbarkeit im Rechtssinne genüge es jedoch, wenn der Abgebildete durch Merkmale erkennbar werde, die gerade ihm eigen sind, wobei es nicht erforderlich ist, dass die Erkennbarkeit überhaupt auf der Abbildung beruhe, sondern sich auch aus dem dazugehörigen Text ergeben könne.

Das zeitgeschichtliche Interesse der Öffentlichkeit an dem Strafverfahren gegen den Kläger ist entscheidend

Der Kläger hatte der Verwendung des Lichtbildes nicht zugestimmt, daher war anhand eines zweiten Schritts zu überprüfen, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt. Nachdem dies bejaht wurde, wog das Gericht das Interesse der Presse an der Pressefreiheit und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen das Interesse des Klägers am Schutze seiner Persönlichkeit ab. Hierbei stellte es fest, dass das Interesse des Klägers weicht.

Bei der Abwägung er widerstreitenden Interessen sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung über eine Straftat, die zum Zeitgeschehen gehört, ureigene Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses Interesse sei umso stärker, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebe.

Hierbei sei ausschlaggebend, dass sich das Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über ein Ereignis des Zeitgeschehens, nicht allein auf den Amoklauf des Sohnes des Klägers beziehe, sondern auch auf das Strafverfahren gegen den Kläger. Dieser habe schuldhaft eine entscheidende Ursache für die Taten seines Sohnes dadurch gesetzt, dass er die in seinem Besitz befindlichen Waffen nicht ausreichend sorgfältig weggeschlossen hatte.

Fazit

Das Urteil ist zum einen interessant, weil es klarstellt, dass für die Identifizierbarkeit einer Person auf einem Lichtbild es nicht allein darauf ankommt, ob die Person auf dem Lichtbild erkennbar ist, sondern es ausreicht, wenn sich die Erkennbarkeit aus dem dazugehörigen Text ergibt. Zum anderen ist das Urteil von Interesse, weil das Gericht feststellt, dass das Interesse der Öffentlichkeit sich nicht allein  auf den Amoklauf des Sohnes des Klägers bezieht, sondern auch auf das Strafverfahren, welches gegen den Kläger geführt wird. Es steht zu vermuten, dass das Gericht ein Überwiegen des Interesses der Öffentlichkeit abgelehnt hätte, wenn der Kläger keine strafrechtlich relevante Ursache für den Amoklauf seines Sohnes gesetzt hätte. (jr)

Quelle: PM des OLG Stuttgart

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