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Keine staatliche Einflussnahme der Deutschen Post AG durch „Einkauf Aktuell“

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KfW macht Schlagzeilen Wer kennt sie nicht, die gelben Blättchen die einem wöchentlich ins Haus flattern.

Die Rede ist von „Einkauf Aktuell“, eine Werbesendung die von der Deutschen Post AG verteilt wird.

Der BGH hat am 15. Dezember 2011 darüber entschieden (Az. I ZR 129/10), ob darin ein wettbewerbswidriges Vorgehen der Deutschen Post AG zu sehen sei.

Dieser Ansicht war die Klägerin, welche der Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter und Zeitungsverleger ist. Der Verband war der Auffassung, dass  mit dem redaktionellen Teil in diesen Blättchen (»Editorial«, »Titelstory«, »Gesundheit«, »Technik«, »Reisen«) gegen das aus der Pressefreiheit abgeleitete Gebot der Staatsferne verstoßen würde, denn immerhin würde die im Bundes- und Landeseigentum stehende Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als größte Einzelaktionärin 30,5 % der Anteile halten.

Der BGH versteht die Beklagte jedoch nicht als Adressatin dieses Verbots. Denn dies würde voraussetzen, dass die Deutsche Post AG von der KfW als staatliche Einrichtung beherrscht würde, was der BGH ablehnte. Dies stützte er darauf, dass in der Hauptversammlungen der AG in den vergangenen Jahren immer 67 % der übrigen stimmberechtigten Anteilseigner zu gegen waren und daher eine Hauptversammlungsmehrheit durch die KfW nicht erzielt werden konnte.

Schon das LG Hamburg verneinte am  6. November (Az. 315 O 136/08) den wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Als Argument führte es an, dass Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstelle, sondern nur ein subjektives Abwehrrecht gegenüber staatlicher Einflussnahme biete. (jr)

(Bild: © Pixelot – Fotolia.com)

KfW macht Schlagzeilen Wer kennt sie nicht, die gelben Blättchen die einem wöchentlich ins Haus flattern.

Die Rede ist von „Einkauf Aktuell“, eine Werbesendung die von der Deutschen Post AG verteilt wird.

Der BGH hat am 15. Dezember 2011 darüber entschieden (Az. I ZR 129/10), ob darin ein wettbewerbswidriges Vorgehen der Deutschen Post AG zu sehen sei.

Dieser Ansicht war die Klägerin, welche der Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter und Zeitungsverleger ist. Der Verband war der Auffassung, dass  mit dem redaktionellen Teil in diesen Blättchen (»Editorial«, »Titelstory«, »Gesundheit«, »Technik«, »Reisen«) gegen das aus der Pressefreiheit abgeleitete Gebot der Staatsferne verstoßen würde, denn immerhin würde die im Bundes- und Landeseigentum stehende Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als größte Einzelaktionärin 30,5 % der Anteile halten.

Der BGH versteht die Beklagte jedoch nicht als Adressatin dieses Verbots. Denn dies würde voraussetzen, dass die Deutsche Post AG von der KfW als staatliche Einrichtung beherrscht würde, was der BGH ablehnte. Dies stützte er darauf, dass in der Hauptversammlungen der AG in den vergangenen Jahren immer 67 % der übrigen stimmberechtigten Anteilseigner zu gegen waren und daher eine Hauptversammlungsmehrheit durch die KfW nicht erzielt werden konnte.

Schon das LG Hamburg verneinte am  6. November (Az. 315 O 136/08) den wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Als Argument führte es an, dass Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstelle, sondern nur ein subjektives Abwehrrecht gegenüber staatlicher Einflussnahme biete. (jr)

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