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Klarheit für Onlinehändler: 40-Euro-Klausel wird abgeschafft

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Im Zuge der beabsichtigten Vollharmonisierung des europäischen Fernabsatzrechts wurde am 22.11.2011 die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher veröffentlicht. An der Tagesordnung steht nunmehr deren Umsetzung ins nationale Recht. Die Frist hierfür läuft bis zum 13.12.2013.

Rücksendekosten nach Widerruf trägt der Verbraucher…

Unter einer Vielzahl von Neuerungen, auf die sich Händler künftig einstellen müssen, befindet sich die Regelung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie, die festlegt, dass Verbraucher im Falle des Widerrufs die Rücksendekosten zu tragen haben, und zwar unabhängig vom konkreten Warenwert. Die Voraussetzung hierfür ist allein, dass der Verkäufer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge ordnungsgemäß hingewiesen hat.

Für den deutschen Ausnahmetatbestand des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB bleibt damit kein Raum mehr. Die dort verankerte 40-Euro-Klausel wird in der nächsten Zeit abgeschafft. Damit wird auch eine Fülle von Praxisproblemen wegfallen, welche die komplexe Regelung des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB mit sich gebracht hat. Wir berichteten.

…es sei denn, der Verkäufer möchte sie übernehmen

Trotz der grundsätzlichen Belastung der Verbraucher mit den Rücksendekosten bleibt dem Verkäufer nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie die Möglichkeit erhalten, diese selbst zu übernehmen. Es ist zu erwarten, dass viele Händler von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch machen werden, um sich von der Konkurrenz positiv abzuheben und damit einen zusätzlichen Kaufanreiz zu schaffen.

Hierdurch wird aus einem der häufigsten Auslöser wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen ein durchaus attraktives Mittel des lauteren Wettbewerbskampfs. (pu)

(Bild: © WoGi – Fotolia.com)

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