Landgericht Frankfurt stoppt umstrittene Fahrdienste Uber und Uber POP
Das Landgericht Frankfurt hat die rasante Fahrt des Taxi-Konkurrenten Uber im einstweiligen Verfügungsverfahren – zumindest vorerst – gestoppt.
Die Taxi Deutschland Servicegesellschaft für Taxizentralen eG hat als Antragstellerin im Eilverfahren ein Verbot erwirkt, wonach es Uber ab sofort bundesweit untersagt ist, Beförderungswünsche von Fahrgästen über Apps an Fahrer zu vermitteln, die nicht im Besitz einer speziellen Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz sind.
Eine Ausnahme von dem Verbot gilt nur dann, wenn das verlangte Entgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht überschreitet. Uber hatte offenbar bereits eine böse Vorahnung und hinterlegte beim Landgericht Frankfurt eine Schutzschrift. Erfolglos.
Kritik an „Share Economy“
Diensteanbieter wie Uber und AirBnB sehen sich als Pioniere einer neuen, nachhaltigeren Gesellschaftsordnung, in der alle alles teilen. Hierzu zählen auch Carsharing Unternehmen und die Mitfahrzentrale. Im Kern ist allen gemein, dass die Gesellschaft insgesamt weniger Ressourcen verbraucht und somit zur Nachhaltigkeit beiträgt. Doch anders als Carsharing und Mitfahrzentrale stehen Uber und AirBnB in ständiger Kritik.
Genauso wie AirBnB proklamiert Uber die liberale Marktideologie „je weniger Regeln, desto besser“. Die Preise werden allein durch Angebot und Nachfrage geregelt. Ein Vorwurf an Uber geht dahin, dass das Modell zu einem ungleichberechtigten Zugang zu Mobilität führe. Preise steigen z.B. schlechtem Wetter an. Das herkömmliche Taxi hat feste Tarife. Uber kann daher günstiger, aber auch wesentlich teurer sein. Auch Sicherheitsrisiken sowie schlechte Bedingungen für die Fahrer sind immer wieder Thema der Kritik, da die Fahrer auf eigene Rechnung arbeiten, in vielen Ländern ohne Versicherungsschutz und die üblichen Lizenzen. In Berlin und Hamburg hatten die Behörden schon entsprechende Verbote erlassen. Anders als der aktuelle Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Beschluss vom 25.08.2014, Az.: 2-03 O 329/14) galten diese Verbote jedoch nur auf kommunaler Ebene. Eine Reaktion von Uber auf das Verbot ist deshalb zu erwarten.
Wettbewerbsverstoß führt zu bundesweitem Verbot
Sowohl die Antragstellerin als auch Uber bieten gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises an. Nach Auffassung des Gerichts führe dies zu einem Wettbewerbsverhältnis. Das Verhalten von Uber sei nicht mit bestehenden Marktverhaltensregeln zu vereinbaren. Personenbeförderungen dürften nach dem Personenbeförderungsgesetz nur mit entsprechender Genehmigung angeboten und durchgeführt werden. Uber vermittle diese Dienste jedoch an Personen, die keinen „Führerschein zur Fahrgastbeförderung“ (auch „Personenbeförderungsschein“) besitzen. Auch wenn Uber nicht selbst die Beförderungsleistungen erbringe, hafte sie zumindest als Teilnehmerin an dem vom jeweiligen Fahrer begangenen Verstoß, da sie am berechneten Fahrpreis beteiligt sei. Uber berief sich in der Schutzschrift darauf, dass sie vor der Fahrt nur einen Entgeltvorschlag unterbreite und die Vergütung selbst nicht festsetze. Nach Auffassung des Landgerichts konnte dieser Vortrag Uber nicht von der Haftung befreien, da Uber bei Unterbreitung der Vorschläge alle Umstände für die Entgeltberechnung und damit der Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz bekannt sei. Die Vorschläge seien daher auf Rechtsverletzungen angelegt. Da Uber auf eine Abmahnung der Taxi Deutschland Servicegesellschaft keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, sei auch die Wiederholungsgefahr gegeben. (th)
UPDATE am 14.09.2014: Das Landgericht Frankfurt hat eine weitere einstweilige Verfügung in Bezug auf Uber erlassen. Diesmal hat 6. Zivilkammer mit Beschluss vom 8. September 2014 (Az. 2-06 O 318/14) einem Uber-Fahrer verboten, über die Applikationen Aufträge anzunehmen und auszuführen.
„Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zur Wettbewerbszwecken Beförderungswünsche von Fahrgästen über den Dienst “Uber Pop” der technischen Applikation “Uber” anzunehmen und hierfür den von Uber für die Fahrt vorgegebenen Betrag zu vereinnahmen, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein, es sei denn, das vom Antragsgegner vereinnahmte Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die reinen Betriebskosten der Fahrt“.
(th)
UPDATE am 19.09.2014: Das Landgericht Frankfurt hat die einstweilige Verfügung vom 25.08.20124 gegen Uber nach Widerspruch von Uber und mündlicher Verhandlung aufgehoben. Die Kammer stellte allerdings klar, dass sie das Angebot nach wie vor für rechtswidrig halte. Allerdings sei die Sache nicht mehr dringlich und somit fehle der Verfügungsgrund. Da der Taxi Deutschland Servicegesellschaft bereits seit 2013 die Dienste von Uber bekannt seien, könne eine Entscheidung im Eilverfahren nicht mehr begehrt werden.
Uber hatte sich in seinem Widerspruch aber auch in der Sache geäußert und mit Hilfe eines Rechtsgutachtens des Staatsrechtlers und früheren Verteidigungsministers Rupert Scholz (CDU) versucht das Gericht von der Rechtmäßigkeit des Dienstes zu überzeugen. Scholz kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass es sich bein den Angeboten von Uber um die Vermittlung von Gelegenheitsverkehr handle. Nach seiner Auffassung sei Uber eine elektronische Mitfahrgelegenheit und rechtmäßig.
Das Gericht zeigte sich – aus unserer Sicht völlig zu Recht – davon unbeieindruckt. Der Vorsitzende Richter Frowin Kurth äußerte sich in der mündlichen Verhandlung dazu folgendermaßen:
„Nicht jedes Gutachten, was von einem Hochschullehrer verfasst wurde, ist automatisch geeignet, die Rechtsprechung, wie es vielleicht gewünscht ist, zu beeinflussen“
(th)