LG Berlin bestätigt einstweilige Verfügung gegen getdigital.de wegen Benutzung der Bezeichnung “Geek Nerd”
Im Dezember 2013 hatten wir von einer Abmahnung bzw. einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin (Az. 101 O 162/13) berichtet, wonach getDigital, ein Kieler “Geek Stuff Supplier” es zu unterlassen hat, die folgende Artikelüberschrift einer eBay-Auktion
“Android fixed it – Computerfreak Geek Nerd T-Shirt”
zu verwenden.
Die Verwunderung bei getDigital und bei der Anhängerschaft war groß. Das Unternehmen Trade Buzzer UG hatte sich neben den Begriffen “Sheldon Cooper”, “Barney Stinson”, “Walter White”, die Marke “Geek Nerd” (Registernummer 302013041166) für Becher, T-Shirts, Hemden, Mützen, Hosen, Pullover, Schals, Jacken, Socken, Unterwäsche eintragen lassen und mahnt nun offenbar Onlineshops wegen der Verwendung dieser Begriffe ab. getDigital berichtete über die Vorgänge im eigenen Blog hier und hatte uns gebeten, den Vorfall zu thematisieren. Dem kamen wir natürlich gerne nach. Der Artikel vom 17.12.2013 ist hier einzusehen.
In unseren Ausführungen hatten wir darauf hingewiesen, dass die Abmahnungen der Firma Trade Buzzer UG zwar kurios anmuten mögen, aber nicht von vornherein offensichtlich jeglicher Berechtigung entbehren. Bei Markenrechtsverletzungen kommt es auf den Einzelfall an, ob die Verwendung eines bestimmten Wortes eine Verletzung der gleichnamigen eingetragenen Marke bedeutet, oder nicht.
getdigital berichtet nun aktuell im hauseigenem Blog, dass das Landgericht Berlin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf einen Widerspruch seine Auffassung und damit auch die zunächst ohne Anhörung erlassene einstweilige Verfügung bestätigt hat. Die Überschrift des Artikels fasst die Problematik des Rechtsstreits unseres Erachtens nur scheinbar polemisch zusammen: „Es lag an einem Komma – Gerichtsverhandlung in der Sache ‚Geek Nerd'“. Denn bei der Frage, ob die Verwendung eines bestimmten Begriffs in fremde Markenrechte eingreift, kommt es tatsächlich häufig auf zunächst unscheinbare Details an. Eine andersartige Beschreibung des Angebots und würde sie sich auch nur durch ein einziges Komma unterscheiden, hätte im vorliegenden Fall tatsächlich eine vollständig unterschiedliche rechtliche Würdigung ergeben können.
Auch einen Rechtsmissbrauch wollte das Landgericht Berlin nicht annehmen, obwohl das abmahnende Unternehmen innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums offenbar 32 Abmahnungen verschickt hatte. Ohne weitere Anhaltspunkte ist auch diese Auffassung nachzuvollziehen. Denn jede Rechtsverletzung kann und muss gegebenenfalls mit einer Abmahnung und gerichtlichen Schritten geahndet werden können, wenn Markenrechte effektiv verteidigt werden sollen.
Das Urteil steht zwar noch aus. Die zuständige Kammer hat jedoch offenbar keinen Zweifel daran gelassen, dass es die einstweilige Verfügung bestätigen möchte. getDigital hat angekündigt, gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung zum Kammergericht einlegen zu wollen. Wir werden weiter berichten. (la)
Update 8.10.2014: „Kammergericht hebt einstweilige Verfügung gegen getdigital.de wegen Benutzung der Bezeichnung “Geek Nerd” auf“
(Bild: Geeks and Nerds von xkcd, CC BY-NC 2.5)