LG Bonn: E-Mail-Werbung mit Koppelungsangeboten durch Links nicht wettbewerbswidrig
Das Landgericht sieht dagegen in der Verlinkung bis zum eigentlichen Ziel, dem „Telekom-Vorteil“, keine irreführende Werbung:
„Das beschriebene […] Tun, mit einer Geldersparnis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, deren Voraussetzung der Abschluss eines oder mehrerer Telekommunikations-Verträge ist, ist wettbewerbsrechtlich als verkaufsförderndes Koppelungsangebot zulässig […] Den Adressaten wird angeboten, durch Kombination von Tarifen aus den Sparten Festnetz, Internet und Mobilfunk einen finanziellen Vorteil erzielen zu können.“
„Es handelt sich dabei um ein in sich geschlossenes System, das über die Verlinkung gesteuert wird. Aus der Anlage 2 ergibt sich für jeden durchschnittlichen E-Mail – Empfänger unzweifelhaft, dass von ihm ein Tun erwartet wird, nämlich das Kombinieren. […]Der Antrag der Antragstellerin liefe […] im Ergebnis darauf hinaus, dass Verlinkungen als Mittel der Angebotskonkretisierung nicht nutzbar wären. Eine dahingehende Folgerung würde den Wettbewerb in nicht angängiger und technikfeindlicher Weise einschränken.“
„Für den Bereich des Internethandels hat [das Oberlandesgericht Köln es] für ausreichend erachtet, wenn die Endpreise auf Grund einfacher elektronischer Verknüpfung festgestellt werden können und der Nutzer hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird.“