LG Düsseldorf: Vorkasse für nicht lieferbare Ware ist unzulässig
Onlinehändler haben es nicht leicht.
Insbesondere die weitreichenden Verbraucherschutzvorschriften, wonach es möglich ist, im Internet gekaufte und in Gebrauch genommene Ware innerhalb einer bestimmten Frist gegen Erstattung des vollen Kaufbetrags nebst Versandkosten zurückzugeben, machen redlichen Händlern das Leben schwer. Diese Unwägbarkeiten versuchen viele Händler dadurch aufzuwiegen, dass sie sich die Ware wenigstens vorab bezahlen lassen, bevor Sie sie an den Kunden heraus senden.
Vorkasse muss eindeutig vereinbart werden
Gegen die Vereinbarung von Vorkasse ist auch nichts einzuwenden. Voraussetzung dafür ist allerdings zum einen, dass die Pflicht des Käufers, die Ware zunächst bezahlen zu müssen, bevor sie verschickt wird, in den jeweiligen Angeboten klar herausgestellt wird.
Rechte und Pflichten des Käufers müssen klar sein
Des Weiteren müssen klare Regelungen darüber existieren, wann der entsprechende Kaufvertrag zwischen Händler und Kunden zu Stande kommt und insbesondere ab wann dieser Rechte und Pflichten begründet. Das ist jedoch in vielen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Fall. Bereits im September 2012 hatten wir auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt hingewiesen, wonach es unzulässig ist, den Verbraucher bereits zu einem Zeitpunkt zur Zahlung Aufzufordern, zu dem noch gar kein Vertragsverhältnis besteht.
Ganz wichtig: Die Beworbene Ware muss auch lieferbar sein
In einem ähnlichen Fall liegt uns aktuell eine einstweilige Verfügung vor. Das Landgericht Düsseldorf hat am 18.6.2013 entschieden (LG Düsseldorf, Beschluss v. 18.6.2013, Az. 14c O 95/13), dass es wettbewerbswidrig ist, im Internet Ware mit dem Hinweis „versandfertig in 2Tagen“ zu bewerben und Kunden in einer darauf folgenden Kaufabwicklung bereits zur Zahlung aufzufordern und diese Zahlung auch entgegen zu nehmen, obwohl die bestellte Ware weder vorrätig noch kurzfristig zu beschaffen ist.
In dem vom Landgericht zu entscheidenden Fall hatte der Antragsgegner nicht nur Ware beworben, die weder vorrätig noch sonst wie lieferbar war, sondern in der darauf folgenden Kaufabwicklung sogar einen Betrag von rund 6.000,00 € im Wege der Vorkasse vereinnahmt, um dem Käufer dann einige Zeit später erst auf Nachfrage mitzuteilen, dass die Ware überhaupt nicht lieferbar sei und auch nicht mehr „reinkomme“.
Es liegt auf der Hand, dass ein solches Verhalten rechtswidrig ist und unter Umständen sogar den Straftatbestand des Betruges erfüllen kann. Dementsprechend war das Landgericht Düsseldorf auch mit dem angesetzten Streitwert nicht zimperlich und setzte immerhin einen Betrag von 20.000 € an. Da die einstweilige Verfügung im Beschlusswege erlassen wurde, liegen keine schriftlichen Gründen dazu vor. Die Entscheidung ist darüber hinaus noch nicht rechtskräftig. Wir werden weiter berichten.
Praxistipp für Händler:
Der beschriebene Sachverhalt stellt sicher einen Extremfall dar. Viele Händler denken sich bestimmt auch nichts Böses dabei, innerhalb einer meist automatischen Kaufabwicklung den Käufer bereits zu einer Zahlung aufzufordern und diese auch entgegenzunehmen, ohne zu prüfen, ob die angebotene Ware vielleicht bereits ausverkauft ist. Den Ernst der Lage erkennen Onlinehändler oft erst, wenn ihnen eine Anklage wegen Betrugs ins Haus flattert, da sie aufgrund Zahlungsunfähigkeit die zunächst vereinnahmten Beträge eventuell nicht mehr zurückzuerstatten konnten.
Problematisch ist eine solche Vorgehensweise nämlich rechtlich deshalb, da dem Moment, in dem der Käufer Vorkasse leistet, das so genannte Insolvenzrisiko des Verkäufers vollständig auf ihn abgewälzt wird. Aus Sicht des Käufers wird dies spätestens dann „kriminell“, wenn noch nicht einmal sichergestellt ist, dass die so bestellte und bezahlte Ware überhaupt lieferbar ist.
Prüfen Sie daher sowohl Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere in Bezug auf die Regelung zum Vertragsschluss als auch den Ablauf der (meist automatisch per E-Mails ablaufenden) Transaktionsabwicklung genau. (la)
(Bild: shutterstock – Alexander Tihonov)