LG Frankfurt: Jagd der BILD nach G20-Krawallmachern war rechtswidrig
Anfang Juli fand bekanntlich in Hamburg der sogenannte G20-Gipfel statt. Es kam anlässlich dieser Veranstaltung nicht nur zu Demonstrationen, sondern auch zu erheblichen Krawallen, in deren Rahmen eine Vielzahl an Straftaten begangen wurde.
Die Jagd der BILD war unzulässig
Die BILD veröffentlichte daraufhin in ihrer Print-Ausgabe vom 10. Juli 2017 Fotos mit mutmaßlichen Brandstiftern und Steinewerfern und fragte nach „sachdienlichen Hinweisen“.
Dass diese Art der Selbstjustiz im allgemeinen und der Fahndungsaufruf im speziellen rechtlich äußerst fragwürdig ist, haben wir in dem folgenden Artikel bereits erläutert
Offenbar stehen wir mit unserer Ansicht, dass die damalige Veröffentlichung der Bild-Zeitung – wie so häufig – rechtswidrig war, nicht alleine da.
„Wochenend-Einklau im geplünderten Drogeriemarkt“
So hat das Landgericht Frankfurt mit einem Urteil aus dem Dezember 2017 eine einstweilige Verfügung aus dem Juni 2017 bestätigt, wonach der BILD-Zeitung die Veröffentlichung zweier Abbildungen verboten wird (Urteil v. 14.12.2017, Az. 2-03 O 270/17) .
Auf diesen wurde die Antragstellerin vor einer geplünderten Filiale eines Drogeriemarktes gezeigt. Daneben fand sich die launige Unterzeile :
„Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt …“
Der Artikel wurde binnen weniger Tage über 70.000 mal über Facebook geteilt.
Das Landgericht Frankfurt befand, dass Berichterstattung der BILD greift unzulässig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin eingreife.
Unerheblich, ob die Presse grundsätzlich zu Fahndungsaufrufen berechtigt ist
Interessant ist, dass das Landgericht betont, dass es dabei im Ergebnis noch nicht einmal darauf ankommt, ob die Presse generell und speziell die BILD-Zeitung berechtigt ist, „Fahndungsaufrufe“ abzudrucken und welche Rolle insofern die – für Behörden – teils hohen Anforderungen der Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls und einen Fahndungsaufruf für Behörden spielen. Den die angegriffene Berichterstattung mitsamt bildlicher Darstellung verletze die Klägerin nämlich völlig unabhängig davon unzulässig in ihrem Persönlichkeitsrecht.
Die BILD-Zeitung habe die insbesondere aufgrund der damit zusammenhängenden Prangerwirkung besonderen Voraussetzungen zur Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung missachtet.
Unerheblich, ob die Antragstellerin unter Diebstahlsverdacht stand
Für diese Beurteilung komme es ebenfalls nicht darauf an, dass offenbar Fotomaterial existierte, auf der die Klägerin zu sehen war, wie sie auf dem im geplünderten Supermarkt auf dem Boden liegende Gegenstände aufhob und damit aus dem Bild ging und somit zumindest der Verdacht nahe lag, dass sie dort irgendetwas entwendet hatte. Selbst wenn man diese Vorgänge zugunsten der Beklagten als zutreffend unterstellte, so das Gericht, würde es sich dabei lediglich um leichte Straftaten handeln, bei denen eine identifizierende Berichterstattung grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
Die Auffassung der Bild-Zeitung, dass die Antragstellerin auch im Verdacht stehe, einen einen (besonders schweren) Landfriedensbruch begangen zu haben, teilte das Landgericht Frankfurt nicht.
Fahndungsaufruf für Verbrechensbekämpfung völlig ungeeignet
Schließlich betont das Landgericht Frankfurt – was langjährige Kenner der manchmal perfiden, meistens zweifelhaften aber eigentlich immer geschmacklosen Berichterstattung der Bild-Zeitung nicht überraschen wird –, dass die eigenmächtige Verbrecherjagd, vereinfacht gesagt, für die angebliche Verbrechensbekämpfung bzw. -prävention überhaupt nicht geeignet war.
Abgesehen davon, dass die behandelte Straftat, wie oben erwähnt, schon nicht erheblich war, handelte es bei der Antragstellerin auch nicht etwa um eine „Serientäterin“, was eine Berichterstattung eventuell gerechtfertigt hätte können.
Die Bild-Zeitung habe auch nicht abgewartet, ob ob konventionelle Methoden der Täterermittlung Erfolg zeigen oder nicht, sondern habe den Fahndungsaufruf bereits wenige Tage nach den Vorfällen veröffentlicht. Zudem habe sie auch nicht etwa bei den Ermittlungsbehörden um Informationen gebeten, sondern vielmehr ihre eigenen Leser zur vermeintlichen Aufklärung der angeblichen Taten aufgefordert und sei damit im Ergebnis einem „eigenen Fahndungsaufruf“ an die Öffentlichkeit gegangen.
Update:
Die BILD-Zeitung publizierte am 12.01.2019 den Artikel: „BILD zeigt die Fotos trotzdem – Gericht verbietet Bilder von G 20-Plünderin“ und versuchte so, das vom LG Frankfurt a.M. erlassene Urteil zum umgehen – jedoch ohne Erfolg. Denn nachdem das LG Frankfurt a.M. ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 € gegen die BILD-Zeitung festsetzte und die BILD-Zeitung gegen dieses Ordnungsgeld vorging, wurde das Ordnungsgeld seitens des OLG Frankfurt a.M. bestätigt: