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LG Köln zu den Anforderungen an eine neue Unterlassungserklärung nach einem Verstoß und zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH neben der Gesellschaft

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fingerscrossedMit Urteil vom 06.02.2014 bestätigte das Landgericht Köln seine bisherige Rechtsprechung, dass die bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung neu entstehende Wiederholungsgefahr nicht durch eine weitere wortgleiche Unterwerfung nach neuem Hamburger Brauch ausgeräumt werden kann.

Der Verletzer muss dazu seine neue Unterlassungserklärung vielmehr mit einer verschärften Sanktion verbinden, sie etwa mit Nennung eines entsprechenden Mindestbetrages der Vertragsstrafe abgeben (LG Köln, Urteil v. 06.02.2014 – 14 O 383/13 – nicht rechtskräftig).

Zum Sachverhalt

Der Rechtsstreit ging auf eine Vielzahl der Vorfälle zurück, bei denen unser Mandant feststellen musste, dass sich ein Online-Shop regelmäßig seiner Produktbilder bediente und diese ohne die erforderliche Erlaubnis zu Bewerbung des eigenen Produktangebots nutzte.

Die ersten Übernahmen fanden in August und Dezember 2012 statt und konnten nach der Einschaltung unserer Kanzlei durch die Abgabe entsprechender Unterlassungserklärungen, die Entfernung der Bilder und einen weitgehenden Ausgleich der finanziellen Forderungen nahezu vollständig einvernehmlich geregelt werden.

Im April 2013 kam es jedoch zu einer weiteren unberechtigten Nutzung des Bildmaterials unseres Mandanten in demselben Online-Shop. Nach einer entsprechenden Abmahnung verpflichtete sich die Gegenseite auch diesmal strafbewehrt, es zu unterlassen, das betroffene Bild ohne Zustimmung unseres Mandanten öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und für jeden Fall einer künftigen schuldhaften Zuwiderhandlung eine von unserem Mandanten nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe an diesen zu zahlen (Vertragsstrafe nach sog. neuer Hamburger Brauch).

Die daneben geltend gemachten Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche wurden zurückgewiesen. Unter Verstoß gegen ihre Pflichten aus dieser Unterlassungserklärung stellte die Gegenseite jedoch auch die unberechtigte Nutzung des in Bezug genommenen Bildes unseres Mandanten nicht ein.

Nachdem dieses Verhalten erneut anwaltlich bemängelt wurde, wiederholte die Gegenseite ihre bereits zuvor abgegebene Unterlassungserklärung mit gleichem Wortlaut erneut. Diese musste allerdings nunmehr als unzureichend zurückgewiesen werden, da die frühere Strafbewehrung ersichtlich nicht geeignet war, die Gegenseite von weiteren Verstößen abzuhalten. Unser Mandant sah sich daher veranlasst, seinen neu entstandenen Unterlassungsanspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung zu sichern und anschließend mit allen sich bis dahin angesammelten Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüchen im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens einer abschließenden gerichtlichen Klärung zuzuführen.

Wiederholte Unterlassungserklärung nach neuem Hamburger Brauch reicht nicht aus

Das angerufene Landgericht Köln gab der Klage bis auf einen Bruchteil der Zinsforderung vollumfänglich statt.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass es der Klage im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Begehe ein Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt worden sei, einen identischen oder im Kern gleichartigen Verstoß, entstehe mit der Zuwiderhandlung ein neuer (gesetzlicher) Unterlassungsanspruch, welcher durch das fortbestehende Strafversprechen nicht berührt werde. Der Gläubiger sei bei einem erneuten Rechtsverstoß daher insbesondere nicht gehalten, allein die versprochene Vertragsstrafe einzufordern, sondern könne daneben die Klage auf den neuen Unterlassungsanspruch stützen.

Der Unterlassungsanspruch sei auch in der Sache begründet. Die wiedeholt abgegebene, gleichlautende Unterlassungserklärung der Gegenseite stehe dem nicht entgegen. Denn sie sei nicht geeignet gewesen, die durch die weitere Rechtsverletzung erneut indizierte Wiederholungsgefahr auszuräumen:

„[Diese kann vielmehr] allenfalls durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der vorangegangenen Unterlassungserklärung erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden (BGH, GRUR 1990, 534 – Abruf-Coupon). Eine zweite, gleichlautende Erklärung ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, da sie dem Gläubiger keine weitergehenden Rechte einräumt bzw. für den Schuldner keine schärfere Sanktionen vorsieht, als jene, mit denen er von vorherein im Falle eines Rechtsverstoßes rechnen muss (BGH, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 11.07.2013 – 14 O 61/13 – juris Rn. 28, 31).

Die Ansicht der Beklagten, die von ihnen abgegebene mit gleichem Wortlaut wiederholte, strafbewehrte Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch vom 09.07.2013 sei ausreichend zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr, da der Kläger nicht gehindert gewesen sei, eine höhere Vertragsstrafe festzusetzen, ist unzutreffend, da bereits aufgrund der ersten Unterlassungserklärung der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, eine höhere Vertragsstrafe für jeden neuerlichen Fall der Zuwiderhandlung geltend zu machen und diese Konsequenz die Beklagte gerade nicht von einer erneuten Rechtsverletzung abgehalten hat. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr hätten die Beklagten vielmehr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer verschärften Sanktion, wie etwa von dem Kläger gefordert, mit Nennung eines Mindestbetrags der Vertragsstrafe, abgeben müssen. Dies haben die Beklagten jedoch abgelehnt.“

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH neben der Gesellschaft

Die durch das Landgericht Köln festgestellte Haftung auf Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung treffe dabei nicht nur die den fraglichen Online-Shop betreibende GmbH, sondern auch den ebenfalls in Anspruch genommenen Geschäftsführer der Gesellschaft, weil er durch eigene Handlung die Rechtsverletzung verursacht habe. Dies sei insbesondere in den Fällen wie dem Vorliegenden anzunehmen, in denen ein Geschäftsführer es vorwerfbar versäumt habe, gebotene Maßnahmen zu treffen, um etwaige Rechtsverletzungen durch Dritte zu verhindern (vgl. BGH, GRUR 1985, 248, 250 – Sporthosen; OLG Köln, Beschluss v. 29.03.2007 – 6 U 244/06):

„Der Beklagte zu 2) haftet als Täter der Rechtsverletzung, da ihm spätestens seit Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung bezüglich der Lichtbilder […] bekannt war, dass die Beklagte in rechtsverletzender Weise Lichtbilder des Klägers genutzt hatte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre der Beklagte zu 2) als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1) verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu erneuten Verletzungen der Leistungsschutzrechte des Klägers kam, wie sie dennoch in der Folgezeit trotz der Abgabe von Unterlassungserklärungen noch mehrfach vorkommen.“

Die Beklagten haben gegen diese Entscheidung Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt. Über den Ausgang des Berufungsverfahrens werden wir ebenfalls berichten. (pu)

(Bild: © Lina – Fotolia.com)

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