LG Köln hält an 6.000 € Streitwert pro Lichtbild trotz § 97a Abs. 2 UrhG fest
Das LG Köln hat auf eine Streitwertbeschwerde (LG Köln, Beschluss v. 13.01.2010, Az. 28 O 688/09) vom 13.01.2010 im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, daß es an einem Streitwert von 6.000 € pro Foto, dessen Verwendung eine Urheberrechtsverletzung darstellt, festhält. Das Gericht bestätigt damit seine ständige Rechtsprechung, in der es bei der gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Wertbestimmung die zu schätzende Beeinträchtigung für den Rechteinhaber zugrunde legt.
„Auf den von den Verfügungsbeklagten erzielten Gewinn kommt es dagegen für die Bemessung des Streitwerts nicht an. (…) Bei der Streitwertmessung ist daher das Interesse der Verfügungsklägerin an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen ihrergeistigen Schutzrechte und seine daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen.“
Es stellt des weiteren auch klar, daß die Einführung des § 97a UrhG, der die Abmahnung und Kostenerstattungsansprüche regelt, daran nichts ändert:
„Hieran hat sich nach Auffassung der Kammer auch durch die Einführung des § 97 a UrhG nicht geändert. Diese Vorschrift ist allerdings nunmehr lex specialis für die Kostenerstattung von Abmahnungen bei urheberrechtlichen Verletzungstatbeständen, hat aber keine Auswirkung auf den nach § 3 ZPO festzusetzenden Gegenstandswert bei Unterlassungsansprüchen. Das wichtigste Merkmal ist nach wie vor der sogenannte Angriffsfaktor, der sich nach drohenden Verletzungsumfang, Qualität der Urheberrechtsverletzung u.a. bemisst (Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97, Rn. 223).“
Wer etwa auf eBay nur wenige Euro Gewinn mit dem Verkauf eines Produkts erzielt hat und für die Artikelbeschreibung urheberrechtswidrig ein Foto verwendet, sieht sich ungeachtet des erzielten Gewinns einem Streitwert von 6.000 € ausgesetzt (ca). Zum Beschluss
Update: Das OLG Köln hat in seinem Beschluss vom 27.01.2010, Az. 6 W 15/10, die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss zurückgewiesen und sich zur Begründung in vollem Umfang dem LG Köln angeschlossen.