LG Mannheim: W-LAN-Betreiber haftet nicht für eigene volljährige Kinder
Jetzt stellte das LG Mannheim an einem ähnlichen Sachverhalt klar, dass eine Störerhaftung dort ihre Grenze findet, wor ein Dritter als Täter feststeht und dem Betreiber eines Internetanschlusses kein Verstoß gegen Prüfungspflichten vorzuwerfen ist.
Im Fall des LG Hamburg hatte die beklagte Partei in vermeintlich geschickter Weise (aber letztendlich äusserst dämlich) vorgetragen, sie wisse nicht, wer für die Rechtsverletzungen in Frage komme, da es faktisch jeder gewesen sein könne, da das W-LAN völlig ungesichert betrtieben werde.
Im hier vorliegenden Fall stand der Täter der Urhebrrechtsverletzung in Person des Sohns des Anschlussinhabers fest. Da dieser volljährig war und über Computerkenntnisse verfügte, sah das Gericht keine Verpflichtung der Eltern, den Sohn ständig im Hinblick auf die Internetnutzung hin zu kontrollieren:
Soweit – wie im Streitfall – ein Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, beruht die Eröffnung des Zugangs zum Internet auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist.
Fazit:
Die Mahner und Warner können die Pandorabüchse im Regal lassen und auch die Internet-Apokalypse abblasen. Die Störerhaftung ist und bleibt – ordnungsgemäß angewandt – ein taugliches Mittel, um für Recht und Ordnung zu sorgen. Denn nur, wer sich jeglicher Verantwortung entzieht, kann sich nicht darauf berufen, er habe von nichts gewusst. Geht es allerdings um einen eingrenzbaren Kreis von Presonen, wie der eigenen Familie, besteht kein Grund für eine „Sippenhaft“(la) zum Urteil