LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen Google wegen Autocomplete-Funktion
Das Landgericht Köln (LG Köln, Beschluss v. 26.11.2014, Az. 28 O 518/14) hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) im Wege einer einstweiligen Verfügung Google verboten, bei Eingabe bestimmter Suchworte die Suchwortergänzungsvorschläge „Betrug“ oder „Betrugsverdacht“ im Rahmen seiner so genannten Autocomplete-Funktion einzublenden.
Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Die Entscheidung ist im Beschlusswege und ohne schriftliche Gründe ergangen und bisher nicht rechtskräftig.
Was ist die „Autocomplete-Funktion“?
Die Autocomplete-Funktion funktioniert so: Während der Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine „Google“ werden den Nutzern in einem sich öffnenden Fenster automatisch verschiedene Suchvorschläge in Form von Wortkombinationen angezeigt. Laut Google werden die im Rahmen dieser Suchergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge anhand eines Algorithmus ermittelt, der unter anderem die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen und den Inhalt von indexierten Webseiten einbezieht.
Google löschte zwar, aber nur unvollständig
Google hatte auf entsprechende Aufforderungen zwar einige Modifkationen der Autocomplete-Funktion vorgenommen, dies jedoch nur unzureichend. So wurden die oben genannten Vorschläge beispielsweise immer noch dann eingeblendet, wenn man neben dem ersten Suchwort den Buchstaben „b“ in die Suchleiste eingab.
Das Landgericht Köln war mit unserer Mandantschaft der Auffassung, dass auch dieses Verhalten auf rechtswidrige Weise in deren Unternehmerpersönlichkeitsrecht eingreift und daher zu unterlassen ist.
Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:
“Der Beschluss des Landgerichts Köln ist eine der ersten Entscheidungen im Eilverfahren, die der scheinbar übermächtigen Suchmaschine Einhalt gebietet. Damit werden die höchstrichterlichen Vorgaben der BGH-Entscheidung „autocomplete“ (BGH, Urteil v. 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12) , denen auch bereits das OLG Köln gefolgt ist (OLG Köln, v. 8.4.2014, Az. 15 U 199/11) konsequent umgesetzt.”