LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen Softwarehersteller wegen illegaler "Gebrauchtsoftwareklausel" in AGB
„Sie müssen die Software rechtmäßig von uns oder unseren autorisierten Händlern beziehen. Anderenfalls haben Sie nicht das Recht, die Software zu verwenden. Sie dürfen Sie Software nur im Laden, im eStore bzw. auf der Website von xxx bzw. des autorisierten Händlers in dem Land, in dem sich derzeit Ihr Wohnsitz befindet, erwerben bzw. herunterladen.“
Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.
Die Entscheidung wurde von dem Softwarehersteller zunächst im Wege des Widerspruchs angegriffen, dann aber in der mündlichen Verhandlung am 24.3.2015 vor dem Landgericht Hamburg nach deutlichen Hinweisen der Kammer als endgültige Regelung anerkannt. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Das Landgericht Hamburg war mit unserer Mandantschaft der Auffassung, dass die Lizenzbedingung gegen den Erschöpfungsgrundsatz gem. § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG verstößt und Händler von Gebrauchtsoftware gem. § 4 Nr. 10 UWG auf unlautere Weise behindert und daher zu unterlassen ist.
Grundlage bildet die in Softwarehändlerkreisen viel beachtete Entscheidung des EuGH vom 3.7.2012, Az. C-128/11.
Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:
“Der Beschluss des Landgerichts Hamburg ist vor dem Hintergrund der europäischen Rechtslage nur konsequent. Häufig steckt hinter dieser Art von Klausel noch nicht einmal böser Wille, sondern lediglich der Unwillen bzw. die Unfähigkeit, die ursprünglich US-amerikanischen Klauselwerke sorgfältig zu übersetzen und der europäischen Rechtssprechung anzupassen. Solange diese Nachlässigkeiten zusätzlich zum eigenen Vorteil ausgenutzt werden können, ist die Motivation zur Nachbesserung denkbar gering. Umso wichtiger ist es, gerichtlich dagegen vorzugehen.“
(la)
(Bild: White Red Rounded Modern Software Package Box With DVD © Denis Semenchenko – Fotolia.com)[:]