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LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen vorgetäuschte Presseanfrage

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Das Landgericht Berlin hat auf unseren Antrag hin aktuell eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach es dem Schuldner verboten wird, den Arbeitgeber des Gläubigers mit der Behauptung über E-Mail zu kontaktieren, er recherchiere wegen angeblicher Straftaten. (LG Berlin, Beschluss v. 6.5.2016, Az. 16 O 226/16).

Was als gewöhnliche Presseanfrage daherkam, war in Wirklichkeit keine.

Tatsächlich war die E-Mail  der offenbar finanziell angeschlagene Schuldner, unseren Mandanten wegen einer vermeintlich ausstehenden Geldforderung mit den öffentlichen Herabsetzungen unter Druck zu setzen und ihn damit zur Zahlung zu bewegen.

Das Perfide: Der Schuldner sprach in seiner E-Mail im Plural und von einem „freien Medienunternehmen in Deutschland“, in dessen Namen die Recherchen geführt würden. Eine Nachprüfung ergab jedoch, dass die unter der angegeben Internetadresse erreichbare GmbH bereits seit fast einem Jahr liquidiert worden war.

Bei Zuwiderhandlung droht dem Schuldner ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Streitwert wurde mit 50.000,00 € festgesetzt.

 

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