LHR erwirkt einstweilige Verfügung vor dem LG Hamburg gegen "Anlegerschutzkanzlei" wegen pauschaler Bezeichnung eines Anlagemodells als "unseriös"
Es ist eine unendliche Geschichte mit immer ähnlichen Episoden.
Kapitalanlagerecht ist eines der anwaltlichen Themengebiete, in denen Kollegen mit Geschäftsinn und wenig Skrupel schnell viel Geld verdienen können.
Aufgrund der oft hohen Investitionssummen existieren zahlreiche potentielle Mandanten, deren “Betreuung” aufgrund der Vergleichbarkeit der Fälle keine individuell abgestimmte anwaltliche Arbeit im Einzelfall erfordert, sondern oft mithilfe von vorgefertigten Schreiben und Klageschriften “geleistet” werden kann.
Hinzukommt, dass viele Anleger eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten der anwaltlichen Beratung – unabhängig von deren Erfolg – übernehmen.
Grundvoraussetzung für den Geldsegen ist aber natürlich ein – möglichst skandalträchtiger – Fall, in dem – möglichst viele – Anleger außergerichtlich beraten oder bestenfalls in einem Gerichtsverfahren vertreten werden möchten. Existiert ein solcher Fall nicht, setzt der findige “Anlegerschutzanwalt” alles daran, einen solchen zu schaffen.
In einem aktuellen Fall hatte eine uns bereits aus zahlreichen anderen Fällen bekannte „Anlegerschutzkanzlei“ das Geschäftsmodell eines Emissionshauses grundlos und ins Blaue hinein als “unseriös” bezeichnet um bestehende und potentielle Anleger zur Inanspruchnahme einer Rechtsberatung zu bewegen.
Die nach erfolgloser Abmahnung beantragte einstweilige Verfügung wegen unlauterer, da herabsetzender Werbung, erliess das Landgericht Hamburg umgehend (LG Hamburg, Beschluss v. 22.12.2015, Az. 312 O 534/15). Bei Zuwiderhandlung droht der Kanzlei ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Streitwert wurde mit 100.000 EUR festgesetzt.
Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:
“Man kann es nicht oft genug sagen. Manchmal gibt es gute Gründe, an den Erfolgsaussichten eines Investments zu zweifeln. Diese müssen noch nicht einmal in einem bösen Willen des Anbieters liegen. Eine anwaltliche Beratung ist daher oft ein empfehlenswerter Schritt. Die Hartnäckigkeit, mit der bestimmte Kanzleien unter Missachtung grundlegender gesetzlicher Vorschriften Werbung um Mandate betreiben, zeigt allerdings auch, wie lukrativ das Geschäftsfeld „Anlegerschutz” ist. Der Anwalt verdient die Gebühren nämlich unabhängig vom Ergebnis der von ihm durchgeführten „Beratung“, die häufig zudem von Rechtsschutzversicherungen übernommen werden. Umso erfreulicher ist es, dass die Gerichte die Belange der betroffenen Unternehmen ernst nehmen, und solche rechtswidrigen Maßnahmen umgehend unterbinden.
(la)
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