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LHR erwirkt einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Köln: Wer "original" Microsoft-Software bewirbt, darf keine DELL-Recovery-Version liefern

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windows7Mit Microsoft-Software lässt sich viel Geld verdienen. Das weiß nicht nur Bill Gates.

Der Handel mit Gebrauchtsoftware ist erlaubt

Insbesondere mit so genannter „Gebrauchtsoftware“ haben viele Händler eine lukrative Nische für sich entdeckt. Aus verständlichen Gründen wird dieser Markt vom weltgrößten Softwareanbieter Microsoft mit Argusaugen verfolgt. Bereits im Jahr 2000 hat der Bundesgerichtshof allerdings klargestellt, dass der Handel mit gebrauchter Software in Gestalt so genannter „OEM-Versionen“ grundsätzlich von Microsoft nicht untersagt werden kann (BGH, Urteil v. 6.7.2000, Az. I ZR 244/97).

Der Bundesgerichtshof hat sich vor kurzem sogar dem Europäischen Gerichtshof in der Frage beugen müssen, ob der Handel mit bloßen „gebrauchten Lizenzen“ zulässig sei. Die Antwort lautet ja. Wir berichteten.

Die Werbung dafür muss allerdings der Wahrheit entsprechen

Diese liberalen Vorgaben werden leider häufig von Softwarehändlern – absichtlich oder unabsichtlich – missverstanden. Denn während es selbstverständlich nicht zu beanstanden ist, Microsoft-Software auch in Gestalt der oben erwähnten so genannten OEM-Versionen anzubieten und zu verkaufen ist es genauso selbstverständlich unzulässig, bloße OEM-Versionen mit Abbildungen von Original-Microsoftprodukten oder dem Hinweis „original“ bewerben und dem Kunden nach einem Kauf lediglich einen „Recovery“-Darenträger von zum Beispiel DELL zu liefern. Das Problem liegt dann nicht im Urheberrecht, sondern im Wettbewerbsrecht. Bei einem solchen Verhalten handelt es sich schlicht und ergreifend um irreführende Werbung.

Das hat auf Antrag unserer Kanzlei aktuell das Landgericht Köln in einem Beschluss vom 31.7.2013, Az. 31 O 314/13 im Auftrag eines unseres Mandanten gegenüber einem dubiosen Mitstreiter noch einmal klarstellen müssen und hat diesem die konkrete Werbung bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000 € verboten. Der Beschluss hat, da er als Eilverfügung ergangen ist, keine schriftlichen Gründe und ist noch nicht rechtskräftig.

Der Anbieter hatte sich bei Amazon an ein Softwareangebot „angehängt“, das eindeutig eine „originale“ Version von Microsoft 7 zum Gegenstand hatte. Der Hinweis war einerseits in der Artikelbeschreibung enthalten. Die Abbildungen, mit denen das Angebot illustriert war, zeigten zudem eine Original Microsoft-CD mit Hologramm. Geliefert wurde jedoch lediglich eine DELL-Recovery-DVD.

3.000 € pro Tag „entgangener Gewinn“

Der Anbieter war sich ausweislich der vorgerichtlichen Korrespondenz keinerlei Schuld bewusst und – vorsichtig ausgedrückt – offensichtlich nicht optimal vertreten. Er ließ durch seinen Anwalt nämlich sogar mit Schadensersatzforderungen drohen , die ihm deswegen zustünden, da Amazon ihn wegen des betreffenden Angebots (völlig zu Recht) zeitweilig komplett gesperrt und ihm das weitere Anbieten des Artikels untersagt hatte. Die Rede war im betreffenden Schreiben von einem angeblich entgangenen Gewinn von sage und schreibe 3.000 € pro Tag.

Anders als der Anbieter sich das wohl gedacht hatte, beeindruckte das unseren Mandanten nicht. Mit dieser Information hat sich der Gegner höchstwahrscheinlich vielmehr ein typisches „Eigentor“ geschossen. Jedenfalls Microsoft dürfte es nämlich brennend  interessieren, wie viel Umsatz bzw. Gewinn mit der Bewerbung der OEM-Software als angebliche Originalware gemacht wurde. Dies spätestens dann, wenn es darum geht, in einem Markenverletzungsprozess die Höhe des Schadensersatzes zu ermitteln. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass der niedrigste Preis des Amazon-Angebots, das zur Zeit immer noch von zahlreichen Anbietern bedient wird, von 98 € auf fast 130 € hochschnellte, nachdem der Gegner unseres Mandanten mit seiner „Billigware“ von der Bildfläche verschwunden war.

Auch wenn die Zahlen des Gegners wahrscheinlich absichtlich etwas höher angesetzt wurden, zeigt der Fall, wie viel selbst von kleineren Händlern mit dem Softwarehandel in kurzer Zeit verdient werden kann.  Nachhaltigen Erfolg erzielt man natürlich nur, wenn man dabei auf dem Boden des Gesetzes bleibt. (la)

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