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LHR erwirkt gerichtliches Verbot: Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE) darf Mandanten nicht mehr anschreiben

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Die Probleme rund um die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH sind den meisten Unternehmern bekannt. Die GWE Wirtschaftsinformations GmbH, besser bekannt unter „Gewerbeauskunft-Zentrale“, versendet Anschreiben an Unternehmen und bittet um Ergänzung bzw. Korrektur der angegebenen Daten und um eine bestätigende Unterschrift.

Gewerbeauskunft-Zentrale ≠ Gewerberegister

Das Schreiben unter der Kopfzeile „Gewerbeauskunft-Zentrale“ erweckt den Eindruck, es sei von einer im öffentlichen Interesse tätigen Stelle versendet worden. Der Ausdruck „Gewerbeauskunft-Zentrale“ wird von einem durchschnittlicher aufmerksamen Leser falsch wahrgenommen. Er assoziiert den Begriff „Gewerbeauskunft-Zentrale“ mit „Gewerberegister“ und fällt aufgrund dieser Fehlvorstellung häufig auf ein teures kostenpflichtiges Angebot herein.

Versenden von Erfassungsbögen ist mehr als eine bloße Lästigkeit

So ist es auch unserer Mandantschaft ergangen. Unsere Mandantin betreibt neben einer Unternehmenszentrale zahlreiche Filialen im ganzen Bundesgebiet. Die Gewerbeauskunft-Zentrale hat nicht nur die Unternehmenszentrale angeschrieben sondern auch die einzelnen Filialen. Und genau in den Filialen passierten die Fehler. Die zuständigen Mitarbeiter erkannten den wahren Charakter der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ nicht, füllten den Bogen aus und steckten prompt in der Falle. Nachdem die Gewerbeauskunft-Zentrale in mehreren Fällen Geldbeträge forderte wandten sich die verunsicherten Filialmitarbeiter an die Unternehmenszentrale und fragten um Rat.

Damit der ganze Spuk dauerhaft ein Ende hat wurde die Gewerbeauskunft-Zentrale in Form der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH kurzerhand aufgefordert, es zu unterlassen, die „Erfassungsbögen“ an unsere Mandantschaft zu versenden. Außergerichtlich war die Gewerbeauskunft-Zentrale hierzu nicht bereit, so dass die Angelegenheit vor dem Landgericht Düsseldorf ausgefochten wurde. Wir haben mit unserer Auffassung Recht bekommen, dass bereits die Zusendung der Schreiben unzulässig und zu verbieten ist.

LG Düsseldorf schiebt der Gewerbeauskunft-Zentrale einen Riegel vor

Das LG Düsseldorf (16 O 176/12) hat in dem Verfahren gegen die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH am 20.09.2012 entschieden, dass diese es

bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen (habe), die Klägerin an ihrem Hauptsitzt und/oder ihren Filialen beziehungsweise Niederlassungen geschäftsmäßig anzuschreiben, um Informationen zum Zwecke der Verwendung in einer Registerdatenbank abzufragen und/oder abzugleichen, sie bestätigen zu lassen, diesbezüglich Angebote zu unterbreiten und/oder die aufgeführten Handlungen einzeln und/oder miteinander verbunden durch Dritte vornehmen zu lassen, soweit keine Einwilligung der Klägerin vorliegt.

Das Urteil ist rechtskräftig. Wir freuen uns, unsere Mandantschaft in diesem Fall von einer echten Plage befreit zu haben. (ro)

Nachtrag:

Am 06.06.2013 erreichte uns der Anruf eines rüstigen 82-jährigen Herrn der berichtete, bereits zwei Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale erhalten zu haben. Er ist erbost, dass sich die Schreiben nicht nur an Unternehmer sondern anscheinend auch an ältere Personen richten, die mit den „Erfassungsbögen“ schlicht und ergreifend überfordert sind. Wir bedanken uns für diesen Hinweis und können seinen Zorn sehr gut nachvollziehen.

(Bild: © WoGi – Fotolia.com)

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