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LHR erwirkt zweite einstweilige Verfügung gegen Softwarehersteller wegen urheberrechtswidriger Klausel in Software-Nutzungsbedingungen

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[:de]Zeit zu handeln!Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss v. 4.1.2016, Az. 312 O 639/15) hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) im Wege die bereits zweite einstweilige Verfügung gegen ein namhaftes Softwareunternehmen erlassen.

Damit wird diesem verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Lizenzvereinbarungen gegenüber deutschen Kunden für Software die folgende allgemeine Geschäftsbedingung zu verwenden:

„(c) Mehrfachlizenz. Wenn Sie eine Mehrfachlizenz von xyz oder einem seiner autorisierten Vertriebsunternehmen erworben haben, erteilt Ihnen xyz hiermit unter der Voraussetzung Ihrer Einhaltung dieses Vertrags eine beschränkte, persönliche, nicht übertragbare, nicht als Unterlizenz zu vergebende, nicht ausschließliche Lizenz: (…)”

wenn dies wie aus der Anlage LHR 1 ersichtlich geschieht.

Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.  Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, erging ohne mündliche Verhandlung wurde aber trotz der Tatsache erlassen, dass der Antragsgegner eine Schutzschrift hinterlegt hatte. Diesem steht nun der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung oder die Klärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren. Es handelt sich dabei bereits um das zweite gerichtliche Verbot, das ein Gericht wegen unzulässiger Lizenzklauseln erlassen hat. Wir berichteten.

Das Landgericht Hamburg war mit unserer Mandantschaft der Auffassung, dass die Lizenzbedingung vom angesprochenen Verkehr nur dahingehend verstanden werden kann, dass die Software in Gestalt von Mehrfachlizenzen zwingend beim Hersteller oder bei einem autorisierten Händler bezogen werden muss, um sie rechtmäßig nutzen zu können; und dass sie daher gegen den Erschöpfungsgrundsatz gem. § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG verstößt und Händler von Gebrauchtsoftware gem. § 4 Nr. 10 UWG auf unlautere Weise behindert und daher zu unterlassen ist.

Grundlage bildet die in Softwarehändlerkreisen viel beachtete Entscheidung des EuGH vom 3.7.2012, Az. C-128/11.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

“Der Beschluss des Landgerichts Hamburg reiht sich mittlerweile in eine stattliche Anzahl von Gerichtsentscheidungen dieser Art ein und ist vor dem Hintergrund der europäischen Rechtslage nur konsequent. Leider wollen viele Softwarehersteller die eindeutigen Vorgaben des EuGH nicht anerkennen und versuchen auch jetzt, drei Jahre nach der Grundsatzentscheidung noch, diese mit – rechtswidrigen – Klauseln in ihren Lizenzbedingungen auszuhebeln. Es ist wichtig für Softwarehändler zu wissen, dass sie sich – wie die vorliegende Entscheidung zeigt -, aktiv gegen rechtswidrige Bestimmungen wehren können.“

(la)

(Bild: © MK-Photo – Fotolia.com)[:]

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