„Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ gilt auch im Domainrecht
Ist der Inhaber einer Domain durch deren rechtmäßige Registrierung Eigentümer der Domain geworden, sind bei einer Interessenabwägung im Namensrecht sämtliche und nicht nur spezifisch namensrechtliche Interessen zu berücksichtigen. Das entschied der Bundesgerichtshof entgegen seiner zwei Vorinstanzen (BGH, Urteil vom 26.10.2023, Az. I ZR 107/22)
Domainkauf für verbessertes Google-Ranking
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das seit Sommer 2020 unter „energy COLLECT GmbH & Co. KG“ firmiert und als Inkasso-Dienstleister für Energieversorgungsunternehmen tätig ist.
Die Klägerin richtet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen einen Rechtsanwalt, der Inhaber der Domains „energycollect.de“ und „energy-collect.de“ ist. Diese Domains sind seit April 2010 bei der DENIC eG registriert. Beide Domains werden nicht als Internetseite genutzt, sondern leiten auf die Domain on-collect.de, den Internetauftritt der „on-collect Solutions AG“, weiter. Der beklagte Rechtsanwalt ist Vorstand des Unternehmens.
Von ihm begehrte die Klägerin Einwilligung in die Löschung der Domains bei der DENIC eG. In den ersten beiden Instanzen war die Klägerin erfolgreich — die bei der Namensanmaßung vorzunehmende Interessenabwägung fiel zugunsten der Klägerin aus, da der beklagte Rechtsanwalt die Domains nicht selbst nutze.
OLG: Beklagter hat kein namensrechtlich schutzwürdiges Interesse
Das Oberlandesgericht, das in zweiter Instanz zuständig war, verneinte namensrechtliche Interessen des Beklagten aufgrund des Umstands, dass er die Domains rein technisch zur Erzielung eines höheren Besucheraufkommens auf der Zielseite verwende. Die damit verbundene Verbesserung des Google-Rankings sei namensrechtlich nicht schutzwürdig.
BGH: Eigentumsrecht schützt sämtliche Interessen
Auf Revision des Beklagten hin musste sich der Bundesgerichtshof mit der Angelegenheit befassen. Dieser entschied, dass eine Registrierung, die zum Zeitpunkt der Registrierung in keine Rechte eingreift, eine Eigentümerposition des Domaininhabers begründe. Da der Beklagte die Domains bereits zehn Jahre vor Aufnahme der Tätigkeit der Klägerin registrierte, wurden zum Zeitpunkt der Registrierung keine Rechte verletzt. Dies ist Ausfluss des sogenannten Prioritätsprinzips, das auch im Markenrecht gilt. Vereinfacht gesagt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
Aus der Eigentümerposition ergebe sich, dass nicht nur namensrechtliche Interessen des Beklagten, sondern sämtliche aus dem Eigentum resultierende, nicht rechtsmissbräuchliche Interessen bei der Interessenabwägung relevant werden.
Der Beklagte konnte hier vor allem ein wirtschaftliches Interesse vorbringen. Durch den Weiterleitungsgebrauch werde die Trefferquote und das Google-Ranking der Zielseite verbessert. Außerdem argumentierte der Beklagte, Handel mit der Domain betreiben zu wollen, was ebenso durch das Eigentumsrecht geschützt sei und ein wirtschaftliches Interesse begründe.
Demgegenüber steht das Interesse der Beklagten, den Domainnamen zu verwenden. Gleichwohl sei es dem Gründer eines Unternehmens unschwer möglich, vor der Entscheidung für eine Unternehmensbezeichnung die Verfügbarkeit der Domains zu überprüfen. Ist die gewünschte Domain bereits vergeben, sei es dem Gründer möglich und zumutbar, eine andere Bezeichnung zu wählen.
Eigentumsschutz ist Bestandsschutz
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass durch die Eigentümerposition des Beklagten im Rahmen der Interessenabwägung nicht nur namensrechtliche Interessen, sondern auch jegliche andere Interessen relevant sind. Das ergibt sich wiederum aus dem starken Bestandsschutz, der dem Grundrecht auf Eigentum innewohnt. Ein Eigentümer soll sich stets darauf verlassen dürfen, dass sein Eigentum Bestand hat und ihm nicht aufgrund nachträglicher Umstände entzogen werden kann.