In guter Verfassung? Gespaltenes BVerfG stoppt Gesetz zum europäischen Patentgericht
Das Bundesverfassungsgericht hat das Zustimmungsgesetz zum Einheitlichen Patentgericht der EU gestoppt, weil die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag fehlte. Die Karlsruher Entscheidung zeigt die Macht der Obersten Verfassungsrichter, die zugleich von innen her angefragt wird.
Eine Karikatur sagt oft mehr als eine lange Abhandlung. Die folgende zur Rolle des Bundesverfassungsgerichts sagt im Prinzip alles: In einem Auto sitzt die „Politik“ (vorne) und das „Bundesverfassungsgericht“ (hinten). Der lächelnde Richter in der roten Robe greift mit überlangen Teleskoparmen vom Rücksitz aus ans Steuer und sagt zum verdutzten Politiker: „Gib du Gas, ich lenke!“. Das Auto – unser Rechts- und Gesellschaftssystem – nimmt nur den Weg, den die Verfassung (ausgelegt durch das Bundesverfassungsgericht) vorgibt. Die Politik mag dabei das Tempo bestimmen, nicht aber die Richtung.
Das BVerfG bremst die Politik aus
So weit, so sinnfällig. Denn die Verwaltung hat sich an das Gesetz zu halten, das Gesetz gilt nur im Rahmen der Verfassung und diesen Rahmen steckt die laufende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. So lernt man es im Politikunterricht der siebten Klasse.
Neuerdings ist es aber so, dass das höchste deutsche Gericht, das unser Grundgesetz auslegt, auch auf die europäische Ebene der Rechtsgestaltung Einfluss nimmt – und da auch auf formale Fragen achtet. Es geht also nicht mehr nur um die großen substanziellen Fragen vorrechtlicher Begriffe wie „Menschenwürde“ oder „Freiheit“, wenn in Karlsruhe die Verfassungsrichter zusammenkommen, sondern zunehmend auch um – Kleinigkeiten. Das geht dann auch zulasten des politischen Tempos – da können Regierung und Parlament noch so sehr „Gas geben“.
Dieser Eindruck entsteht zumindest bei oberflächlicher Betrachtung, wenn man die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 13.2.2020, Az. 2 BvR 739/17) hinsichtlich des „Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG)“ zugrundelegt. Nicht nur, dass es mit der Feststellung zu dessen Verfassungswidrigkeit dem Bestreben nach Vereinheitlichung und Effizienz im europäischen Patentrecht einen Rückschlag versetzt, es geht dabei auch um eine Formalität: Karlsruhe rügt die fehlende Zwei-Drittel-Mehrheit bei der Abstimmung über das Gesetz im Deutschen Bundestag. Das war im März 2017, also vor drei Jahren. Seitdem ruhte die EU-Patentreform. Jetzt heißt es: Zurück auf Start. Ärgerlich.
Es geht nicht um Formales allein
Und das alles wegen eines läppischen Formfehlers? Nicht ganz. Sachlicher Hintergrund der Entscheidung war die Auffassung der Verfassungsrichter, dass es sich bei der Übertragung von Jurisprudenz auf ein überstaatliches EU-Gericht um eine materielle Verfassungsänderung handele, die einen Eingriff in die Gewaltenteilung darstelle und nach Art. 23 Abs. 1 Grundgesetz die Zustimmung einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder von Bundestag und Bundesrat verlange.
Also: Das zurückgewiesene Gesetz behandelt keine Petitesse, sondern am Ende die Aufgabe eines Teils hoheitlicher Gewalt. Dass ein solcher Akt der partiellen Staatsaufgabe eine breite Zustimmung in den Legislativorganen verlangt, ist fraglos im Sinne dessen, von dem hierzulande alle Staatsgewalt ausgeht – des deutschen Volkes. Insofern ist es gut, dass es das BVerfG gibt, dass feststellt, wenn ein Gesetz von solcher Tragweite „nicht wirksam beschlossen“ wurde.
Verfassungsrichter uneins
Dabei war diese Entscheidung innerhalb des erkennenden Zweiten Senats nicht unumstritten; sie fiel mit fünf zu drei Richterstimmen so knapp wie möglich. In ihrem Minderheitsvotum äußerten die drei Richter Ulrich Maidowski, Doris König und Christine Langenfeld u.a. Bedenken dahingehend, dass die Entscheidung nicht weniger zur Folge haben könnte als die Verschleppung des europäischen Integrations- und Einigungsprozesses, da das Parlament nun – um auf der verfassungsrechtlich sicheren Seite zu sein – in europapolitischen Fragen, die mit Kompetenzübertragung beantwortet werden, stets eine Zwei-Drittel-Mehrheit anstreben müsse. In vielen Sachgebieten ist das unrealistisch (beim EPGÜ-ZustG jedoch eher nicht, schließlich erfolgte die Beschlussfassung im März 2017 einstimmig; damals war die AfD noch nicht im Bundestag), eine solche Auflage wäre mithin ein echtes europapolitisches Hemmnis.
Andererseits sollten Verfassungsrichter auch keine Angst vor der eigenen Courage haben. Eine „glattere“ Abwicklung legislativer Kompetenzübertragungsverfahren mag politisch opportun sein, die – formalen wie materialen – Bedenken dagegen zu artikulieren – mit dem Grundgesetz im Rücken – ist und bleibt Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Dafür haben wir es ja.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.