3-D-Unionsmarke der LEGO-Figur bleibt weiterhin geschützt
Die Form der LEGO-Figuren dient nicht ausschließlich ihrer technischen Funktion und darf daher weiterhin als Unionsmarke eingetragen bleiben. So entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG) über die Klage eines LEGO-Konkurrenten (EuG, Urteil v. 6.12.2023, Az. T-298/22).
EuG wies die Klage ab
Mit ihrem Antrag auf Nichtigkeitserklärung richtete sich die Klägerin zunächst beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gegen die dreidimensionale Unionsmarke der LEGO-Figuren. Das Amt wies den Antrag in vollem Umfang zurück. Auch eine beim EUIPO eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.
Die Klägerin begehrte sodann klageweise vor dem EuG, die angegriffene Marke für nichtig zu erklären. Dies begründete sie damit, dass sämtliche sichtbaren Merkmale der Figur so gestaltet seien, dass die technische Funktion der Ware, sie mit Klemmbausteinen und anderen LEGO-Figuren verbauen zu können, sichergestellt werde.
Das EuG wies die Klage ab.
Keine Eintragung einer Form, die der technischen Wirkung dient
Bei den in Frage stehenden LEGO-Figuren handelt es sich um vermenschlichte Spielfiguren unterschiedlicher Charaktere, welche an den Beinen durch ein Stecksystem mit anderen LEGO-Bausteinen verbunden werden können.
Grundsätzlich sind Formen, deren wesentliche Merkmale zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen.
Wenn die angegriffene Marke also aus einer Form besteht, die mindestens ein wesentliches Merkmal enthält, das nicht zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, darf die Marke eingetragen bleiben.
Form unterliegt der Gestaltungsfreiheit
Dem Vortrag der Klägerin, es liege überhaupt kein über die Funktionalität hinausreichendes dekoratives oder phantasievolles Element bei den LEGO-Figuren vor, trat das EuG wie folgt entgegen: Gerade die zylindrische Form des Kopfes, die kurze, rechteckige Form des Halses und die trapezförmige, flache und eckige Form des Körpers, sowie die besondere Form der Arme und Beine diene nicht der Funktion der Figur, sondern sei Ausdruck der Gestaltungsfreiheit des Entwicklers. Ebenso könne eine solche Figur auch anders ausgestaltet sein.
Damit gab das EuG der Beschwerdekammer des EUIPO insofern Recht, als sie zu der Entscheidung gekommen war, dass die wesentlichen Merkmale in Anbetracht ihrer dekorativen und phantasievollen Natur mit einem weiten Gestaltungsspielraum verfremdet werden können.
Keine technische Wirkung
Darüber hinaus konnte die Klägerin nicht beweisen, dass die Form der Figur in ihrer Gesamtheit zur Erreichung der technischen Wirkung, namentlich die Verbindung mit ineinandergreifenden Bausteinen, erforderlich sei.
So kann das als Beweismittel dienende Patent über die technische Funktion der Beine, wodurch die Figuren mit anderen LEGO-Bausteinen ineinander gesteckt werden können, nur hinsichtlich des Steckmechanismus der Beine eine Aussage über die technische Funktionalität treffen. Es erlaubt hingegen keine Schlussfolgerung für die gestalterischen Formelemente der Figur.
Auch die Gestaltung der Figur mit menschlichen Zügen dient nicht allein der Ermöglichung des Spiels, sodass auch hier nicht die Erreichung der technischen Funktion im Vordergrund steht.
Keine Monopolisierung technischer Lösungen
Entgegen der Ansicht der Klägerin entschied das EuG außerdem, dass die Anerkennung der Unionsmarke nicht zu einer Monopolisierung von technischen Lösungen durch LEGO führt. Die Klägerin nahm an, dass es anderen Unternehmen durch die Unionsmarke unmöglich gemacht würde, vergleichbaren Figuren für das LEGO-Stecksystem zu vertreiben und damit ein Eintragungshindernis bestehe.
Vielmehr sei es jedoch auch anderen Unternehmen gestattet, anders gestaltete Figuren auf den Markt zu bringen, welche mit dem Stecksystem von LEGO kompatibel sind. Diese Figuren müssen sich dann aber von der Form unterscheiden, die LEGO durch die Unionsmarke hat schützen lassen.
Figuren der Konkurrenz sind weiterhin erlaubt
Für Konkurrenzunternehmen von LEGO bedeutet das, dass grundsätzlich auch Figuren vertrieben werden dürfen, die mit den LEGO-Figuren vergleichbar sind. Geschützt werden kann nämlich nicht die technische Funktion, also das Stecksystem, das in den Beinen der Figur verankert ist. So wurde beispielsweise dem LEGO-Stein die Schutzfähigkeit vom Europäischen Gerichtshof abgesprochen, da seine quadermäßige Form mit den Noppen allein technisch bedingt sei.
Worauf aber weiterhin geachtet werden muss, ist die Unterscheidung in dem äußeren Erscheinungsbild. Gerade die für LEGO charakteristischen geometrisch anmutenden Formen des Kopfes, des Halses und des Körpers sind von der Unionsmarke erfasst.