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Mal wieder: Abmahnung wegen Slogans auf Fun-T-Shirts

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Abmahnungen von Slogans auf so genannten Fun-Shirts scheinen zur Zeit in Mode zu sein.

Erst im April 2011 hatten wir über einen in der Öffentlichkeit viel beachteten Fall berichtet, in dem ein Anbieter von T-Shirts mit dem Aufdruck „STFU“ aus der gleich lautenden Wortmarke abgemahnt und zu Unterlassung und Zahlung von Anwaltskosten aufgefordert worden war. Auf unseren Bericht hin hatte der Geschäftsführer des Abgemahnten Unternehmens sogar bei uns im Blog Stellung bezogen und angekündigt, das weitere Vorgehen bezüglich der erhaltenen Abmahnung nochmals mit seinem Anwalt besprechen zu wollen.

Aktuell hatte das Kammergericht Berlin einen ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden (KG Berlin, 5 W 127/11, Beschluss v. 07.06.2011).

Der Inhaber der  (u.a. für T-Shirts eingetragenen) Wort-/Bildmarke „MONDOS ARTS HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT 20ml Wodka 42%vol“ hatte versucht, einem Anbieter von T-Shirts den Aufdruck (quer über die gesamte obere Vorderseite) „HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT“ gerichtlich untersagen zu lassen.

Es standen sich somit die folgenden Zeichen gegenüber:

Sowohl das Landgericht Berlin, als auch das daraufhin angerufene Kammergericht lehnten einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers ab. Neben Erwägungen zur mangelnden Verwechslungsgefahr führt das Kammergericht für seine Entscheidung insbesondere als Begründung an, dass der Aufdruck auf den T-Shirt  nicht markenmäßig benutzt worden sei.

Das Kammergericht führt aus:

„Vorliegend hat der Antragsgegner auf dem streitgegenständlichen T-Shirt den Aufdruck zu rein beschreibenden Zwecken benutzt. Dies gilt zum einen zwanglos für die Teile des angesprochenen Verkehrs, denen die Wortfolge „HELD DER ARBEIT“ als Ehrentitel der DDR und das Symbol „Hände“ als Bestandteil des SED-Emblems aus eigener Erinnerung oder Kenntnis der Geschichte der DDR bekannt sind.

Ob es – im Hinblick auf den langjährigen Zeitraum seit dem Ende der DDR – heute erhebliche Teile der angesprochenen  Durchschnittsverbraucher gibt, die im Hinblick auf ihr Lebensalter und ungeachtet der geschichtlichen Befassung in den Schulen und in den Medien weder den Titel noch das Symbol auch nur annähernd mit der Geschichte der DDR in Zusammenhang bringen, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Auch diejenigen der angesprochenen Durchschnittsverbraucher, die diesen konkreten historischen Hintergrund nicht kennen, werden der vorliegenden Wortfolge „HELD DER ARBEIT“ eine humorvolle Aussage – im Sinne einer Auszeichnung – über den Träger der T-Shirts entnehmen. Der symbolische Händedruck – wie er bei Auszeichnungen üblich ist – unterstreicht diese Wahrnehmung.“

Und weiter:

„Im vorliegenden Fall geht es auch nicht um eine dem Verkehr als originäres Kennzeichen bekannte Marke oder Firma. Zudem spricht die Abbildung über die gesamte Brustbreite eher für rein „dekorative“ Zwecke im Sinne einer Meinungsäußerung des Trägers des T-Shirts, der sich nach außen hin (sympathisierend oder persiflierend) in eine Beziehung zu den Symbolen der ehemaligen DDR oder einem allgemeinen Titel „Held der Arbeit“ setzen will“

Fazit:

Nicht jede markenrechtliche Abmahnung ist berechtigt, auch wenn die streitige Bezeichnung zu Gunsten des Anspruchstellers als Marke eingetragen ist und diese vom Anspruchsgegner sogar identisch verwendet wird.

Ungeschriebenes Tatbesandsmerkmal einer Markenrechtsverletzung ist die markenmäßige Benutzung des Zeichens. Ein markenmäßiger Gebrauch setzt voraus, dass das  benutzte Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Rahmen des Produktabsatzes auch dazu dient, Waren des einen Herstellers von denen anderer zu unterscheiden. An der markenmäßigen Verwendung fehlt es, wenn der Verkehr in dem  Begriff  keinen Hinweis auf die Herkunft der anschließend angebotenen Ware sieht. Wenn in einem Presseartikel über eine bestimmte Marke berichtet wird, ist die Verwendung des Zeichnens natürlich zulässig. Aber auch Bezeichnungen auf Produkten müssen nicht immer herkunftsmäßig benutzt werden.

Ob eine markenmäßige Benutzung eines Zeichens vorliegt, ist Frage des Einzelfalls und kann nicht allgemein beantwortet werden.

Hier hatten wir bereits auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, der sich mit der Zulässigkeit der Verwendung  „CCCP“ und „DDR“ ebenfalls auf T-Shirts zu befassen hatte. Ebenso wie das Kammergericht lehnte der Bundesgerichtshof eine Markenrechtsverletzung ab, obwohl die Zeichen jeweils als Marken Bekleidung eingetragen und vom Anspruchsgegner identisch verwendet worden waren.

Darüber hinaus hatten wir dort zwei interessante gegenläufige Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts erwähnt. In einer Entscheidung ging es um die Verwendung der Bezeichnung „Zicke“ und in der anderen um die Verwendung des Slogans „mit Liebe gemacht” als T-Shirt-Aufdrucke. Während das Gericht die Verwendung des Worts „Zicke“ als Aufdruck auf einem T-Shirt  im konkreten Fall verbot, hielt es den Slogan “mit Liebe gemacht” auf Babykleidung als beschreibend und damit  für zulässig.

Wer eine markenrechtliche Abmahnung erhält, sollte es daher nicht bei der Prüfung bewenden lassen, ob die Gläubigermarke eingetragen ist und ob das Zeichen verwechslungsfähig benutzt wird, sondern genau prüfen ob die gerügte Benutzung auch markenmäßig erfolgt, bevor er eine Unterlassungserklärung unterzeichnet.

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