Gibt’s auch ohne Band: Die Marke „Dschinghis Khan“
Erinnern Sie sich noch an „Dschinghis Khan“?
Also, nicht an den mongolischen Stammesführer, der im frühen 13. Jahrhundert ein asiatisches Großreich gründete, sondern an die gleichnamige Band, die im späten 20. Jahrhundert – genauer: von 1979 bis 1985 – mit Liedern wie „Moskau“ oder auch „Dschinghis Khan“ (der deutsche Beitrag zum Eurovision Song Contest 1979, der immerhin auf Platz 4 landete), in Deutschland, aber auch in Österreich und der Schweiz, große Hiterfolge feierte.
Das Recht am Bandnamen „Dschinghis Khan“
Vor der auf Kennzeichenrecht spezialisierten 33. Zivilkammer des Landgerichts München I ging es nun um die Frage, wer Inhaber des Kennzeichenrechts ist, wer also den Bandnamen „Dschinghis Khan“ im Rahmen seiner Projekte führen darf – und wer nicht. Der Streit zwischen dem damaligen Produzenten und dem ehemaligen Leadsänger der Band eskalierte, weil jener zum Fußball-WM 2018 Neuauflagen der bekannten Songs mit den anderen Bandmitgliedern plante und dabei die Marke „Dschinghis Khan“ ebenso beanspruchen wollte, wie das der Sänger bereits seit Jahren tat – mit Billigung des Produzenten. Allerdings gewann die Marke durch die Fußball-WM in Russland beträchtlich an Wert – der Titel „Moskau“ passte schließlich zum Ereignis wie der Ball ins Tor.
Produzent und Schöpfer hat Kennzeichenrecht
Wer darf nun die Marke nutzen? Der Produzent, der die Auffassung vertritt, das gesamte Band-Projekt sei auf seinem Mist gewachsen, oder der Sänger, der meint, das Recht am Bandnamen habe nicht der Produzent, sondern die Band, zu der er auch mal gehörte? Das LG München gab dem Produzenten Recht (LG München I, Urteil v. 27.7.2021, Az. 33 O 6282/19). Er sei der maßgebliche Schöpfer des Musikprojekts „Dschinghis Khan“, ihm stehe daher ein entsprechendes Unternehmenskennzeichenrecht im Zusammenhang mit musikalischen Darbietungen zu, beispielsweise für Folgeprojekte wie eben jenes zur Fußball-WM 2018 in Russland.
Kennzeichenrechte erlöschen nicht nach Bandauflösung
Und dieses Recht habe der Produzent auch nach Auflösung der Band, denn das Ende einer Musikgruppe bedeute nicht generell das Erlöschen etwaiger Kennzeichenrechte. Damit trüge man, so das Gericht, den Besonderheiten des Musikgewerbes Rechnung, in dem es durchaus üblich sei, dass auch nach dem Auseinanderbrechen einer Formation deren Tonträger weiterhin verkauft werden.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Soweit das LG München. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. „He Reiter, Immer weiter!“? Warten wir es ab.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.