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OLG Frankfurt: Keyword-Advertising als Markenrechtsverletzung

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OLG Frankfurt: Keyword-Advertising als Markenrechtsverletzung
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Das OLG Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, unter welchen Umständen die Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens oder einer fremden Marke als Keyword im Rahmen einer AdWords-Werbung eine Rechtsverletzung darstellen kann.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Herkunftsfunktion des verwendeten Kennzeichens verletzt wird. Vorliegend wurde die Nutzung des geschützten Unternehmenskennzeichens als keyword als unzulässig erachtet, weil der angesprochene Verkehr eine Verbindung zwischen dem wahren Markeninhaber und dem Adwords-Werbenden annahm (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 27.08.2019, Az. 6 W 56/19).

Dürfen fremde Marken oder Unternehmenskennzeichen im Rahmen einer Adword-Werbung verwendet werden?

Grundsätzlich ist die Buchung fremder Marken oder Unternehmenskennzeichen im Rahmen einer Adwords-Werbung zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass die Werbeanzeigen nicht irreführend gestaltet sind und für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer erkennbar ist, dass die Markeninhaber nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind sondern miteinander im Wettbewerb stehen (EuGH, Urteil v. 22.09.2011, Az. C-323/09).

Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion

Das OLG Frankfurt nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des BGH, die grundsätzlich keine Verletzung der Herkunftsfunktion bei einer Adwords-Werbung annimmt, sofern die Anzeige erstens in einem von den Ergebnissen der Suche abgetrennten Block erscheint und zweitens nicht die Marke selbst enthält.

Eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion liegt jedoch dann vor, wenn „in der Anzeige des Dritten suggeriert wird, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht“, oder diese so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer eine solche Verbindung annehmen könnte (BGH, Urteil v. 13.01.2011, Az. I ZR 125/07).

OLG Frankfurt: Identische Verwendung des Unternehmenskennzeichens verletzt Markenrecht

Eine Kieferorthopädin verwendete den Unternehmensnamen eines anderen Kieferorthopäden bei der Werbung für InvisalingZahnschienen auf Google und web.de. Das OLG Frankfurt nahm eine Verletzung der Herkunftsfunktion des Unternehmenskennzeichens und einen Unterlassungsanspruch gem. § 15 Abs. 4 MarkenG an, da die identische Verwendung des Unternehmenskennzeichens in der Adwords-Anzeige dessen herkunftshinweisende Funktion verletzt.

Handelt es sich um ein bekanntes Vertriebssystem, sei die Herkunftsfunktion der Marke dann beeinträchtigt, wenn in der Adwords-Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Zeicheninhaber und dem Werbenden hingewiesen werde. In diesem Fall vermute der angesprochene Verkehr eine Partnerschaft zwischen Unternehmen.

Die Anzeige der Antragsgegnerin enthielt die Angabe, „A“ (das System der Antragsgegnerin) gebe es „ausschließlich bei Invalisigns zeritfizierten Kieferorthopäden“. Das Gericht führt hierzu aus:

„Damit wird für den Verkehr erkennbar, dass die Antragsgegnerin nur mit bestimmten Kieferorthopäden zusammenarbeitet, die von ihr zertifiziert werden. Zu diesen von der Antragsgegnerin zertifizierten Kieferorthopäden rechnet der Verkehr, der das Unternehmenskennzeichen des Antragsstellers in die Suche eingibt, bei Anblick der Anzeige dann auch dessen Unternehmen. Der Verkehr wird die Anzeige daher dahingehend verstehen, dass das Unternehmen des Antragstellers von der Antragsgegnerin zertifiziert ist und Teil des „A“-Systems ist.“

Da der Anzeigentext eine Zusammenarbeit und Zertifizierung der Kieferorthopädin suggeriere, hält das Gericht hier einen entsprechenden Hinwies für erforderlich.

Fazit

Es empfiehlt sich daher für Werbetreibende, ihre Adwords-Anzeigen vor der Veröffentlichung genau zu prüfen und entsprechend zu formulieren. Solange der Internetnutzer erkennen kann, dass ihm angezeigte Drittmarken von anderen Herstellern stammen – z. B. durch Einleitung des jeweiligen Ergebnisses mit „von…“ – besteht grundsätzlich aber kein Anlass, eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion des Markeninhabers anzunehmen (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 21.2.2019, Az. 6 U 16/18).

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