Otto Normal wohnt in Hamburg
„Ich hätte gerne einmal den Doppelkäse Spezial mit kleiner Pommes, eine kleine Cola und ähm…ich nehme noch das Sofa New Wave in…Apricot. Ja das wäre dann alles!“
So in etwa könnte die Fast-Food Bestellung der Zukunft aussehen, würden große Versandhäuser endlich in den stationären Handel mit Lebensmitteln einsteigen. Neckermann Nachos, Falafel Quelle oder Schöner Wohnen Kumpir. So könnten die Fast-Food-Ketten der Zukunft aussehen. Naja oder eben „Ottos Burger“, dachte sich der Otto Versand, als er über die Schanze spazierte und den hippen Burgerladen inspizierte. Aber Moment mal…die gehören ja gar nicht uns!
Otto gegen Ottos
Die Hamburger Burger-Kette, die unter dem Namen „Ottos Burger“ vier Gastronomie Standorte betreibt, sollte zunächst eine Lizenzgebühr an den Versandriesen bezahlen, um den Namen „Otto“ weiterhin führen zu dürfen. Die Tatsache, dass „Ottos Burger“ aber die Absicht hatte, weiter zu wachsen, gefiel dem Otto Versand gar nicht und die Vereinbarung, durch eine Lizenzgebühr den Namen weiter tragen zu dürfen, platzte. Und der Otto Versand klagte.
Der Kläger sah seine Rechte am Unternehmenskennzeichen „Otto“ verletzt. Hilfsweise stützte der Otto Versand seine Klage auf das Irreführungsverbot des § 5 UWG sowie auf das Namensrecht aus § 12 BGB. „Ottos Burger“ dürfe weder im Geschäftsnamen, noch im Logo, noch auf der geführten Website als Name und Marke verwendet werden. Der dadurch – laut Kläger – entstandene Schaden solle mit 750.000 € beglichen werden.
Keine Verwechslungsgefahr – keine Verletzung des Namensrechts
Long Story short: Die Klage wurde abgewiesen. Eine gedankliche Verknüpfung zwischen dem Otto Versandhandel und „Ottos Burger“ sei – aufgrund ganz unterschiedlicher Verkehrskreise – gedanklich nicht naheliegend. Der Otto Versand ist nicht im stationären Lebensmittelhandel tätig und betreibe „erst recht keine Restaurants, auch nicht in mobiler Form“. Und sowieso: Otto ist immer noch ein gebräuchlicher deutscher Vor- UND Nachname (LG Hamburg, Urteil v. 10.07.2018, Az. 406 HKO 27/18).
Und man fragt sich natürlich, wie es sein kann, dass bei ca. 120 eingetragenen deutschen Geschäften, die den Namen „Otto“ beinhalten, gerade eine kleine Burgerkette ins Visier des Versandriesen geraten konnte. Wo doch im Geschäftsfeld wirklich überhaupt keine Überschneidungen zu finden sind. Man darf sogar in Frage stellen, ob je ein Mensch, der im Hipster-Burgerladen die Süßkartoffelpommes mit Trüffelmajo vom Emailleteller aß, beim Otto Versand eingekauft hat. Naja, und jetzt erst recht nicht mehr.
Der Beitrag stammt von unserer freien Autorin Katharina Reber. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.