Thomas Anders geht erfolgreich gegen Modern Talking-Coverband vor
Der einstige Modern-Talking-Popsänger Thomas Anders hat vor dem Hamburger Landgericht erfolgreich einen Unterlassungsanspruch gegen eine Coverband des deutschen 90er-Duos durchgesetzt.
Die Nachahmer mit Namen „Modern Talking Reloaded“ treten bereits seit 1999 auf, und imitieren Auftritte der Band um Thomas Anders und Dieter Bohlen im Playback-Stil. Warum das Verhalten der Coverband zwar das Markenrecht, nicht aber das Persönlichkeitsrecht verletzt, erklärt der folgende Beitrag.
„Modern Talking“ als Gemeinschaftswortmarke
Der Name der einstigen Popsensation „Modern Talking“ ist eine von Bohlen und Anders eingetragene Gemeinschaftswortmarke (mittlerweile: „Unionswortmarke“) zur kommerziellen Nutzung sämtlicher Ton- und Bildaufnahmen sowie aller öffentlichen Auftritte. Eine Marke ist dann im Sinne des Markenrechts schützenswert, wenn sie sich gegenüber anderen Unternehmen der gleichen Branche ausreichend unterscheidet. Das Hamburger Landgericht sah im Bandnamen „Modern Talking“ eine solche Unterscheidungskraft im Vergleich zu anderen Bands ähnlichen Formats, nicht zuletzt aufgrund der bis heute anhaltenden Popularität des Musikerduos.
Verwechslungsgefahr „reloaded“ ?
Vorrangig entscheidend für die Verhandlungen in Hamburg war, ob zwischen dem Originalzeichen „Modern Talking“ und des der Coverband „Modern Talking Reloaded“ eine Verwechslungsgefahr bestand. Von einer solchen ist grundsätzlich auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise glauben könnten, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Dabei hängt die Verwechslungsgefahr insbesondere von der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet sind, und von der Kennzeichnungskraft der geltend gemachten Marke ab.
Basierend auf diesen Grundsätzen bestand nach Ansicht der Hamburger Richter eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Musikgruppen (LG Hamburg, Urteil v. 10.4.2018, Az. 312 O 360/15). Der prägnanteste Teil beider Bandnamen sei jeweils „Modern Talking“. Der Zusatz „Reloaded“ reiche nicht aus, um das Risiko einer Verwechslungsgefahr ausreichend abzuschwächen, nicht zuletzt da sich „Modern Talking“ auch heutzutage noch großer Bekanntheit erfreue. Mangels Hinweis, dass hier lediglich eine Coverband gegründet wurde, suggeriere der Zusatz „Reloaded“ sogar, dass es sich möglicherweise um eine Neuauflage des 90er-Duos handeln könnte.
Im Ergebnis sprach das Gericht Thomas Anders neben einem Unterlassungs- auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Nachahmer zu.
Persönlichkeitsrechtsverletzung mal Anders
Neben markenrechtlichen Ansprüchen machte Thomas Anders in Hamburg auch eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts geltend. Der Entertainer sah sich durch die Playback-Auftritte von „Modern Talking Reloaded“ in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt.
Diesbezüglich gaben die Hamburger Richter dem Anliegen jedoch nicht statt. Da die Imitation originalgetreu, und gerade nicht herabsetzend oder entwürdigend erfolge, sei das Persönlichkeitsrecht von Anders nicht tangiert. Vielmehr unterliege auch ein Playback-Auftritt grundsätzlich dem Schutz der grundrechtlich gewährten Kunstfreiheit. Voraussetzung sei hier lediglich, dass es sich für den Zuhörer eindeutig erkennbar nicht um den Originalkünstler handelt. Im Rahmen der Playback-Auftritte von „Modern Talking Reloaded“ sei dies regelmäßig der Fall gewesen.
Coverband covert Cover
Schließlich entschied die Kammer in Hamburg auch hinsichtlich eines urheberrechtlichen Anspruches auf Klägerseite. „Modern Talking Reloaded“ hatte mit Hilfe diverser Plakate für verschiedene ihrer Auftritte geworben. Als Motiv nutzte die Band dabei ein Bild, auf dem zwei den Künstlern Bohlen und Anders sehr ähnliche Personen zu sehen waren. Hierin erkannten die Richter einen Verstoß gegen § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG). In der Vorschrift heißt es:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.“
Da die abgebildeten Personen auf den Plakaten zweifellos Bohlen und Anders darstellten, liege hier eine Abbildung der Entertainer im Sinne der Vorschrift vor. Dass es sich faktisch nicht um die Künstler „persönlich“ handelte, sei unerheblich. Auch die Abbildung eines Doppelgängers sei vom Schutzumfang des § 22 KUG erfasst, so die Richter.
Fazit
Dass ausgerechnet ein Mitglied des 90er-Jahre-Traumpaares Modern Talking markenrechtliche und urheberrechtliche Ansprüche geltend macht, dürfte zunächst vielleicht für leichte Verwunderung sorgen. Die Band „coverte“ während ihrer aktiven Zeit selbst im großen Stil Titel anderer Künstler.
Während jedoch das „Covern“ fremder Songs nicht immer eine Rechtsverletzung bedeutet, stellt die Nutzung eines fremden Bandnamens sowie der Abbildung berühmter Persönlichkeiten ohne deren vorherige Genehmigung einen eindeutigen Rechtsbruch dar. Thomas Anders ist demnach zu Recht gegen „Modern Talking Reloaded“ vorgegangen. Einzig die Playback-Auftritte als solche bleiben – solange sie auch als solche erkennbar sind – zulässig.