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Focus Markenrecht
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BPatG: Wiederbelebung der Marke SIMCA ist zulässig und nicht bösgläubig

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in einem aktuellen Löschungsverfahren, Beschl. v. 12.04.2011, Az.: 28 W (pat) 13/10, in dem wir unseren Mandanten erfolgreich vertreten haben, entschieden, dass die Marke „Simca“ Registernummer 307 58 265 nicht gelöscht wird.

Das BPatG bringt in dem Beschluss insbesondere zum Ausdruck, dass die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG für einen Löschungsantrag nicht gegeben sind, da der Antragsgegner nicht bösgläubig war.

Was war zuvor geschehen?

Die PSA Peugeot Citroen ging in dem hier zitierten Verfahren gegen den Inhaber der Marke „Simca“ zunächst mit einem Löschungsverfahren vor. Als dieses erfolglos blieb wurde durch PSA Peugeot Citroen die Beschwerde beim BPatG eingelegt.

Die PSA Peugeot Citroen begründet den Löschungsanspruch vor allem damit, dass

„sie seit 1959 die IR-Marke „SIMCA“ sowie die seit 1990 eingetragene französische Marke „SIMCA“ besitze. Diese seien in den letzten Jahren zwar nicht mehr benutzt, aber dennoch aufrechterhalten worden. Im Übrigen müsse in diesem Zusammenhang auch der Bekanntheitsgrad der Marke „SIMCA“ berücksichtigt werden. Der Markeninhaber habe in den 90er Jahren für die deutsche Tochter der Antragstellerin gearbeitet und dann nach Beendigung der gegenseitigen Vertragsbeziehungen zeitnah die streitgegenständliche Marke angemeldet.“

Zu Gunsten unseres Mandanten wurde vorgetragen, dass die Voraussetzungen für eine Löschung der Marke entgegen des Vorbringens der PSA nicht vorliegen:

„So fehle es bereits an einem schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin in Bezug auf das Zeichen „SIMCA“ in Deutschland, da das Zeichen von ihr schon seit vielen Jahren nicht mehr genutzt werde. Bereits 1979 seien die Marken „SIMCA“ und „Sunbeam“ von der Antragstellerin durch die Marke „Talbot“ ersetzt worden. Eine Wiederbelebung der Kennzeichnung „SIMCA“ habe zum Zeitpunkt der Anmeldung des angegriffenen Zeichens nicht zur Diskussion gestanden.“

sowie

„Obwohl er mit der Markenanmeldung keinerlei sittenwidrige Ziele verfolgt habe, versuche die Antragstellerin seither alles Erdenkliche, um ihn aus seiner rechtmäßigen Position als Markeninhaber zu drängen. Er nutze die Marke auch bereits für den Verkauf von elektrisch betriebenen Fahrrädern über seinen Internetshop, zudem verfolge er Planungen, die Marke für einen speziellen Segmentbereich auf dem Kraftfahrzeugmarkt einzusetzen, konkret für die Produktion von Nischenfahrzeugen. Insoweit beabsichtige er keine Massenproduktion, sondern die Produktion so genannter Fun- und Funktions-Cars in kleiner Stückzahl.“

Das Bundespatentgericht ist der von unserer Kanzlei vorgebrachten Argumentation gefolgt und hat in den Entscheidungsgründen klar herausgearbeitet, weshalb eine frühere Nutzung des jeweiligen Streitzeichens nicht zwangsläufig dazu führt, dass die neuerliche Anmeldung einer ehemals durch einen anderen Markeninhaber genutzte Marke bösgläubig geschieht.

Hier werden die Voraussetzungen für eine bösgläubige Markenanmeldung durch das BPatG klar benannt:

„Die Voraussetzungen für eine bösgläubige Anmeldung sind nicht bereits dann erfüllt, wenn dem Anmelder zum Anmeldezeitpunkt bekannt ist, dass ein Dritter das gleiche oder ein ähnliches Zeichen für gleiche oder verwechselbar ähnliche Waren benutzt bzw. früher benutzt hat. Vielmehr müssen immer noch zusätzliche Umstände hinzutreten, um eine Markenanmeldung als sittenwidrig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG erscheinen zu lassen. Bösgläubig handelt etwa ein Anmelder, dem es von vornherein darum geht, eine Marke ohne legitime Eigeninteressen für sich schützen zu lassen, um auf diese Weise den Besitzstandeines Dritten stören zu können (vgl. BGH WRP 2009, 1104, Rdn. 16 – Schuhverzierung; sowie Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 547 m. w. N.). Zur Beurteilung der Frage, ob ein solches unlauteres Vorgehen gegeben ist, sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. EuGH, a. a. O., Rdn. 37 – Goldhase). Dabei sind vor allem folgende Gesichtpunkte von Belang: Lag zu dem für die Beurteilung der Bösgläubigkeit maßgeblichen Zeitpunkt ein schützenswerter Besitzstand an dem fraglichen Zeichen vor? Wenn dies zu bejahen ist, hatte der Anmelder zum maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnis von diesem Besitzstand bzw. hätte er ihn den Umständen nach kennen müssen? Falls dies ebenfalls zu bejahen ist, kann festgestellt werden, dass der Anmelder in sittenwidriger Weise in diesen Besitzstand eingreifen wollte oder sind Rechtfertigungsgründe für sein Handeln feststellbar?“ [Hervorhebungen durch den Unterzeichner]

Nach der folgenden Subsumtion gelangten die Richter zu dem Ergebnis, dass eine Bösgläubigkeit im hiesigen Fall eben nicht gegeben war:

„Legt man die vorgenannten Kriterien zugrunde, lässt sich eine Bösgläubigkeit des Markeninhabers im vorliegenden Fall nicht feststellen. So fehlt es bereits an einem schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin an der Bezeichnung „SIMCA“. Die Frage, ob eine Auslandsbenutzung als schutzwürdiger Besitzstand in Betracht zu ziehen ist (vgl. hierzu Ströbele, a. a. O., § 8 Rdn. 553), stellt sich hier nicht, weil die Marke „SIMCA“ auch im Ausland schon lange vor der Anmeldung des angegriffenen Zeichens nicht mehr als Kennzeichen benutzt wurde. Schon aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für ein bösgläubiges Handeln auf Seiten des Markeninhabers nicht vor. Gegen eine sittenwidrige Störungsabsicht des Markeninhabers spricht weiter, dass er seine Marke bereits für einen Teil der geschützten Waren benutzt. Ausweislich seiner Homepage vertreibt er unter der Marke Fahrräder, so dass sich die Absicherung dieser Position durch Erwerb eines Schutzrechts als nachvollziehbare Maßnahme zur Förderung des eigenen Wettbewerbs und nicht etwa als unlautere Vorgehensweise darstellt. Wie konkret sich die von ihm darüber hinaus dargestellten – von der Antragstellerin pauschal bestrittenen – Planungen für eine Produktion von Nischenfahrzeugen aktuell darstellen, spielt bei dieser Sachlage keine Rolle mehr, da der Markeninhaber seine Marke keineswegs für alle mit ihr beanspruchten Waren benutzen muss, um unlautere Motive zu widerlegen. Auch die IR-Marke 218 957 der Antragstellerin sowie die von ihr neu zur Eintragung gebrachte deutsche Marke 30 2008 037 708 sind nicht etwa nur für Kraftfahrzeuge und Fahrräder registriert, sondern ebenso für Papier, Bekleidungsstücke und Schuhe bzw. für Flug- und Wasserfahrzeuge und damit für Waren, für die eine Benutzung unstreitig weder jemals erfolgt bzw. konkret beabsichtigt ist.“

Hervorzuheben sind an diesem Beschluss auch die deutlichen Formulierungen des Gerichts, aus denen hervorgeht, dass die Verwertung einer (alten) Bezeichnung im Sinne einer „Wiederbelebung“ einer Kennzeichnung, die ein Dritter ehemals nutzte, nicht per se rechtsmissbräuchlich oder wettbewerbswidrig ist, sondern sogar den gesetzgeberischen Vorstellungen entspricht und mit dem Markenrecht konform geht:

„Bei objektiver Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Markenanmeldung nicht in erster Linie zur Förderung der eigenen wirtschaftlichen Betätigung des Markeninhabers, sondern zur unlauteren Behinderung der Löschungsantragstellerin dienen sollte (vgl. hierzu BGH GRUR 2008, 917, Rdn. 20 – Eros; BGH GRUR 2008, 621, Rdn. 32 – Akademiks). Der Umstand, dass der Markeninhaber aus seinen Markenrechten vorgeht und gegen die prioritätsjüngere Wortmarke „SIMCA“ der Löschungsantragstellerin Widerspruch eingelegt hat, liegt in der Natur des Markenrechts und ist letztlich die Motivation jedes Markenerwerbs, weshalb dieser Gesichtspunkt für sich genommen nicht als Indiz für unlautere Absichten gewertet werden kann. Dass die Antragstellerin früher über einen entsprechenden Besitzstand verfügte, ist insoweit ebenfalls nicht ausreichend, da das Markenrecht weder die Neuheit als Schutzvoraussetzung noch ein Vorbenutzungsrecht Dritter kennt. Die Antragstellerin hat auch nicht etwa geltend gemacht, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt hätten bereits konkrete Planungen bestanden, die Marke „SIMCA“ in absehbarer Zeit wieder auf dem deutschen Markt einzusetzen. Die bloße Option, die Bezeichnung „SIMCA“ irgendwann einmal wieder nutzen können zu wollen, stellt aber ebenso wenig einen schutzwürdigen Besitzstand dar, wie eine frühere Bekanntheit der Marke (vgl. hierzu auch BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 79/06 – Pan Am). Letzten Endes läuft die Haltung der Antragstellerin auf den Anspruch hinaus, sich eine früher von ihr genutzte Marke dauerhaft zu sichern, ohne diese jedoch in irgendeiner Weise zu nutzen. Dieser Anspruch findet im MarkenG jedoch keine Grundlage. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch den Benutzungszwang nach § 26 MarkenG gerade sicher stellen wollen, dass unbenutzte Zeichen möglichst zeitnah aus dem Register entfernt werden, um dadurch andere Gewerbetreibende in die Lage zu versetzen, diese oder ähnliche Zeichen selbst zu benutzen bzw. für sich eintragen zu lassen (vgl. BGH GRUR 2000, 890 – Immunine/Imukin). Wenn ein Marktteilnehmer also eine ehemals verwendete Bezeichnung aufgreift bzw. für sich „wiederbelebt“, entspricht dies grundsätzlich den gesetzgeberischen Vorstellungen und kann daher nicht schon für sich genommen als rechtsmissbräuchlich oder wettbewerbswidrig angesehen werden. Im Übrigen kennt das Markenrecht auch kein Erfordernis einer eigenständigen, schöpferischen Leistung als Voraussetzung für die Vergabe von Markenrechten, anders als dies etwa im Patentrecht der Fall ist.“

Fazit:

Festzuhalten bleibt nach dieser Entscheidung im Wesentlichen, dass es immer eine Frage des Einzelfalls ist, ob ein Markenanmelder bei der Nutzung eines „alten“ Kennzeichens bösgläubig handelt. Zudem wird deutlich, dass die frühere – also prioritätsältere – Nutzung eines Kennzeichens nicht immer dazu führt, dass ein Anspruch besteht die Marke dauerhaft zu nutzen:

„Letzten Endes läuft die Haltung der Antragstellerin auf den Anspruch hinaus, sich eine früher von ihr genutzte Marke dauerhaft zu sichern, ohne diese jedoch in irgendeiner Weise zu nutzen. Dieser Anspruch findet im MarkenG jedoch keine Grundlage.“

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