Gibt’s doch: „Yok Yok“ ist eine Marke
Wann ist eine Bezeichnung eine Marke? Diese Frage beantwortet das Markengesetz. Nach § 5 Abs. 2 MarkenG muss die Bezeichnung die „Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben“ gewährleisten. Die Verbraucherin bzw. der Verbraucher muss also erkennen können, dass es sich bei dem Wort oder Slagan um die Bezeichnung eines Unternehmens handelt. Kommen dabei alltagssprachliche Wendungen zum Einsatz, muss klar sein, dass nicht diese gemeint sind, sondern das Geschäft, das so heißt.
„Yok Yok“ – eine türkische Redewendung…
Heißt dieses nun „Yok Yok“, so ist das für Menschen, die des Türkischen nicht mächtig sind, unproblematisch, weil sie damit nichts weiter verbinden. Die türkischsprachige Kundschaft identifiziert in „Yok Yok“ jedoch den Ausdruck „Gibt nicht gibt’s nicht“, also einen Hinweis darauf, dass es eben alles gibt. Diese Redewendung ist gebräuchlich und die Frage, die sich damit stellt, lautet: Ist die Bezeichnung „Yok Yok“ auch im Hinblick auf türkischsprachige Verbraucherinnen und Verbraucher gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG „unterscheidungskräftig“?
…und eine überregionale Marke
Das OLG Frankfurt hat – im Einklag mit der Entscheidung der Vorinstanz – diese Frage bejaht (OLG Frankfurt, Urteil v. 11.11.2021, Az. 6 W 94/21). Es handle sich bei „Yok Yok“ um einen „Slogan, der nicht glatt beschreibend ist und der im Hinblick auf seine Prägnanz geeignet ist, ein Unternehmen namensmäßig zu bezeichnen“. Der Schutzbereich der Marke sei auch nicht auf das Stadtgebiet beschränkt, „da die Klägerin hinreichende Umstände für eine überregionale Bedeutung ihrer Kioske“ vorbrachte, etwa Presseverlautbarungen, „wonach es sich bei dem ‚Yok Yok‘ um einen Kult-Kiosk im Bahnhofsviertel handelt, in dem junge Leute ihr Feierabendbier trinken“. Sachen gibt’s!
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.