Wie genervt die Richter des LG München I von den vielen Verfügungsanträgen der Media-Märkte waren, lässt sich dem
vieldiskutierten Beschluss (Az.:
33 O 14925/06) entnehmen, den wir
hier veröffentlicht haben. Einer der Märkte ließ Wettbewerber aufgrund falscher Versandangaben haufenweise abmahnen und stellte zwischen Juni und August 80 Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht sieht darin rechtsmissbräuchliches Vorgehen (§
8 Abs. 4 UWG), da das Gebühreninteresse der Rechtsanwälte im Vordergrund stehe.
„Die Zusammenschau dieser Gesichtspunkte, nämlich vor allem Anzahl und Häufigkeit der Anträge, bewirkt durch ein systematisches „Abkämmen“ von Preisvergleichs-Homepages, Art der Kammerauswahl, inhaltliche Identität, Streitwert, Art der Glaubhaftmachung sowie in Einzelfällen (12) parallel angestrengtes Hauptsacheverfahren bewirken unter Berücksichtigung der geltenden Freibeweisgrundsätze nach Überzeugung der Kammer jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt die zwingende Einordnung der Anträge als missbräuchlich i.S. von § 8 IV UWG.“
Ob die Entscheidung vor dem Oberlandesgericht bestand haben wird, ist noch unklar.
Die Kammern für Handelssachen desselben Landgerichts (!) haben nämlich bisher keine Bedenken gegen den massenhaften Erlass einstweilger Verfügungen gegen Online-Händler, die Wettbewerbsverstöße begehen.
Media-Markt hat alle an den Beschlüssen der 33. Zivilkammer beteiligten Richter wegen angeblicher Befangenheit abgelehnt und gegen die dies zurückweisenden Beschlüsse Beschwerden eingelegt, über die soweit uns bekannt ist noch nicht entschieden wurde. (zie)