Pressemitteilung OLG Hamburg: Alles unverändert im Causa Böhmermann
Im Fall Böhmermann hat das Oberlandesgericht Hamburg heute über die Berufung des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan und die Berufung des Satirikers Jan Böhmermann entschieden. Das erstinstanzliche Urteil, nach welchem das Schmähgedicht teilweise zulässig und teilweise unzulässig sei, wurde bestätigt.
Über das vorangegangene Verfahren haben wir u. a. hier berichtet:
Die Pressemitteilung des OLG
Auch nach dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts bleibt es Böhmermann untersagt, bestimmte Passagen des Satire-Gedichts „Schmähkritik“ aus der Sendung „Neo Magazin Royale“ vom 31. März 2016 über den türkischen Präsidenten zu äußern. Die fraglichen Passagen beinhalten nach Ansicht des Oberlandesgerichts
„schwere Herabsetzungen mit Bezügen zum Intimen und Sexuellen, für die es in der Person oder dem Verhalten des Klägers keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte gibt“, (vgl. Pressemitteilung, vom 14.05.2018, Az. 7 U 34/17).
Die Richter haben, wie auch die Vorinstanz, eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Präsidenten und der Meinungsfreiheit Böhmermanns vorgenommen. Dabei haben sie die gewollt überspitzte Darstellung – in Form von Satire – bei der Ausübung der Meinungsfreiheit berücksichtigt. Das Gedicht sei im Gesamtkontext der Sendung zu beurteilen. Es sei jedoch eine Aneinanderreihung von Beschimpfungen und daher ein Verbund von unterschiedlichen Meinungsäußerungen und kein untrennbares Werk. Jede einzelne Meinungsäußerung könne einzeln verboten werden, wenn sie im Gesamtkontext unzulässig sei.
Ebenso wie die Vorinstanz hat das Hanseatische Oberlandesgericht die übrigen Passagen damit getrennt von den unzulässigen Passagen des Schmähgedichts als zulässig beurteilt und die Gesamtinszenierung des Satire-Gedichts „Schmähkritik“ als Einheit aufgelöst und die einzelnen Aussagen getrennt voneinander bewertet. Dies widerspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, nach welchen die Beurteilung des Schmähgedichts mitsamt seiner Inszenierung als Gesamtwerk zu beurteilen ist:
“Künstlerische Äußerungen sind interpretationsfähig und interpretationsbedürftig. Ein unverzichtbares Element dieser Interpretation ist die Gesamtschau des Werks. Es verbietet sich daher, einzelne Teile eines Kunstwerks aus dessen Zusammenhang zu lösen und gesondert darauf zu untersuchen, ob sie als Straftat zu würdigen sind” (BVerfG, Beschl. v. 17.07.1984, Az. 1 BvR 816/82).
Allein deshalb ist die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils als äußerst fragwürdig anzusehen. Auch die Nichtzulassung der Revision ist in diesem Zusammenhang schwer nachvollziehbar. Die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde sind dementsprechend als hoch einzustufen.
Ausblick
Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass dieser Rechtsstreit sein Ende frühestens vor dem Bundesgerichtshof finden wird. Das „Schmähgedicht“ ist in seiner Gesamtinszenierung ein einheitliches Werk und muss daher auch so in seiner Gesamtschau unter Berücksichtigung des Kontextes und des Aussagekerns beurteilt werden. Dabei wird auch der Bundesgerichtshof eine klare Trennlinie zwischen der politischen und der rechtlichen Ebene des Rechtstreits finden müssen.
Nach der rein rechtlichen Beurteilung kann das Gedicht nicht als unzulässig bewertet werden, weil nur durch die harsche und schwerst beleidigende Art des Gedichts der Aussagekern der Satire im konkreten Kontext – Was muss man als als Staatsoberhaupt erdulden und wogegen kann man sich zur Wehr setzen? – deutlich wird.
Aufgrund der immer weiteren Stärkung der Meinungsfreiheit durch die Rechtsprechung musste Böhmermann letztlich so eindeutig in den verbotenen Bereich der Beleidigungen eindringen, um den Aussagegehalt seiner Satire entsprechend verdeutlichen zu können: Abgeschwächtere Formen der Beleidungen in einem möglichen Graubereich der Meinungsfreiheit hätten nicht verdeutlicht, dass auch ein Staatsoberhaupt wie Erdogan, der in seiner Position mehr erdulden muss als der normale Bürger, nicht alles hinnehmen muss – wohl aber die vorhergehende zulässige Satire im „extra 3“-Beitrag, der er mit Zensur begegnen wollte.