EGMR: Sedlmayr-Mörder haben kein „Recht auf Vergessen“ im Netz
Je nachdem, welche Rolle man in seinem Leben spielt, bleiben Erinnerungen und Bilder im Gedächtnis anderer. Ist man ein wegen Mordes verurteilter Straftäter, bleiben die Erinnerungen und Bilder manchmal in den Medien und im Internet für jedermann zu jeder Zeit verfügbar. So wie im Fall der Sedlmayr-Mörder. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 28.06.2018 (Az. 60798/10 und 65599/10) nun entschieden, dass die damals verurteilten Straftäter kein „Recht auf Vergessen“ im Internet haben.
Eine 28 Jahre dauernde Geschichte
Die beiden Beschwerdeführer wurden 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr jeweils zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 strebten sie die Wiederaufnahme des Strafverfahrens an. Zu diesem Zeitpunkt traten die Beschwerdeführer an die Medien mit der Bitte heran, erneut über die Einzelheiten des Mordes und die nachfolgenden Verfahren zu berichten. 2007 bzw. 2008 wurden die beiden aus der Haft entlassen.
Begleitend zu den Verfahren fand u.a. im „Spiegel“, in der Tageszeitung „Mannheimer Morgen“ und im „Deutschlandradio“ entsprechende Berichterstattung statt. In den Artikeln und Beiträgen wurden die vollen Namen der Beschwerdeführer genannt und Bilder von ihnen aus dem Prozesssaal gezeigt. Über die Webseite der drei Medienunternehmen konnten Internetnutzer die archivierte Berichterstattung teils kostenlos, gegen Einmal-Zahlung oder in einem Abonnement einsehen.
Entscheidungen des BGH
Die Beschwerdeführer nahmen die Medienunternehmen auf Unterlassung der individualisierenden Berichterstattung über den Mord in Anspruch. Sie verfolgten eine Anonymisierung in den betreffenden Berichten. Das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht gaben den Klagen statt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Urteile auf und wies die Klagen mit Urteilen vom 15.12.2009 (Az. VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08), vom 09.02.2010 (Az. VI ZR 244/08 und VI ZR 243/08) und vom 20.10.2010 (Az. VI ZR 245/08 und VI ZR 246/08) ab.
Nach Ansicht des BGH stand den Beschwerdeführern kein Unterlassungsanspruch gegen die Medienunternehmen zu. Zwar stelle das Bereithalten der Artikel und Beiträge im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verurteilten dar. Im Rahmen der Abwägung mit der Meinungsfreiheit und dem Presserecht trete das Persönlichkeitsrecht jedoch zurück. Der BGH wies darauf hin, dass die Berichterstattung über Straftaten Teil der Zeitgeschichte sei. In diesem Zusammenhang stellte er fest, dass das öffentliche Interesse an einer Information umso größer ist, je mehr die Kriminalität des Falles außerhalb des Gewöhnlichen liege.
Entscheidungen des EGMR
Die beiden Beschwerdeführer sahen sich durch die BGH-Entscheidungen in ihrem Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Nach ihrer Ansicht stigmatisiert sie die Archivierung der entsprechenden Artikel. Das öffentliche Interesse an Informationen über den Mord werde auch mit der Anonymisierung ausreichend befriedigt.
Dieser Ansicht folgte der EGMR nicht. Vielmehr schloss sich der Gerichtshof der Einschätzung des BGH an und verneinte eine Verletzung des Art. 8 EMRK.
Persönlichkeitsrecht vs. Meinungsfreiheit
In seiner Entscheidungsbegründung führte der EGMR an, dass zwar mit zeitlicher Distanz zur Straftat das Interesse der Beschwerdeführer zunehmend an Bedeutung gewinne. Damit einher ginge allerdings keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittele Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Vielmehr komme es für die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts auf die Art und Weise der Darstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an.
Im Fall der drei Medienunternehmen erfolgte die Berichterstattung nur auf einer passiv geschalteten Webseite (Online-Archiv). Für den Webseiten-Besucher waren die Artikel ohne weiteres ersichtlich als Altmeldung gekennzeichnet. Die Berichterstattung war nicht in sonstiger Weise in einen Kontext eingebettet, der ihr den Anschein der Aktualität oder den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh.
Darüber hinaus führte der EGMR an, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit bestünde, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten. In diesem Zusammenhang verwies der Gerichtshof darauf, dass die Verfügbarkeit von Archiven im Internet wesentlich zur Erhaltung und Zugänglichkeit von Nachrichten und Informationen beiträgt.
Ethische Berichterstattung
Zuletzt betonte der EGMR, dass die Art und Weise, wie ein Thema behandelt wird, eine Frage der journalistischen Freiheit ist. In diesem Rahmen überlässt Art. 10 EMRK es den Journalisten zu entscheiden, welche Einzelheiten veröffentlicht werden müssen, um die Glaubwürdigkeit einer Veröffentlichung zu gewährleisten. Vorausgesetzt, dass die diesbezüglichen Entscheidungen auf den Regeln der Ethik und der Berufsausübung beruhen.
Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Aufnahme individualisierter Elemente, wie der vollständige Name des Betroffenen, in einem Bericht einen wichtigen Aspekt der Pressearbeit darstellt. Dies umso mehr bei Berichten über Strafverfahren, die auf großes öffentliches Interesse gestoßen sind. Er kommt zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall die Verfügbarkeit der umstrittenen Berichte auf den Webseiten zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitrug, die durch den Verlauf der vorherigen Jahre nicht aufgehoben wurde.
Ist das letzte Wort gesprochen?
Vor dem Hintergrund der vorliegenden Entscheidung darf mit Spannung die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Thema „Recht auf Vergessen“ erwartet werden. In dem anhängigen Verfahren (Az. 1 BvR 16/13) richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die die Klage des Beschwerdeführers gegen den „Spiegel“ auf Unterlassung der Berichterstattung über Jahrzehnte zurückliegende Straftaten abweisen („Apollonia-Fall“).
Gegenstand ist die Berichterstattung über einen Mordfall, der sich im Jahr 1981 ereignet hat, und die in Online-Archiven verfügbar ist. Der Täter wurde in diesem Zusammenhang ebenfalls mit seinem vollen Namen genannt. Der BGH (Urteil vom 13.11.2012, Az. VI ZR 330/11) entschied auch hier, dass es ein „anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit“ gäbe, zeitgeschichtliche Ereignisse auch anhand der unveränderten Medienberichte recherchieren zu können. Da der Täter in den Berichten „nicht stigmatisiert“ werde, dürfe das Magazin seine damaligen Artikel auch heute noch unverändert online bereithalten.
Da der EGMR in der vorliegenden Entscheidung schon den Ausführungen des BGH gefolgt ist, wird wohl auch das BVerfG die gleiche Richtung einschlagen und ein „Recht auf Vergessen“ in Online-Archiven ablehnen.