LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen „Meinungsbloggerin“
Du hast als „YouTuber“ oder „Influencer“ keine eigenen Inhalte? Macht nichts. Kritisiere einfach die anderen. Besonders beliebt ist das „Reaction-Video“. Oder Du machst gleich auf „Meinungsblogger“.
Bekanntestes Beispiel dieser Unart ist wohl die „Bildschirmkontrolle“ von Oliver Pocher. Der Vorteil ist nicht nur, dass man keine eigenen Ideen braucht. Man kann sich seinen Fans auch noch als kritische Stimme und helfende Hand präsentieren.
LG Frankfurt verbietet „Meinungsblog-Video“
Das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt, Beschluss v. 7.12.2023, Az. 2-03 O 624/23) hat auf Antrag von LHR aktuell eine einstweilige Verfügung zu Gunsten eines erfolgreichen Kryptoinvestors gegen eine „Meinungsbloggerin“ erlassen. Damit ist ihr untersagt, in YouTube-Videos haltlose Verdachtsmomente zu verbreiten und dem Antragsteller gehörendes Bildmaterial zu verwenden.
Haltlose Vorwürfe
Der vermeintlich unschlagbare Trick, unbewiesene Vorwürfe gefahrlos zu verbreiten, besteht darin, fremde Zitate (in diesem Fall die einer „Expertin“) in das Video einzubauen. Man verleiht den Anschuldigungen damit einerseits Objektivität und Authentizität und kann sich andererseits darauf berufen, diese selbst gar nicht erhoben zu haben. Ein nur auf den ersten Blick genialer Plan, den das LG Frankfurt – wenig überraschend – mit seiner Eilentscheidung durchkreuzt hat.
„Geklaute“ Bilder und Videos
Neben einigen selbst erstellten Inhalten bestand das Video aus fremden Inhalten, hauptsächlich unseres Mandanten. Der Irrglaube: Fremde Videos und Lichtbilder können unter Berufung auf das Zitatrecht stets frei verwendet werden, wenn man sich dazu nur irgendwie „kritisch“ äußert. Auch dieser Auffassung erteilte das LG Frankfurt eine deutliche Absage.
Kein Impressum
Erschwerend hinzu kommt zu alledem, dass die „kritische Bloggerin“ ihren YouTube-Kanal zwar gewinnbringend monetarisiert hat und sogar zu Spenden aufruft, ihren Zuschauern jedoch ein ordentliches Impressum mit ladungsfähiger Anschrift vorenthält. „Erreichbar“ ist sie lediglich in Gestalt einer „c/o“-Adresse bei – wen wunderts – einer Werbeagentur.
Streitwert 60.000 €, Ordnungsgeld bis zu 250.000 €
Im Falle der Zuwiderhandlung droht der Bloggerin ein Ordnungsgeld bis 250.000 €, ersatzweise bis zu 6 Monate Ordnungshaft. Der Beschluss ist noch nicht rechts- oder bestandskräftig. Rechtsmittel sind der Gegenseite möglich.
Schadensersatz
Neben der bloßen Unterlassung schuldet die selbstlose Kritikerin natürlich auch Schadensersatz, der sich nicht in den bisherigen Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von ca. 7.000 € erschöpft.
UPDATE 30.12.2023
Es gibt mittlerweile das Reaction-Video auf das Verbot des LG Frankfurt des Reaction-Videos: