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Facebook und Twitter in der Kritik: Was muss beim Faktencheck beachtet werden?

Photo by William Iven on Unsplash

Twitter sieht sich zurzeit massiver Kritik des amerikanischen Präsidenten ausgesetzt.

Was es damit auf sich hat, und welche Anforderungen das OLG Karlsruhe an einen Faktencheck auf Facebook stellt, veranschaulicht der folgende Beitrag.

Trump geht gegen Twitter vor

Auslöser für die Streitigkeiten zwischen Trump und Twitter war ein Tweet des amerikanischen Präsidenten, den das Unternehmen am 26.05.2020 einem Faktencheck unterzog. Trump behauptete in diesem, dass Briefwahlen das Risiko von Wahlfälschungen erhöhen. Dem Kurznachrichtendienst zufolge ist diese Aussage irreführend.

In der Folge kündigte Trump an, soziale Medien zum Schutze der Demokratie und Meinungsfreiheit stärker regulieren zu wollen. „Section 230“ des US-Telekommunikationsgesetzes steht seitdem auf dem Prüfstand. Diese Norm sieht vor, dass Online-Dienste nicht für veröffentliche Inhalte ihrer Nutzer haften. Zugleich erlaubt sie den Plattformen gegen bestimmte Nutzer oder Inhalte vorzugehen.

Twitter kennzeichnete daraufhin einen weiteren Tweet Trumps als gewaltverherrlichend. Dieser äußerte sich zu den Ausschreitungen in Minneapolis anlässlich des Todes eines Afroamerikaners durch Polizeigewalt unter anderem wie folgt: „When the looting starts, the shooting starts“ – „Wenn Plünderungen beginnen, wird geschossen“.

OLG Karlsruhe stellt Anforderungen an Faktencheck auf

Auseinandersetzungen in den sozialen Medien sind immer wieder Gegenstand deutscher Gerichtsverfahren. Erst kürzlich entschied das OLG Dresden, dass Twitter-Accounts nicht ohne ausreichenden Grund gesperrt werden dürfen (OLG Dresden, Beschluss v. 07.04.2020 – Az.: 4 U 2805/19).

Zu den Anforderungen, die an einen Faktencheck auf Facebook zu stellen sind, äußerte sich nun das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil v. 27.05.2020, Az. 6 U 36/20). Die Darstellung einer Faktenprüfung darf nach Ansicht der Richter nicht missverständlich sein. Ein negativer Prüfvermerk müsse sich unmissverständlich auf die beanstandeten Inhalte beziehen.

Sachverhalt

Die Klägerin – das Online-Magazin „Tichys Einblick“ – hatte in einem Presseartikel über einen „offenen Brief“ zum Klimawandel berichtet und in einem Eintrag auf Facebook auf diesen Artikel hingewiesen. Die Beklagte – das Recherche-Netzwerk Correctiv – unterzog im Auftrag von Facebook den „offenen Brief“ einer Faktenprüfung. Das Ergebnis wurde bei dem Eintrag der Klägerin auf Facebook dauerhaft angezeigt mit dem Zusatz „Nein: Es sind nicht ‚500 Wissenschaftler‘; Behauptungen teils falsch“. In einem dort verlinkten Beitrag kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass einige der Verfasser des „offenen Briefes“ nicht über einen wissenschaftlichen Hintergrund verfügten. Außerdem seien einige der in dem „offenen Brief“ vertretenen Behauptungen unzutreffend und insgesamt wichtige Informationen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das LG Mannheim (Urteil v. 27.11.2019, Az. 14 O 181/19) wies als Vorinstanz einen Eilantrag, der auf Unterlassung des Eintrags zum Post gerichteten war, ab.

Faktenprüfung auf Facebook darf nicht missverständlich sein

Das OLG Karlsruhe hat dem Antrag auf Unterlassung des Eintrags der Beklagten aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes stattgegeben. Die im Eilverfahren getroffene Entscheidung ist nicht mehr anfechtbar. Die Beklagte kann jedoch die Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren beantragen.

Entscheidend sei nach Ansicht der Richter, dass die konkrete Ausgestaltung des Prüfeintrags für den durchschnittlichen Facebook-Nutzer missverständlich gewesen sei. Insbesondere konnte die Verknüpfung der Einträge auf Facebook dahin missverstanden werden, dass sich die Prüfung und die Beanstandungen auf die Berichterstattung der Klägerin bezogen hätten, statt – wie es tatsächlich nach Ansicht des Oberlandesgerichts weit überwiegend der Fall war – auf den „offenen Brief“, über den die Klägerin lediglich berichtet hatte.

Keine Entscheidung über Rechtmäßigkeit von Faktenprüfungen

Über die Rechtmäßigkeit von Faktenprüfungen auf Facebook im Allgemeinen haben die Richter nicht entschieden. Angesichts der aktuellen Entwicklungen in den USA hätte eine Entscheidung sicherlich große Aufmerksam erhalten. Eine  Entscheidung könnte jedoch im Hauptsacheverfahren getroffen werden. Festzuhalten bleibt, dass das Urteil des OLG Karlsruhe die freie Meinungsäußerung im Internet stärkt. Eingriffe in die Meinungsfreiheit durch Faktenchecks können wettbewerbsrechtlich angegriffen werden.

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