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Hasskommentare im Netz: Umfassende Löschpflicht für Facebook?

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Wie weit reichen die Löschpflichten von Host-Providern wie Facebook, wenn im Internet beleidigt wird? Müssen Plattformbetreiber aktiv nach rechtswidrigen Inhalten suchen?

Über diese Fragen wurde im Februar vor dem EuGH (Rechtssache C-18/18) verhandelt. In einem Rechtsstreit zwischen der österreichischen Grünen-Politikerin Glawischnig-Piesczek und Facebook hat nun der EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar seine Schlussanträge gestellt. Ein Urteil steht noch aus.

Österreichische Grünen-Politikerin gegen Facebook

Hintergrund ist ein Rechtsstreit in Österreich, bei dem es um diffamierende Äußerungen gegen die österreichische Grünen-Politikerin Eva Glawischnig-Piesczek ging. Ein Facebook-Nutzer verlinkte in seinem Profil einen Artikel des österreichischen Online-Nachrichtenmagazins oe24.at mit dem Titel „Grüne: Mindestsicherung für Flüchtlinge soll bleiben“ und versah das Posting mit einem herabwürdigenden Kommentar über die Grünen-Politikerin. Zahlreiche weitere Nutzer beleidigten die Politikerin unter dem Beitrag auf vielfältige Weise.

Glawischnig-Piesczek klagte daraufhin auf Unterlassung und erwirkte vor dem OLG Wien eine Entscheidung, die Facebook dazu verpflichtete, nicht nur die Veröffentlichung von konkret beanstandeten Äußerungen zu unterlassen, sondern auch wort- und sinngleiche Kommentare zu löschen (OLG Wien, Beschluss v. 26.04.2017, Az. 5 R 5/17t).

Verbot einer allgemeinen Überwachungspflicht

Der Oberste Gerichtshof zweifelte jedoch daran, ob dieses Unterlassungsverbot möglicherweise zu weit geht, denn Art. 15 der Richtlinie 2000/31/EG (sog. E-Commerce-Richtlinie) besagt, dass die Mitgliedstaaten Host-Providern keine allgemeine Verpflichtung auferlegen dürfen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Vorlagefrage an EuGH: Wie weit reichen die Überwachungs- und Löschpflichten?

Der Oberste Gerichtshof wandte sich deshalb im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH und legte die Frage vor, ob das europäische Recht verlangt, dass Facebook von sich aus nach vergleichbaren wort- und sinngleichen Beiträgen auch von anderen Nutzern aktiv suchen und diese weltweit löschen muss (Rechtssache C-18/18).

EuGH-Generalanwalts: Eingeschränkte, weltweite Löschpflicht

In seinen Schlussanträgen vom 04. Juni 2019 vertritt Szpunar nun die Ansicht, dass die E-Commerce-Richtlinie nicht daran hindere, dass einem Host-Provider im Wege einer gerichtlichen Verfügung aufgegeben werde, sämtliche Inhalte auf der gesamten Plattform, die mit einem ehrverletzenden Kommentar, dessen Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, wortgleich sind, zu ermitteln und zu entfernen.

Sinngleiche Kommentare

Auch eine Pflicht, sinngleiche Kommentare zu ermitteln dürfe zulässig sein, sofern sie von dem Nutzer stammen, der auch den rechtswidrigen Beitrag gepostet habe.

Ferner sollen Kommentare Dritter, die mit der als rechtswidrig eingestuften Information sinngleich seien, auf die der Betroffene oder Dritte explizit hinweist, umfasst sein, da in einem solchen Fall die Entfernungspflicht keine allgemeine Überwachung der gespeicherten Informationen impliziere.

Ein Gericht, das im Rahmen einer Verfügung über die Löschung „sinngleicher Informationen“ entscheidet, müsse hierbei alle betroffenen Grundrechte und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigen. Eine Pflicht, sinngleiche Äußerungen anderer Nutzer zu identifizieren, sei zu weitgehend. Technische Lösungen führten zu einer Art automatisierter Zensur und würden die Meinungs– und Informationsfreiheit beeinträchtigen. Zudem müsse ein Host-Provider kostspielige Lösungen entwickeln, um auch sinngleiche Informationen Dritter zu identifizieren, heißt es in den Schlussanträgen.

Dagegen bedürfe es bei wort- und sinngleichen Kommentaren desselben Nutzers sowie wortgleichen Beiträgen Dritter keiner hochentwickelten technischen Hilfsmittel, deren Einsatz eine außergewöhnliche Belastung darstellen könnte. Eine entsprechende Verpflichtung dürfe daher das Recht auf unternehmerische Freiheit nicht übermäßig beeinträchtigen. Zudem sei diese Herangehensweise notwendig, um einen wirksamen Schutz der Persönlichkeitsrechte sicherzustellen, da Informationen im Bereich des Internets leicht reproduziert werden könnten.

Weltweite Löschung

Die gesetzlichen Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie aus dem Jahr 2000 seien nach Ansicht des Generalanwalts kein Hindernis dafür, von einem Host-Provider die weltweite Entfernung solcher Informationen zu verlangen. Die Richtlinie regele die räumliche Reichweite einer Löschpflicht nicht.

Filesharing in Deutschland: Konsequenzen für den BGH?

Ob das Verbot in Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie eine weite oder eine Auslegung erfahren soll, könnte auch gravierende Auswirkungen auf die Rechtsprechung zur Providerhaftung in Deutschland haben. Bereits im Jahr 2012 hat der BGH entschieden, dass ein File-Hosting-Dienst nach einem Hinweis auf einen Urheberrechtsverstoß auch nach Verstößen anderer Nutzer suchen und im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern muss, dass derselbe oder andere Nutzer das konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk erneut über seine Server anbietet (BGH, Urteil v. 12.07.2012, Az. I ZR 18/11)

Sollte sich der EuGH den Anträgen des Generalanwalts anschließen, würde es zu einem Wertungswiderspruch führen, wenn ein File-Hosting-Dienst stets auch Rechtsverletzungen Dritter verhindern müsste, wohingegen Social-Media-Plattformen diese größtenteils ignorieren und ihre Löschmaßnahmen auf konkret beanstandete Posts des ursprünglichen Rechtsverletzers beschränken könnten.

Fazit

Je nach Ausgang des Verfahrens könnten Hostprovider wie Facebook und Co. künftig nur noch dazu verpflichtet werden, ganz konkret beanstandete Posts zu löschen ohne weitere Maßnahmen zur Verhinderung von Wiederholungen dieser Rechtsverstöße ergreifen zu müssen.

Die Argumentation des EuGH-Generalanwalts erscheint jedoch wenig überzeugend. In seinem Beitrag in der LTO kommentiert LHR-Rechtsanwalt Andreas Biesterfeld-Kuhn den Antrag des Generalanwalts als „Löschung Light” und vertritt die Auffassung, dass Facebook zu Unrecht geschont werde. Es erscheint wenig nachvollziehbar, einem Konzern, welcher seine Nutzer bis ins kleinste Detail kennt und mit der Erhebung, dem Speichern und dem Verkauf von Nutzerdaten ein Milliardenvermögen gemacht hat, gerade beim Schutz von Persönlichkeitsrechten unter Kostengesichtspunkten entgegenzukommen.

Darüber hinaus berufe sich der Generalanwalt unnötigerweise auf die Meinungs- und Informationsfreiheit, die bei rechtswidrigen Inhalten ohnehin nicht greife. Es geht schließlich nur um sinngleiche Replikationen durch Dritte nur von solchen Ursprungskommentaren, die bereits als rechtswidrig eingestuft worden sind. Das „Zensur“-Argument läuft mithin ins Leere.

Die endgültige Entscheidung des EuGH steht noch aus. Sollte der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen, steht zu befürchten, dass Facebook im Hinblick auf diffamierende Äußerungen  in Zukunft kaum mehr Engagement zeigen wird als bislang.

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