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LG Köln verbietet Immobilen-Influencer in zwei Fällen Werbevideos mit haltlosen Vorwürfen zu Lasten der Konkurrenz

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In den sozialen Medien und insbesondere auf Plattformen wie Instagram und TikTok nimmt der Druck auf „Influencer“ stetig zu.

Originalinhalte werden unwichtig, während die öffentliche Kritik an Mitbewerbern immer mehr an Bedeutung gewinnt.

Die Taktik, durch das Herabsetzen anderer Aufmerksamkeit zu erlangen, ist jedoch nicht ohne rechtliche Risiken.

LG Köln untersagt diffamierende Videos

Das Landgericht Köln hat in zwei aktuellen Fällen (Az. 33 O 301/24 und Az. 33 O 266/24) gegen Influencer und ihre Geschäftsmodelle entschieden, die sich des Herabsetzens ihrer Mitbewerber bedienen, um die eigene Reichweite zu steigern.

Wettbewerber als „Betrüger“

Im ersten Fall (Az. 33 O 301/24) ging es um ein Video, das auf verschiedenen Social-Media-Plattformen verbreitet wurde und den Antragsteller als Betrüger darstellte. Das Gericht entschied, dass derartige Inhalte nicht nur unzulässig, sondern auch geeignet waren, den Wettbewerb des Antragsgegners auf Kosten des Antragstellers zu fördern. Die Zuwiderhandlung gegen diese Entscheidung könnte ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € nach sich ziehen, der Streitwert wurde auf moderate 70.000 € festgesetzt.

„Überteuerte Immobilien an ahnungslose Käufer“

Im zweiten Fall (Az. 33 O 266/24) verbot das Gericht ebenfalls die Verbreitung von Videos, die unwahre Tatsachenbehauptungen über den Antragsteller enthielten. Dort behauptete der Delinquent, der Antragsteller habe überteuerte Immobilien an ahnungslose Käufer verkauft. Das Gericht sah hierin eine sachlich nicht gerechtfertigte Herabsetzung und untersagte die weitere Verbreitung dieser Inhalte. Auch hier droht bei Zuwiderhandlung ein erhebliches Ordnungsgeld. Dieser zweite Verstoß wurde nicht zuletzt aufgrund der Hartnäckigkeit des Täters mit 200.000 € angesetzt.

Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen

Neben den einstweiligen Verfügungen gegen die Verbreitung der diffamierenden Inhalte müssen die Antragsgegner mit weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen. Der Antragsteller wird Schadensersatz geltend machen, der weit über die Gerichtskosten hinausgeht und auch den wirtschaftlichen Schaden umfasst, der durch die unwahren und herabsetzenden Behauptungen entstanden ist.

Antragsgegner akzeptieren Eilentscheidungen

Die Antragsgegner, der Influencer persönlich, sowie die von ihm verantwortete GmbH haben – wahrscheinlich, um weitere Kosten zu vermeiden – eilig Abschlussarklärungen abgegeben und damit die einstweiligen Verfügungen als endgültige Regelungen anerkannt.

Sie haften auch für Dritte

Was sie offenbar nicht bedacht haben, dass es mit der Löschung der eigenen Elaborate in den sozialen Medien nicht getan ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bereits in mehreren Fällen klargestellt, dass eine rechtswidrige Veröffentlichung im Internet auch dazu verpflichtet, Dritte, die die Äußerungen weiter verbreiten, zur Beseitigung der Rechtsverletzungen aufzufordern.

Praxstipp

Diese Entscheidungen zeigen, dass die Gerichte bereit sind, entschlossen gegen die missbräuchliche Nutzung von Social Media zur Diffamierung von Mitbewerbern vorzugehen.

Diese Urteile sollten Influencern und Unternehmen als Warnung dienen, ihre Social-Media-Strategien mit Bedacht zu wählen und darauf zu achten, dass ihre Inhalte den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die öffentliche Bloßstellung von Mitbewerbern mag kurzfristig Aufmerksamkeit generieren, kann aber langfristig schwerwiegende Konsequenzen haben.

Insbesondere genügt es nicht, nach einem gerichtlichen Verbot lediglich das eigene Diffamierungsvideo zu löschen. Insbesondere dann nicht, wenn – wie man es häufig sieht – der Veröffentlichende verschwörerisch explizit darauf hinweist, dass das Video eventuell nicht lange online sein wird und das geneigte Publikum es deshalb speichern und separat selbst weiter verbreiten möge.

(Offenlegung: LHR hat den Antragsteller vertreten.)

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