LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen "Anlegerschutzanwalt" wegen vorsätzlich irreführender Werbung
Immer wieder berichten wir über Fälle unlauterer Werbung von „Anlegerschutzkanzleien“ oder anderer Medien, die sich – tatsächlich oder nur vorgeblich – dem Verbraucherschutz verschrieben haben.
Kapitalanlagerecht ist für geschäftstüchtige Anwälte ein lukratives Feld.
Aufgrund der oft hohen Investitionssummen existieren dementsprechend zahlreiche potentielle Mandanten, deren “Betreuung” aufgrund der Vergleichbarkeit der Fälle keine individuell abgestimmte anwaltliche Arbeit im Einzelfall erfordert, sondern oft mithilfe von vorgefertigten Schreiben und Klageschriften “geleistet” werden kann. Hinzukommt, dass viele Anleger eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten der anwaltlichen Beratung – unabhängig von deren Erfolg – übernehmen.
Die Fälle rechtswidriger Anwaltswerbung/Berichterstattung häufen sich – über 150 Fälle in den letzten 2 1/2 Jahren
In den letzten 2 1/2 Jahren haben wir für unsere Mandanten weit über 150 Verfahren gegen Initiatoren rechtswidriger Werbung oder Berichterstattung, unter denen sich nicht nur unseriöse Medien, sondern unter anderem auch die Stiftung Warentest, die Suchmaschine Google sowie bedauerlicherweise auch zahlreiche Kollegen befanden, geführt; dies in der überwiegenden Zahl erfolgreich. Siehe auch unseren Beitrag vom 14.6.2016 – LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen “Anlegerschutzkanzlei” wegen falscher Pressemitteilung.
Anwalt weigert sich, fehlerhaften Werbeartikel entsprechend zu korrigieren
In einem aktuellen Fall hatte ein „Anlegerschutzanwalt“ auf Basis unzutreffender Fakten, die er selbst nicht überprüft, sondern unbesehen einem vom MDR produzierten Fernsehbericht entnommen hatte, versucht, zu Lasten unserer Mandantschaft seinerseits Mandanten zu werben. Der Fernsehbericht war jedoch bereits aufgrund einer durch unsere Kanzlei erwirkten einstweilige Verfügung verboten und aus den Mediatheken entfernt worden.
Da der Rechtsanwalt sich, sogar nachdem er über die Fehlerhaftigkeit seines Berichts in Kenntnis gesetzt worden war, weigerte, eine adäquate Unterlassungserklärung abzugeben, wurde ein Antrag auf einstweilige Verfügung notwendig, die das Landgericht Hamburg umgehend erließ (LG Hamburg, Beschluss v. 20.6.2016, Az. 312 O 282/15).
Bei Zuwiderhandlung droht dem Anwalt ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Streitwert wurde mit 50.000,00 € festgesetzt.
Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:
“Man kann es nicht oft genug sagen. Manchmal gibt es gute Gründe, an den Erfolgsaussichten eines Investments zu zweifeln. Diese müssen noch nicht einmal in einem bösen Willen des Anbieters liegen. Eine anwaltliche Beratung ist daher oft ein empfehlenswerter Schritt. Die Hartnäckigkeit, mit der bestimmte Kanzleien unter Missachtung gesetzlicher Vorschriften Werbung um Mandate betreiben, zeigt allerdings auch, wie lukrativ das Geschäftsfeld „Anlegerschutz” ist. Der Anwalt verdient die Gebühren nämlich unabhängig vom Ergebnis der von ihm durchgeführten „Beratung“, die häufig zudem von Rechtsschutzversicherungen übernommen werden. Umso erfreulicher ist es, dass die Gerichte die Belange der betroffenen Unternehmen ernst nehmen, und rechtswidrige Maßnahmen umgehend unterbinden.“