LG Köln verbietet Immobilien-Influencern „Justizopfern“ per einstweiliger Verfügung
Wir haben bereits mehrfach darüber berichtet: In den sozialen Medien grassiert das „Reaction-Video“-Syndrom.
Eigene Inhalte sind nicht völlig out, mittlerweile aber auch nicht mehr so wichtig. Jedenfalls dann, wenn man viel größere Aufmerksamkeit mit der Kritik an bekannten Persönlichkeiten erzielen kann.
Ein Beispiel dieser Unart ist die „Bildschirmkontrolle“ von Oliver Pocher. Der Vorteil ist nicht nur, dass man keine eigenen Ideen braucht. Man kann sich seinen Fans auch noch als kritische Stimme und helfende Hand präsentieren.
Während Pochers Kanal, so verachtenswert er auch ist, nicht immer rechtswidrig sein mag, sind es Videos, die sich nur vordergründig der Berichterstattung und in Wirklichkeit schnöder Werbung und der Herabsetzung von Mitbewerbern widmen, grundsätzlich immer.
LG Köln verbietet „Justizopfer“-Video
Das Landgericht Köln (LG Köln, Beschluss v. 18.7.2024, Az. 33 O 284/24) hat dementsprechend auf Antrag von LHR Rechtsanwälte eine einstweilige Verfügung zu Gunsten eines erfolgreichen Immobilien-Influencers gegen eine – wen wundert’s – weniger erfolgreiche Mitbewerberin erlassen.
Damit ist ihr und ihrem Geschäftsführer untersagt, sich in YouTube-Werbe-Videos über dessen rechtliche Schritte gegen unlautere Werbung (auf YouTube) zu beklagen.
Die Beschreitung des Rechtswegs per se ist nicht kritikwürdig
Das Landgericht war mit dem Antragsteller der Meinung, dass es unzulässig ist, einen Mitbewerber für die Beschreitung des vom Rechtsstaat dafür vorgesehenen Wegs öffentlich zu kritisieren. Nämlich Abmahnung – und dann ggfls. einstweilige Verfügung oder Klage.
„Unglaublich! Wir wurden abgemahnt!!“
Dies gilt erst recht, wenn bei der lautstarken Berichterstattung unterschlagen wird, was konkreter Angriffspunkt der Abmahnung war: Im vorliegenden Fall unlautere und damit rechtswidrige Werbung (die Gegenstand eines separaten Vorgehens ist und voraussichtlich ebenfalls untersagt werden wird).
Streitwert 80.000 €, Ordnungsgeld bis zu 250.000 €
Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis 250.000 €, ersatzweise bis zu 6 Monate Ordnungshaft. Der Beschluss ist noch nicht rechts- oder bestandskräftig, er befindet sich in der Zustellung bei den Prozessbevollmächtigten des Gegners. Rechtsmittel sind möglich.
Schadensersatz
Neben der bloßen Unterlassung schulden die „kritischen“ Mitbewerber natürlich auch Schadensersatz, der sich nicht in den bisherigen Gerichts- und Anwaltskosten erschöpft.