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„Bitte lächeln, liebes Gericht“ – Was für und gegen laufende Kameras im Gerichtssaal spricht

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Kameras im Gericht
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[:de]Sollten in Gerichtssälen laufende Kameras erlaubt sein? Im Folgenden erläutern wir die Pros und Contras. 

Denkt ein Nicht-Jurist an Gerichtsverhandlungen, schießen ihm wahrscheinlich Bilder aus Anwalts- oder Gerichtsserien in den Kopf. Darüber hinaus bekommt der Zuschauer im deutschen Fernsehen vor allem folgendes Bild von Gerichtsverhandlungen: Hinter Aktenordnern versteckte und verpixelte Gesichter; Gestalten in langen Roben, die den Gerichtssaal betreten, sich setzen und wieder aufstehen. Und so bleibt die Welt der Gerichtssäle und –verhandlungen für viele Fernsehzuschauer ein anderes Universum, das weit weg und unnahbar scheint.

Das will Bundesjustizminister Heiko Maas nun ändern, wie vor kurzem bekannt wurde: Mit dem Entwurf zum „Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren“. Aber warum gibt es überhaupt Änderungsbedarf?

„Öffentlich“ ist nicht gleich „öffentlich“

In Deutschland sind Gerichtsverhandlungen öffentlich. Ton- oder Filmaufnahmen von Gerichtsverhandlungen sind aber nicht erlaubt. Das steht in § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG):

“(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich.

(2) Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.”

Wer den Begriff “öffentlich” aus der alltäglichen Sprache kennt, der wundert sich über die Einschränkung im zweiten Satz. Der erste und zweite Satz scheinen sich zu widersprechen. Wie kann eine Verhandlung öffentlich sein, wenn keine Aufnahmen erlaubt sind? Was bedeutet “öffentlich” dann?

Was bedeutet „öffentlich“?

Spricht man von öffentlichen Aussagen, so meint man im Alltag in der Regel solche Aussagen, die eigentlich für jeden zugänglich sind, von denen also niemand gezielt ausgeschlossen werden kann. Doch durch den zweiten Satz des § 169 GVG werden ja gerade diejenigen ausgeschlossen, die selbst nicht anwesend sind und über Ton- und Fernseh-aufnahmen einen indirekten Zugang zur Gerichtsverhandlung erhalten hätten. In der juristischen Fachsprache nennt man diese Gruppe die “Medienöffentlichkeit”. Anders als die sogenannte “Saalöffentlichkeit” fällt sie scheinbar nicht unter den Begriff “öffentlich”, so wie er im ersten Satz des § 169 GVG gemeint ist. Warum aber steht im Gesetz statt “öffentlich” nicht gleich das Wort “saalöffentlich”?

Entstehungshintergrund des § 169 GVG

Folgt man den Ausführungen der Großen Strafrechtskommission (dazu später noch mehr), wurde der Öffentlichkeits-Grundsatz eingeführt mit der französischen Revolution. 1808 soll der Grundsatz der Öffentlichkeit erstmals in einem französischen Gesetz verankert worden sein. Das französische Recht galt zeitweise auch in den durch Napoleon besetzten deutschen Gebieten. Nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft entbrannte eine Diskussion um den Öffentlichkeits-Grundsatz. Im Jahr 1879 trat schließlich das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz mit dem Öffentlichkeits-Grundsatz in Kraft. Hintergrund war zum einen das Menschenbild der Aufklärung: Der Mensch als Rechtsträger sollte nicht in einem geheimen Inquisitionsverfahren wie zu Zeiten des Absolutismus verurteilt werden. Zum anderen sollte die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Verhandlung den Angeklagten vor willkürlicher Verurteilung schützen und so das staatliche Handeln kontrollieren. Allerdings soll in den Materialien zur Entstehung des heutigen § 169 GVG von Anfang nur von einer ganz bestimmten Öffentlichkeit die Rede gewesen:

„Jedermann aus dem Publikum soll Zutritt haben zu den Gerichtssälen, in denen die Gerichte Recht sprechen.“

Von einer anderen als dieser “Gerichtsöffentlichkeit” oder “Saalöffentlichkeit” war damals nicht die Rede. 1964 wurden Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen im Gerichtssaal verboten mit § 169 Satz 2 GVG ausdrücklich verboten.

Nochmal zusammengefasst: Ein Gerichtsverfahren ist zwar öffentlich, aber nur im Sinne der Saalöffentlichkeit. Ton- und Filmaufnahmen sind grundsätzlich nicht erlaubt.

Ausnahmen beim Bundesverfassungsgericht

Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es heute nur beim Bundesverfassungsgericht, wie in § 17a Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) steht:

“(1) Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulässig

1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat,

2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.

(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das Bundesverfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen.”

Das bedeutet in der Praxis für Aufnahmen beim Bundesverfassungsgericht: Der Ton von Verhandlungen und Urteilsverkündungen kann in einen separaten Presseraum übertragen werden. Die Urteilsverkündungen des Bundesverfassungsgerichts dürfen gefilmt und übertragen werden.

Drei wichtige Änderungen im neuen Gesetzesentwurf

Geht es nach dem neuen Gesetzesentwurf von Heiko Maas, gelten diese Regeln zukünftig nicht nur am Bundesverfassungsgericht, sondern an allen Bundesgerichten. Maas stellt aber klar: „Wir wollen aus dem Gerichtssaal auch in Zukunft keine Showbühne machen.“ Folgende große Änderungen sieht der neue Gesetzesentwurf von Heiko Maas vor:

1. Er will die Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen von Urteilsverkündungen (und nicht Verhandlungen) an allen Bundesgerichten zulassen, wenn der jeweilige Vorsitzende Richter damit einverstanden ist.

2. Außerdem sollen Journalisten Zugang zu Arbeitsräumen bekommen, in denen der Ton aus der Gerichtsverhandlung übertragen wird.

3. Zudem will Maas das Filmen erlauben von Prozessen mit besonderer zeitgeschichtlicher Bedeutung für ausschließlich wissenschaftliche Zwecke.

Was sind Bundesgerichte?

Das sind die fünf obersten Gerichtshöfe in Deutschland: Der Bundesgerichtshof, das Bundessozialgericht, das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof und das Bundesarbeitsgericht. Der Bundesgerichtshof mit seinen mehr als 700 mündlich verkündeten Urteilen wäre am stärksten von den neuen Regelungen betroffen.

Was sagen die Richter den Plänen von Heiko Maas?

Insgesamt hält sich die Zustimmung unter den Richterinnen und Richtern in Grenzen. Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Bettina Limperg hatte bereits den ersten Entwurf des geplanten Gesetzes stark kritisiert, in dem eine Übertragung auch ohne Zustimmung des Vorsitzenden Richters sein sollte. Sie warnte vor einem Missbrauch der Bilder. Das Vertrauen in die Justiz würde eher geschwächt als gestärkt, wenn Satire-Sendungen oder das Internet sich über Formulierungen der Richter und ihre Versprecher lustig machen würden. Einige Richter hatten ihre Ablehnung gegenüber Maas Reformplänen offenbar auch in einem gemeinsamen Brief an ihn zum Ausdruck gebracht. Auch wegen dieses Widerstands passte Maas die Pläne an. Deshalb soll nach dem aktuellen Entwurf die Einwilligung des jeweils Vorsitzenden Richters notwendig sein. Doch auch der geänderte Entwurf stößt auf Kritik. Im Interview mit der Süddeutschen Zeitung sagte die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Ingrid Schmidt: „Rechtsfindung und Glamour vertragen sich eben nicht.“ Und wie haben das die Gerichte bisher gesehen?

Die „n-tv-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts 2001

„Der gesetzliche Ausschluss von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen durch § 169 Satz 2 GVG ist verfassungsgemäß“, steht in der sogenannten n-tv-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Geklagt hatte der Nachrichtensender n-tv, der sich schlechter gestellt sah als die aus dem Gerichtssaal berichtende Presse und Internetmedien. Das Bundesverfassungsgericht sah das nicht so. Das Aufkommen des Fernsehens habe den Gesetzgeber in den Sechzigerjahren veranlasst, durch das Übertragungsverbot in „die Öffentlichkeit auf die sogenannte Saalöffentlichkeit zu begrenzen“, erklärte das Bundesverfassungsgericht damals. Es begründete seine Entscheidung auch damit, dass Fernsehübertragungen die Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen könnten werden könnten und das Risiko „wirklichkeitsverzerrender Darstellungsweisen“ bestehe. Außerdem hieß es: „Die Fairness des Verfahrens ist insbesondere im Strafprozess für Angeklagte oder Zeugen gefährdet, wenn sie sich infolge der Medienaufnahmen scheuen, Dinge vorzutragen, die für die Wahrheitsfindung wichtig sind, etwa intime, ihnen peinliche oder gar unehrenhafte Umstände.“ Schon damals waren jedoch drei der acht Richter dafür, das Filmverbot in bestimmten Fällen zu lockern.

Keine Videoübertragung bei Münchener NSU-Prozess 2013

2013 bekamen im Münchener NSU-Prozess viele interessierte Journalisten wegen Raumnot keinen Platz im Gerichtssaal. Eine Video-Übertragung wurde abgelehnt. Heftige Diskussionen und Proteste einiger Journalisten folgten.

Das Gutachten der Großen Strafrechtskommission 2013

Außerdem beauftragte 2013 das Bundesjustizministerium die sogenannte Große Strafrechtskommission damit, ein Gutachten aus strafrechtlicher Perspektive zu erstellen zu der Frage: „Ist das 1964 geschaffene Verbot von Bild – und Tonübertragungen aus Gerichtsverhandlungen noch zeitgemäß?“ Die Große Strafrechtskommission bereitet Stellungnahmen des Deutschen Richterbunds zu Gesetzesvorhaben vor, vertritt dabei also vereinfacht gesagt die Interessen der Richterinnen und Richter. Dem Gutachten zufolge sei das Verbot von Bild- und Tonübertragungen aus Gerichtsverhandlungen im Grundsatz noch zeitgemäß. „Angesichts der heutigen Möglichkeiten für die allgemeine Weitergabe von Informationen für jedermann” sei es noch wichtiger als bei seiner Einführung im Jahr 1964. Die Erlaubnis von Übertragungen müsste sich deshalb auf enge Ausnahmen beschränken.

Der Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe im Mai 2015

Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe befragte eine Reihe von Experten, darunter verschiedene Medienvertreter, Rechtswissenschaftler und juristische Berufsverbände wie der Deutsche Richterbund. Insgesamt befürwortet die Bund-Länder-Arbeitsgruppe in ihrem Abschlussbericht zum Thema „Zeitgemäße Neufassung des § 169 GVG“ die drei oben genannten Neuerungen. Zeitgemäß sei der § 169 nicht mehr.

Der Beschluss der Justizministerkonferenz im Juni 2015

Diesen Bericht legte die Bund-Länder-Arbeitsgruppe schließlich der Justizministerkonferenz vor etwa einem Jahr vor. Auf der Justizministerkonferenz tagen die Justizminister aller 16 Bundesländer zwei Mal im Jahr. Im Juni 2015 sprachen sich die Justizminister dafür aus, dass die Übertragung von Urteilsverkündungen an den obersten Bundesgerichten grundsätzlich erlaubt werden sollte. Auch der Idee des Medienarbeitsraums und der Übertragung von Prozessen mit außerordentlicher zeitgeschichtlicher Bedeutung stimmten sie zu. Die Justizministerkonferenz bat den Bundesjustizminister Maas, diese Punkte in das neue Gesetz aufzunehmen.

So sieht es in anderen Ländern aus

Das wohl prominenteste Gegenbeispiel zu den bisherigen deutschen Regelungen findet sich in den USA. Dort dürfen in den meisten Bundesstaaten Gerichtsverhandlungen gefilmt und im Fernsehen übertragen werden, eine Ausnahme davon sind Prozesse vor dem Supreme Court. Zu den berühmten Beispielen gehört der O. J. Simpson-Prozess 1995. Der aufsehenerregende Mord-Prozess wurde live übertragen. Mehr als 150 Millionen Fernsehzuschauer verfolgten angeblich die Urteilsverkündung. Von Befürwortern des Übertragungsverbots wird der O. J. Simpson-Prozess oft als Negativ-Beispiel angeführt für das drohende „Übermaß an Öffentlichkeit“ bei Übertragungen. In England sind Aufnahmen von Verhandlungen vor dem Supreme Court erlaubt. Die Sitzungen dort werden live übertragen. Nicht genutzt werden dürfen die Aufnahmen für Unterhaltungssendungen, Werbung, Satire oder Partei-Werbung. Seit 2013 dürfen auch Aufnahmen von Richtern und Anwälten bei Verhandlungen an anderen Gerichten gemacht werden. In Frankreich sind Aufnahme bei Prozessen mit herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung zulässig.

Was ist mit Twitter und Live-Tickern aus dem Gerichtssaal?

Zwar gibt es kein gesetzliches Verbot für Twittern im Gerichtssaal, aber in der Praxis können Richter mit sog. sitzungspolizeilichen Maßnahmen Verbote für die konkrete Sitzung aussprechen. In den Akkreditierungshinweisen des BVerfG steht zum Beispiel: „Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet.“

Was spricht denn nun für und gegen ein Verbot von Bild- und Tonübertragungen aus Gerichtsverhandlungen? Argumente beider Seiten hier im Überblick.

Was spricht für ein Verbot von Bild- und Tonübertragungen aus Gerichtsverhandlungen?

  1. Übertragungen aus dem Gerichtssaal könnten die Würde und Persönlichkeitsrechte der Beteiligten verletzen. Im schlimmsten Fall könne so eine Übertragung eine Prangerwirkung haben, vor allem weil Bewegtbilder besonders authentisch wirken. Die Gefahr der medialen Vorverurteilung würde steigen.
  2. Übertragungen, auch nur von Urteilen, würden die Beteiligten und das Gerichtsverfahren so stark beeinflussen, dass die im Prozess angestrebte Wahrheitsfindung gefährdet sei. Denn wenn eine Kamera jede Bewegung und jedes Wort aufnähme, könnte dies einen Zwang auf den Richter ausüben, der dann mehr auf die Außenwirkung bedacht sei. Befangenheit, Ablenkung durch die Kameras und Neigung zur Übertreibung wären ebenso wie mögliche Folgen wie gehemmte Zeugen.
  3. Außerdem könnten Übertragungen von einem Urteil ohne die vorangehende Verhandlung aus dem Kontext gerissen wirken und möglicherweise ein falsches Bild vermitteln. Ohnehin könnte das Publikum die juristische Fachsprache und Vorgänge leicht falsch verstehen. Vertreter dieser Meinung fürchten eine Manipulation der öffentlichen Meinung.
  4. Von der Übertragung aus Gerichtssälen gehe eine große Missbrauchsgefahr aus. Versprecher würden schnell von Satire-Shows ins Lächerliche gezogen. Die Verbreitung der Bilder sei unkontrollierbar, sobald sie im Fernsehen und Internet angekommen seien. Die öffentliche Sensationslust an Strafprozessen dürfe nicht dazu führen, dass alle Gerichte ihre Urteile übertragen müssten.
  5. Auch haben einige Angst davor, dass die Reformpläne von Maas nur der erste Schritt hin zu einer allgemeinen Erlaubnis für Aufnahmen von Verhandlungen sein könnte. „Das Gesetz wird ein Türöffner sein, um im nächsten Schritt ein TV-Spektakel aus dem Gericht zu machen,“ sagt die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Ingrid Schmidt dazu.
  6. Es gäbe genügend Alternativen zu Übertragungen aus dem Gerichtssaal: Die Print-Berichterstattung sei ausreichend. Und wer sich wirklich für das Geschehen in den Gerichtssälen interessiere, könne ja persönlich im Gerichtssaal erscheinen und die Verhandlungen verfolgen.

Was spricht für Bild- und Tonübertragungen aus dem Gerichtssaal?

  1. Weil Urteile „im Namen des Volkes“ gesprochen werden, soll das „Volk“ die Verkündung der Urteile auch mitverfolgen können, wenn es nicht persönlich im Gerichtssaal ist. „Und wer im Namen des Volkes entscheidet, der sollte keine Angst davor haben, dass ihm das Volk dabei zusehen kann“, sagt Bundesjustizminister Heiko Maas dazu.
  2. Die Übertragung würde damit die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit und ihre Bedeutung nochmals betonen.
  3. Das Interesse der Öffentlichkeit richte sich auf mehr als nur sensationsträchtige Strafprozesse. Am Bundesgerichtshof drehen sich die Verhandlungen beispielsweise oft um zentrale Fragen für alle Verbraucher wie um Kauf- und Mietverträge. Auch die von den anderen Bundesgerichten gesprochenen Urteile sind für viele Menschen von direkter Bedeutung.
  4. Deshalb könnte die Übertragung von Urteilen einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung und zum besseren Verständnis für das Rechtssystem leisten. Indem durch die Übertragungen mehr Transparenz geschaffen wird, könnte man das Vertrauen und die Akzeptanz in das Rechtswesen stärken.
  5. Außerdem könnte von Übertragungen eine gewisse Warnungs- bis Abschreckungsfunktion ausgehen, weil für Bürger erkennbar würde, dass bei einem Verstoß gegen die Rechtsordnung tatsächlich ein Verfahren folgt.
  6. Veränderungen im Medienwesen und der Wandel in Anschauungen von Öffentlichkeit würden eine Änderung des in den 60er Jahren entstandenen § 169 GVG notwendig machen. Seit 1964 habe sich viel verändert: Das duale System aus öffentlich-rechtlichem und privaten Rundfunk ist entstanden, zahlreiche neue Kommunikationsmittel sind dazugekommen. Fernsehen sei nichts Ungewöhnliches mehr wie noch in den sechziger Jahren, als § 169 GVG entstand. Daher sei die unterschiedliche Behandlung von “Saalöffentlichkeit” und “Medienöffentlichkeit in § 169 GVG nicht mehr zeitgemäß.

Ob wir zukünftig wirklich Urteilsverkündungen im Fernsehen sehen werden, hängt davon ab, welche Argumente den Gesetzgeber am Ende überzeugen.

Wie auch immer: Grundsätze der Verdachtsberichterstattung

Doch selbst wenn der Gesetzgeber von den Argumenten für Übertragungen aus dem Gerichtssaal überzeugt ist, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass in allen Bundesgerichtssälen immer Kameras laufen werden. Denn eine Berichterstattung aus dem Gerichtssaal müsste jedenfalls Grundsätze der Verdachtsberichterstattung wahren, vor allem in Strafsachen. Eine Berichterstattung wäre also nur zulässig, wenn

  • ein Mindestbestand an Beweisen vorliegt,
  • sie keine Vorverurteilung des Betroffenen vornimmt,
  • der Verdacht einer schwerwiegenden Verfehlung besteht,
  • der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

Dieses Prinzip kommt im Übrigen auch aktuell zur Geltung, nämlich im Sachverhalt über die Veröffentlichung von Informationen aus den Panama Papers, wie RA Arno Lampmann hier ausführlich darstellt. Ob nun bei der Veröffentlichung von Informationen aus den Panama Papers oder bei der Berichterstattung aus dem Gerichtssaal, in beiden Fällen ist vor allem ein Rechtsgut besonders zu schützen: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. (dh)

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