Kommentarlose Ein-Stern-Google-Bewertung ist unzulässig, wenn lediglich loser beruflicher Kontakt bestand
Loser Kontakt ohne konkrete Geschäftsbeziehungen
Bei dem Unternehmen handelte es sich um die Betreiberin eines IT-Systemhauses. Sie forderte nicht Google zur Entfernung der Bewertung auf, sondern ging direkt gegen deren Urheber, den Mitarbeiter eines konkurrierenden IT-Unternehmens, vor. Das Landgericht Köln wies die Unterlassungsklage ab. Die Berufung zum Oberlandesgericht Köln hatte Erfolg.
Der Bewertung vorangegangen war eine vom Arbeitgeber des Beklagten ausgerichtete Veranstaltung zum Thema Internetsicherheit, zu der die Klägerin per E-Mail eingeladen worden war. Nachdem einer ihrer Mitarbeiter die Veranstaltung besucht hatte, forderte der Geschäftsführer der Klägerin eine DSGVO-Auskunft über gespeicherte Daten wegen der Einladungsmails an. Die zwischen den Parteien umstrittenen Modalitäten der Teilnahme an der Veranstaltung sowie des nachfolgenden Kommunikationsverkehrs veranlassten den Beklagten dazu, die Klägerin mit einem von fünf Sternen bei Google zu bewerten. Zu weitergehenden Geschäfts- oder Handelsbeziehungen zwischen den beiden Unternehmen kam es nicht.
Keine Besonderheiten im Wettbewerbsrecht
Das OLG Köln befasste sich mit der Frage, ob es sich bei der Internetbewertung um ein herabsetzendes Werturteil im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG handelte.
Denn obwohl der Beklagte seinen privaten Account nutzte, ordnete das Gericht die mit der Bewertung verbundene Äußerung als geschäftliche Handlung ein. Es betonte jedoch, dass die zur Rechtmäßigkeit der Bewertung angestellten Überlegungen unabhängig von dem wettbewerbsrechtlichen Konkurrenzverhältnis gälten.
Zulässigkeit von kommentarlosen Ein-Stern-Bewertungen
Negative Ein-Stern-Bewertungen im Internet sind, auch wenn sie ohne weitere Kommentierung erfolgen, grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt und deswegen in der Regel hinzunehmen.
Der grundrechtlich gewährte Schutz endet da, wo unwahre Tatsachen behauptet werden oder die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. In diesen Fällen haben Unternehmen vor dem Hintergrund ihres Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Unterlassung solcher rufschädigender Bewertungen.
Loser Kontakt als Bewertungsgrundlage muss erkennbar sein
In der Regel weisen auch kommentarlose Sterne-Bewertungen einen Aussagegehalt auf. Dieser beschränkt sich nicht auf eine reine Meinungsäußerung, sondern wird von dem angesprochenen Adressatenkreis als persönliche Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung verstanden. Kam es jedoch nicht zu einer solchen Leistungsbeziehung, so ist der vom Verkehrsverständnis abgeleitete Tatsachenkern der Äußerung unwahr und die Äußerung unzulässig.
Die Kölner Richter hatten zu entscheiden, ob der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende lose berufliche Kontakt eine ausreichende und für den Verkehr erkennbare Bewertungsgrundlage bot. Das erstinstanzliche LG Köln hatte dies bejaht – es bedürfe keiner konkreten Geschäftsbeziehung.
Dem widersprach das Berufungsgericht. Dass die negative Bewertung sich nicht auf von der Klägerin angebotene Dienstleistungen oder Produkte bezog, sondern auf Grundlage von außerhalb konkreter Rechtsbeziehungen liegender Umstände des Kommunikationsverkehrs erfolgte, liege außerhalb des vom Verkehr Erwartbaren. Da die Bewertung kommentarlos erfolgte, sei ihr sachlicher Bezugspunkt auch nicht erkennbar. Mangels Hinweis auf die außergewöhnliche Bewertungsgrundlage sei die Kritik sachfremd und erschöpfe sich in ihrem herabsetzenden Charakter. Die Bewertung wurde daher vom OLG Köln als unzulässige unternehmerische Schmähkritik qualifiziert. Die Bewertung ist also zu löschen.
Fazit
Das Gericht hat durch sein Urteil die Position der Unternehmen im Kampf gegen kommentarlose Negativbewertungen gestärkt. Kontextlose Ein-Stern-Bewertungen, die sich nicht auf einen konkreten geschäftlichen Kontakt beziehen, müssen auch dann nicht hingenommen werden, wenn es einen beruflichen Kontakt gab, dieser aber nicht zu konkreten Kunden- oder Rechtsbeziehungen geführt hat.