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LHR erwirkt gerichtliches Verbot gegen YouTube-Werbe-Video einer „Anlegerschutzkanzlei“

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Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss v. 11.10.2017, Az. 315 O 378/17) hat auf den Antrag eines Emmissionshauses  einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwaltskanzlei eine rechtswidrige Werbung mit falschen, herabsetzenden Behauptungen verboten.

Vorsicht bei Mandantenwerbung auf YouTube!

Die Kanzlei hatte innerhalb eines auf YouTube bereitgehaltenen Werbevideos die Finanzprodukte des Emissionshauses grundlos herabgesetzt und dieses sogar als „meisterlichen Kapitalvernichter“ bezeichnet. Im Anschluss an die Herabsetzung fehlte natürlich auch der Hinweis nicht, dass Kunden Ihre Investitionen im Rahmen einer zunächst kostenlosen Ersteinschätzung prüfen lassen sollten.

Das LG Hamburg ist der Antragstellerin mit seiner einstweiligen Verfügung darin gefolgt, dass die Mandantenwerbung das Persönlichkeitsrecht des Emissionshauses verletzte, da die Herabsetzung keinerlei Grundlage hatte, und die Kanzlei im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verurteilt. Die Kanzlei muss das Video nun umgehend löschen und auch weitere, ähnliche Herabsetzungen unterlassen.

Bei Wiederholung droht der Kanzlei ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €

Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Die Entscheidung ist im Beschlusswege ergangen und sofort zu beachten. Sie ist jedoch nicht rechtskräftig und kann von der betroffenen Kanzlei noch mit Rechtsbehelfen angegriffen werden. Den Streitwert hat das Landgericht Hamburg mit 50.000 € festgesetzt.

Neben dem Unterlassungsanspruch bestehen Schadensersatzansprüche, die das Emissionshaus in einem separaten Verfahren geltend machen wird.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

“Die Liberalisierung des Werberechts für freie Berufe hat viele Rechtsanwälte in den letzten Jahren dazu verleitet, nicht nur freizügiger, sondern auch aggressiver und – wie der vorliegende Fall zeigt – mit Blick auf schnellen Gebührenumsatz leider auch schlicht rechtswidrig zu werben.

Ein YouTube-Video ist heutzutage schnell erstellt und hochgeladen. Rechtsanwälte, die sich den Anlegerschutz auf die Fahnen geschrieben haben, bedenken oft nicht, dass rechtswidrige, unwahre Werbung im Finanzbereich hohen Schaden verursachen kann, der nicht von der anwaltlichen Vermögenshaftpflicht abgedeckt wird.”

UPDATE 21.3.2019:

Das Landgericht Hamburg hat das Verbot in der Hauptsache bestätigt:

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