LHR erfolgreich vor dem Bundesgerichtshof: Mandantenwerbung durch führende Anlegerschutzkanzleien strafbare Verleumdung
Der Bundesgerichtshof hat aktuell eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein durch LHR erstrittenes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgewiesen (BGH, Beschluss v. 13.12.2016, Az. VI ZR 710/15).
Das Düsseldorfer Gericht (OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.11.2015, Az. I-16 U 263/14) hatte einem Zusammenschluss von nach eigenen Angaben führenden Kapitalmarktkanzleien eine rechtswidrige Mandantenwerbung verboten.
Was war passiert?
Die Kanzleien hatten auf einer eigens dafür eingerichteten Internetplattform behauptet, dass in Bezug auf ein Emissionshaus von geschlossenen Immobilienfonds der Verdacht eines Betrugssystems bzw. Schneeballsystems bestehe. Die deswegen dringend nötige anwaltliche Beratung könne bei ihnen in Anspruch genommen werden.
Das OLG Düsseldorf ist der Klägerin in seinem Urteil darin gefolgt, dass diese Behauptung nicht nur unwahr ist, sondern dass es dafür noch nicht einmal Ansätze einer Tatsachengrundlage gibt. Es hat explizit festgetellt, die Äußerungen den Straftatbestand der Verleumdung gem. § 186 StGB erfüllen und die Kanzleien dementsprechend zur Unterlassung verurteilt. Daneben hat es die geschäftsführenden Namensgeber der Kanzleien nach den Grundsätzen der Störerhaftung persönlich in Haftung genommen.
Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs wurde mit 150.000 EUR angesetzt.
Der BGH hat die von den Kanzleien eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nun zurückgewiesen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Neben dem Unterlassungsanspruch bestehen Schadensersatzansprüche, die sich vor dem Hintergrund des Anlagevolumens von insgesamt mehr als 1 Mrd. Euro im siebenstelligen Bereich bewegen dürften und die das Emissionshaus in einem separaten Verfahren geltend machen wird.
Fazit
Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:
“Die Liberalisierung des Werberechts für freie Berufe hat viele Rechtsanwälte in den letzten Jahren dazu verleitet, nicht nur freizügiger, sondern auch aggressiver und – wie der vorliegende Fall zeigt – mit Blick auf schnellen Gebührenumsatz leider auch schlicht mit Falschbehauptungen zu werben. Im Namen des Verbraucherschutzes ist insbesondere im sensiblen Bereich der Geldanlagen gegen sachlich berechtigte Kritik selbstverständlich nichts einzuwenden, auch wenn negative Berichterstattung schwerwiegende Folgen für die Unternehmen haben können. Gerade deswegen muss aber unwahren Behauptungen unbedingt Einhalt geboten werden. Schließlich kann rechtswidrige Werbung im Finanzbereich hohen Schaden verursachen, der für den Verursacher leicht existenzbedrohend und insbesondere nicht von der anwaltlichen Vermögenshaftpflicht abgedeckt wird.”