Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

OLG Köln: Tina Turner verliert Streit um Werbeplakate mit Doppelgängerin

Verwechslungsgefahr Tina Turner
Photo by Matt Botsford on Unsplash

„Simply The Best – Die Tina Turner Story“: Eine Show über das Leben von Tina Turner oder mit ihr?

Geht der Durchschnittsbürger wirklich davon aus, dass die Starsängerin sich in einer Show noch selber verkörpert oder kann durch den Altersunterscheid der Doppelgängerin auf dem Plakat zu der heute 81- Jährigen echten Tina Turner eine Verwechslung ausgeschlossen werden?

Die ausschlaggebende Frage: Wie echt darf eine „falsche“ Tina Turner aussehen?

Das Oberlandesgericht Köln entschied nun in zweiter Instanz: Die Abbildung auf dem Werbeplakat falle unter die Kunstfreiheit und dürfe demzufolge weiter benutzt werden.

Es gibt nur eine Tina Turner

In der Show „Simply The Best – Die Tina Turner Story“ verkörpert die Sängerin Coco Fletcher die Starsängerin Tina Turner. Die 81-Jährige Sängerin hat mit der Show jedoch nichts zu tun.

Auf Werbeplakaten für die Show ist eine junge Frau, Sängerin Coco Flechter, abgebildet.

Tina Turner ist mit diesen Plakaten nicht einverstanden – Es müsse deutlich gemacht werden, dass sie selber nicht Teil der Show sei, nicht auftreten werde und es sich lediglich um ein Double handeln würde.

Der Beklagte, Tourneeveranstalter Oliver Forster von Cofo Entertainment, argumentierte dagegen. Die Show sei schon mehr als Hundert Mal in verschiedenen Ländern aufgeführt worden und noch nie habe sich danach ein Zuschauer beschwert, dass nicht die echte Tina Turner auf der Bühne stehe.

LG Köln bestätigt Verwechslungsgefahr

In erster Instanz vor dem Landgericht (LG) Köln (LG Köln, Urteil v. 22.02.2020, Az. 28 O 193/19) entschied der Vorsitzende Richter und war der Meinung: Ja, es bestehe eine gewisse Verwechslungsgefahr, denn die junge Frau auf dem Plakat sehe der echten Tina Turner „zum verwechseln ähnlich“. Wir berichteten bereits am 27.03.2020.

Der Altersunterschied zwischen der Doppelgängerin und der Sängerin könne nicht der ausschlaggebende Grund sein, eine Verwechslung abzulehnen. Es könne sich sowohl um ein altes Bild handeln als auch um ein Werk, dass einer Retusche unterzogen wurde. Das Gericht entschied sodann, dass das Plakat nicht mehr verwendet werden dürfe:

„Die beklagte Firma hat nicht das Recht, ein potenzielles Publikum über die Mitwirkung von Tina Turner zu täuschen.“

OLG: Abbildung auf Werbeplakaten – Täuschung oder Kunst?

Der Beklagte nahm die Einordnung und Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht hin und ging in Berufung. In zweiter Instanz entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Urteil v. 17.12.2020, Az. 15 U 37/20) – Die Vorsitzende Richterin war unterschiedlicher Auffassung.

Demnach seien die Werbeplakate und Abbildungen als Kunst zu betrachten und das falle dann unter die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG.

Anders als in erster Instanz – der Vorsitzende Richter fand die Vorstellung, Tina Turner würde nochmals auftreten, nicht abwegig – sah die Vorsitzende Richterin dieses Szenario als eher fernliegend an. Auf dem Plakat sei eine junge Frau zu sehen, und man wisse, dass Tina Turner mittlerweile schon älter sei.

Mangels vorliegender Berichte über ein geplantes Comeback in Zeitungen oder sozialen Medien in naher Zukunft, sei ein persönlicher Auftritt der Klägerin gerade nicht zu erwarten gewesen. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab.

Ein Fall für den Bundesgerichtshof?

Im Kern geht es um die potentielle Verwechslung von Original und Imitat, um die Vorstellung des Publikums was genau sie bei der beworbenen Show erwartet und die Frage nach der künstlerischen Darstellung oder das Vorliegen einer Täuschung.

Eine finale Antwort auf diese Fragen steht weiterhin aus. Antworten könnte es jedoch in Zukunft geben, denn das Oberlandesgericht hat Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Grund dafür sei primär die Rechtsfrage, ob in einem solchen Fall die Kunstfreiheit oder das Recht am eigenen Bild und am eigenen Namen schwerer wiege – welche noch nicht höchstrichterlich geklärt sei.

So entscheidet Tina Turner nun darüber, ob die Sache vielleicht bereits ausgestanden ist oder nicht. Es liegt an ihr, ob sie weitermachen will.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht