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LG Frankfurt verhängt Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € gegen „Coaches“

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Das Landgericht Frankfurt hat mit Beschluss v. 26.1.2024 ein Ordnungsmittel gegen zwei „Coaches“ in Höhe von 10.000 € verhängt (LG Frankfurt, Ordnungsmittelbeschluss v. 26.1.2024, Az. 2-03 O 373/23, nicht rechtskräftig).

10.000 € oder zwei Tage Haft

Da das LG für den Fall, dass das Geld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von 2 Tagen (je ein Tag für je 5.000,00 €) angeordnet hat, kommt es vielleicht auch bald zu einem publikumswirksamen Einzug in die Haftanstalt. Denn Kenner wissen: Nur no news sind bad news.

Vier Verfügungen und mehrere Ordnungsgelder

Hintergrund sind insgesamt vier einstweilige Verfügungsverfahren, über die wir hier berichtet haben:

LHR erwirkt vier einstweilige Verfügungen und Ordnungsgeld iHv 12.000 € gegen „Coaching“-Unternehmen und angeschlossenem „Fachverlag“

In mehreren Fällen waren wegen Nichtbefolgung der Verbotsverfügung wegen getarnter Werbung bereits Ordnungsgelder von insgesamt rund 25.000 € verhängt worden. Die Antragsgegner hatten zwar immer wieder trickreich „nachgebessert“, das reichte jedoch weder Antragsteller noch Landgericht.

YouTube-Video war nicht gelöscht, sondern nur „gesperrt“

Jetzt kommen weitere 10.000 € hinzu, da die Antragsgegner ein YouTube-Video nie wirklich entfernt hatten, sondern dies von YouTube lediglich für Deutschland „gesperrt“ worden war.

YouTube reagiert auf Löschungsaufforderungen und -gebote häufig mit einer „Sperrung“ für Deutschland. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Sperrung des gegenständlichen Videos in dem Sinne, dass das Video in Deutschland oder über deutsche Server nicht mehr abrufbar wäre. So können so „gesperrte“ Videos regelmäßig problemlos über eine Veränderung des angegebenen „Standorts“ über die Webseite auf dem Desktop und in der mobilen Version weiterhin abgerufen werden.

Siehe beispielhafter Screenshot:

 

Dazu hatte das Landgericht in dem aktuellen Beschluss das Folgende zu sagen:

Die bloße Sperrung in der Länderversion wird indes der Umsetzung des Verbots, bestimmte Inhalte im deutschen Bundesgebiet zu veröffentlichen, nicht hinreichend gerecht. Denn mittels weniger Klicks in den Einstellungen auf der Webseite der Schuldnerin kann der Nutzer den Standort in ein beliebiges anderes Land ändern. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Standortangabe des Nutzers durch die Schuldnerin erfolgt nicht. Eine Umstellung der Länderversion erfordert entgegen dem Vortrag der Schuldnerin auch nicht ein spezielles Vorwissen, dieses ist – gerichtsbekannt – durch wenige Klicks in der You-Tube-App oder über den Webbrowser möglich.

Auf die Unzulänglichkeit eines solchen Vorgehens hatten wir bereits hier hingewiesen:

LG Frankfurt: YouTube muss Influencer-Video mit Sprachnachricht löschen

(Offenlegung: LHR hat die Antragsteller vertreten.)

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