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LG Hamburg verhängt 3.000 Euro Ordnungsgeld gegen Anwaltskanzlei wegen herabsetzender Mandantenwerbung

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© ronstik – Adobe Stock

Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss v. 2.12.2020, Az. 315 O 486/17) hat auf den Antrag eines Emmissionshauses gegen eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwaltskanzlei ein Ordnungsmittel von 3.000 Euro festgesetzt. 

Zugrunde lag der Entscheidung eine einstweilige Verfügung – zwischenzeitlich durch Urteil bestätigt –, mit der der Kanzlei eine Mandantswerbung mit herabsetzenden Äußerungen verboten worden war.

LG Hamburg verbietet herabsetzende Mandantenwerbung

Bereits im Oktober 2017 hatte das Landgericht Hamburg der Anlegerschutzkanzlei eine rechtswidrige Werbung mit falschen, herabsetzenden Behauptungen im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens verboten (LG Hamburg, Beschluss v. 11.10.2017, Az. 315 O 378/17).

Die Entscheidungen wurde Mit Urteil vom 15.3.2019 hat das Landgericht Hamburg dieses Verbot auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens bestätigt.

Vorsicht bei Mandantenwerbung auf YouTube!

Die Kanzlei hatte innerhalb eines auf YouTube bereitgehaltenen Werbevideos die Finanzprodukte des Emissionshauses grundlos herabgesetzt und dieses sogar als „meisterlichen Kapitalvernichter“ bezeichnet. Im Anschluss an die Herabsetzung fehlte natürlich auch der Hinweis nicht, dass Kunden Ihre Investitionen im Rahmen einer zunächst kostenlosen Ersteinschätzung prüfen lassen sollten.

Das LG Hamburg folgte der Antragstellerin mit seiner einstweiligen Verfügung darin, dass die Mandantenwerbung das Persönlichkeitsrecht des Emissionshauses verletzte, da die Herabsetzung keinerlei Grundlage hatte, und die Kanzlei im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verurteilt. Die Kanzlei musste das Video nun umgehend löschen und auch weitere, ähnliche Herabsetzungen unterlassen.

Wir berichteten hier:

LG Hamburg bestätigt Verbot auch in der Hauptsache

Mit Urteil vom 15.3.2019 bestätigte das Landgericht Hamburg dieses Verbot auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin, wonach diese von den Beklagten verlangen könne, die im Tenor genannten Äußerungen zu unterlassen, da sie kreditschädigend und nicht erweislich wahr seien.

Die Beklagten hatten behauptet, dass die Klägerin im Rahmen der Verwaltung der von ihr aufgelegten Fondsgesellschaften einem bereits bestehenden Ruf als „Kapitalvernichter“ wieder (=ein weiteres Mal) meisterlich (=vorsätzlich) gerecht werde.  Eine Grundlage für diese Behauptungen hatten die Beklagten jedoch weder vorgetragen geschweige denn bewiesen können. Für eine wiederholte, „meisterliche“ Kapitalvernichtung war nichts ersichtlich.

Wir berichteten hier:

Streitwert 50.000,00 €, Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €

Die Anlegerschutzkanzlei musste nun die streitgegenständlichen Äußerungen damit weiterhin unterlassen. Im Falle der Zuwiderhandlung drohte ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Den Streitwert hat das Landgericht Hamburg, wie auch im einstweiligen Verfügungsverfahren, mit 50.000 € festgesetzt.

Anwaltskanzlei sorgte nicht für die Beseitigung der Werbung auf Drittseiten

Die „Anlegerschutzkanzlei“ löschte zwar in der Folgezeit das Video. Wie sich später herausstellte, hatte sie die Mandatswerbung jedoch nicht nur bei YouTube hochgeladen, sondern in Gestalt eines Werbeartikels auch auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht. Diesen löschte sie zwar später, sorgte jedoch nicht dafür, dass der Beitrag auch von Drittseiten, die diesen zwischenzeitlich übernommen hatten, ebenfalls entfernt wurde.

Die Klägerin wollte sich dieses Verhalten nicht gefallen lassen; insbesondere deswegen, da zwar die ursprünglichen Veröffentlichungsstellen bereinigt waren, sie jedoch öffentlich nach wie vor noch im Rahmen des Mandatsakquise-Artikels der Beklagten öffentlich diffamiert wurde.

Landgericht Hamburg setzt Ordnungsmittel in Höhe von 3.000 Euro fest

Sie stellte daher einen Antrag auf Ordnungsgeld, das das Landgericht in Höhe von 3.000 Euro festsetzte (LG Hamburg, Beschluss v. 2.12.2020, Az. 315 O 486/17).

Die Kammer war mit der Klägerin der Auffassung, dass die Kanzlei auch für die Entfernung der Artikel auf den Drittseiten verantwortlich war. Dass sie nicht selbst, sondern Dritte diese Verstöße unmittelbar herbeigeführt hatten, ändere daran nichts. Die gegenständlichen Veröffentlichungen kämen der Beklagten nämlich wirtschaftlich zugute, da dort auf Kosten der Klägerin weiterhin ihre Dienstleistungen angeboten würden. Sie habe auch mit weiteren Rechtsverletzungen rechnen müssen.

Die Beklagte hatte nur unzureichend reagiert

Die Beklagte hatte den Webseitenbetreiber zwar mit einem Schreiben kontaktiert. Dies sei aber nicht ausreichend gewesen.

Ungeachtet der Tatsache, dass dem Schreiben offenkundig kein Erfolg im Sinne einer Beseitigung der streitgegenständlichen Inhalte beschieden war, erfülle es auch die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung grundsätzlich an das Einwirken auf Dritte stellt, nicht. Das Schreiben hatte nämlich weder die korrekten Links enthalten,  über die der Artikel noch abrufbar war, noch auf den bestehenden gerichtlichen Titel oder auf mögliche Konsequenzen im Falle der Zuwiderhandlung hingewiesen.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

“Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Haftung für Beiträge auf Internetseiten Dritter wird von der Instanzrechtsprechung erfreulicherweise konsequent umgesetzt. Während es noch nachvollziehbar ist, dass der Verfasser eines Beitrags nicht unbesehen für Handlungen Dritter haften möchte, mit denen er nichts zu tun hat, findet dieses Verständnis dort seine Grenzen, wo der Verursacher Werbeartikel bewusst so im Internet verbreitet, dass sie von Drittseiten dankbar aufgenommen und weiter verbreitet werden, sodass sie ihm auch nach Löschung von der eigenen Seite weiterhin wirtschaftlich zugutekommen. Der Schuldner muss dann wenigstens alles in seiner Macht stehende tun, die Drittseiten zur Beseitigung des betreffenden Beitrags anzuhalten.”

(Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die Klägerin vertreten.)

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