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Die Veröffentlichungen der Panama Papers in der ICIJ-Datenbank sind überwiegend unzulässig

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Panama Papers überwiegend unzulässig
© jusep – Fotolia.com

Seitdem die Süddeutsche Zeitung zusammen mit anderen Medien Anfang April 2016 die als das größten „Datenleak, mit dem Journalisten je gearbeitet haben“ bezeichneten Panama Papers präsentierten, fragen uns Betroffene immer wieder um Rat.

Die Panama Papers sind gestohlene Dokumente

Bei den Panama Papers handelt es sich um einen 2,6 Terabyte großen Datensatz bestehend aus über 11,5 Millionen Dokumenten zu 214.000 Briefkastenfirmen, der aus einer Datenbank der panamaischen Kanzlei Mossack Fonseca – soweit ersichtlich auf illegale Weise – entwendet, oder wie es in der Presse heisst, „geleakt“ wurde.

Die Berichterstattung zu den Panama Papers der Süddeutschen Zeitung erweckt insbesondere mit dem Untertitel „Die Geheimnisse des schmutzigen Geldes“ den Eindruck, dass alle so dokumentierten Vorgänge anrüchig oder sogar illegal seien.

Briefkasten- oder Offshore-Unternehmen sind legal…

Eine Briefkastenfirma ist jedoch selbstverständlich nicht illegal, sondern wird es allenfalls dann, wenn damit Vermögen und Geschäfte vor dem heimischen Fiskus verborgen und Steuern zu hinterzogen werden sollen. Für die Gründung einer Briefkastenfirma gibt auch nachvollziehbare Gründe, zum Beispiel, unerkannt von der Öffentlichkeit oder der Konkurrenz Geschäfte zu machen.

…und gehen die Öffentlichkeit nichts an

Egal, ob legal oder illegal: Diese Vorgänge haben in der Presse nichts zu suchen. Insbesondere dann nicht, wenn die Daten – wie im vorliegenden Fall – von den Servern einer Anwaltskanzlei unbefugt entwendet wurden.

Berichterstattung erfordert überwiegendes Informationsinteresse…

Ausnahmsweise kann eine – zutreffende – Berichterstattung darüber zulässig sein, wenn es sich bei den Betroffenen um bekannte, freiwillig in der Öffentlichkeit stehende Personen handelt und daran ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht. Das dürfte zum Beispiel bezüglich der Verbindung des Vaters des britischen Premierministers David Cameron zu Offshore-Firmen der Fall sein.

…und nicht nur die Gier nach Sensationen

In anderen Fällen hat die Berichterstattung dazu zu unterbleiben.

Ob beispielsweise die aktuelle Veröffentlichung zur Briefkastenfirma der Schauspielerin Emma Watson der Süddeutschen Zeitung zulässig ist, darf vor diesem Hintergrund bezweifelt werden. Denn – und darauf wird in dem Bericht explizit hingewiesen – diese war ausschließlich dafür vorgesehen, ihre Anonymität und ihre Sicherheit zu gewährleisten und nicht, um steuerliche oder finanzielle Vorteile daraus zu ziehen. Ein legitimer Zweck, der durch das „Leak“ (richtiger: Datendiebstahl) und die Veröffentlichung nun konterkariert wird und an dessen Offenlegung auch ansonsten kein überwiegendes Informationsinteresse besteht.

Insbesondere gibt es von dem in diesem Zusammenhang mit dem im Untertitel der Süddeutschen Zeitung beschworenen „geheimen und schmutzigen Geld“ auch keine Spur. Ein weiterer Beleg dafür, dass die Berichterstattung in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht der Befriedigung eines berechtigten Informationsinteresses, sondern lediglich der Sensationsgier dient.

ICIJ veröffentlicht Datenbank

Das „Internationale Consortium of Investigative Journalists (ICIJ)“ hat Anfang Mai ausgewählte Dokumente sogar in einer Datenbank bereitgestellt. Damit erhöht sich der Druck auf die Betroffenen und auch die Gefahr, dass dort schlicht falsche bzw. fehlerhaft zugeordnete Daten veröffentlicht werden.

Eine detaillierte rechtliche Bewertung der (Un-)zulässigkeit der Veröffentlichungen der Panama Papers von Rechtsanwalt Arno Lampmann finden Sie bei Legal Tribune Online.

Gehören auch Sie zu den Betroffenen? Sprechen Sie uns gerne an.

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