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OLG Frankfurt stärkt Recht am eigenen Bild – Gerichtlich verbotener Text kann einem Bildnis keinen Informationswert verleihen

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss (OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.3.2023, Az. 16 U 94/23, hier als PDF abrufbar)  das Recht am eigenen Bild einer Person gestärkt und betont, dass ein gerichtlich vebotener Text einem Bildnis nicht den für eine zulässige Veröffentlichung erforderlichen Informationswert verleihen kann.

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wurde einem „Fachverlag“ (mehr zu dem „Fachverlag“ und dem dahinterstehenden „Coaching“-Unternehmen hier) untersagt, eine manipulierte Abbildung eines Unternehmensberaters zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Der Fall betraf die Veröffentlichung eines Fotos in einem Artikel, in dem die abgebildete Person nicht als Person der Zeitgeschichte eingestuft wurde.

Rechtliche Einordnung: Recht am eigenen Bild und Person der Zeitgeschichte

Grundlage für das Verfahren sind die §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG), die das Recht am eigenen Bild regeln. Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Ausnahme bildet die Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), sofern kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten entgegensteht.

Das OLG Frankfurt am Main stellte in seiner Entscheidung klar, dass der Antragsteller in diesem Fall nicht als Person der Zeitgeschichte einzustufen sei. Eine solche Einstufung wäre dann gegeben, wenn die betreffende Person aufgrund ihrer Stellung im öffentlichen Leben oder wegen ihrer Teilnahme an aktuellen Ereignissen von öffentlichem Interesse ist. Die bloße Tatsache, dass sie in einem Artikel erwähnt wird, genügt jedoch nicht, um sie als Person der Zeitgeschichte zu qualifizieren.

Begleittext kann Bildveröffentlichung unzulässig machen

Zwar sei der Informationsgehalt einer Bildberichtserstattung gerade in ihrem Gesamtkontext und damit auch unter Berücksichtigung des Inhalts der dazugehörigen Wortberichterstattung zu sehen. Allerdings war die das Foto begleitende Wortberichterstattung von einer Beschlussverfügung des Landgerichts vom 7.12.2022 zu Az. 2-03 371/22 ausgesprochenen gerichtlichen Untersagungsgebot (vgl. unseren Beitrag hier) erfasst, so dass kein berücksichtigungsfähiger Textinhalt verblieb, dem eine zulässige Bebilderung beigefügt werden konnte.

Folgen der Entscheidung: Stärkung des Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main stärkt das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild, indem sie eine sorgfältige Abwägung der betroffenen Interessen in solchen Fällen fordert. In diesem Zusammenhang müssen Medien und andere Veröffentlichungsplattformen besonders darauf achten, dass sie bei der Verbreitung von Fotos und Bildern die Einwilligung der abgebildeten Person einholen oder sicherstellen, dass eine Ausnahme nach § 23 KUG vorliegt.

Fazit

Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main unterstreicht die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild in der heutigen Informationsgesellschaft. Journalisten, Fotografen und Medienunternehmen sind angehalten, sorgfältig abzuwägen, ob eine Veröffentlichung von Bildnissen ohne Einwilligung der abgebildeten Person zulässig ist. Dabei sollten sie stets prüfen, ob es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt oder ob andere Ausnahmen greifen, um unerwünschte rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Zu beachten ist stets, dass die begleitende Berichterstattung auch Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der verwendeten Abbildungen hat.

(Offenlegung: LHR hat den Antragsteller vertreten.)

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